Der Unionszollkodex gilt seit dem 1. Mai 2016. Erfahren Sie jetzt wichtige Hintergründe zum neuen Unionszollkodex: Wieso kommt ein neuer Zollkodex? Wie ist das neue Zollrecht der Union aufgebaut? Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Diese vollständige Erneuerung der bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen sorgt für zahlreiche Änderungen der Verfahrensabläufe. Das neue Gesetzeswerk soll vor allem die Umstellung auf ein vollständig elektronisches Zollverfahren vorantreiben. Darüber hinaus sind aber auch inhaltliche Veränderungen, z.B. bei den verbindlichen Zolltarifauskünften und der Zollwertberechnung eingeführt worden. Insgesamt wird das neue Zollrecht wirtschaftsfreundlicher ausgestaltet.

Dieser Überblick zeigt, dass eine Auseinandersetzung mit den neuen Vorschriften des UZK dringend geboten ist. Denn sie bringen substantielle Änderungen und eine Nachlässigkeit bei ihrer Befolgung kann schwerwiegende Konsequenzen haben.

Gründe für einen neuen Zollkodex der Union

Das Zollrecht der Europäischen Union sollte schon seit geraumer Zeit reformiert werden. Im zweiten Anlauf hat es nun funktioniert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Gründen dazu geführt hat, den bisherigen Zollkodex bzw. den Modernisierten Zollkodex zu überarbeiten. Am wichtigsten ist für Unternehmen sicherlich die zukünftige überwiegend elektronische Abwicklung sämtlicher Korrespondenz mit dem Zoll. Aber auch die juristische Aufspaltung des Zollrechts in den Unionszollkodex als Basisrechtsakt, die Delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte hat Bedeutung, um die entsprechenden richtigen Vorschriften aus dem Zollkodex ausfindig zu machen.

Vom Modernisierten Zollkodex zum Unionszollkodex

Die Europäische Union hatte bereits im Jahre 2008 ein neues Zollrecht für die EU schaffen wollen. Seinerzeit trat der Modernisierte Zollkodex (MZK) in Kraft. Praktisch ist dieser aber nie vollständig zur Anwendung gelangt. Der Grund dafür war seinerzeit, dass die entsprechenden Veränderungen an den IT-Systemen nicht innerhalb der angedachten Zeit umgesetzt werden konnten.

„Der Unionszollkodex basiert auf dem Modernisierten Zollkodex und hat diesen fortentwickelt.“

Dennoch hat man nun im zweiten Anlauf den Modernisierten Zollkodex wieder herangezogen und auf dessen Basis den Unionszollkodex geschaffen. Der Unionszollkodex fußt dabei weitestgehend auf den Regelungen des Modernisierten Zollkodex. Dass man nicht einfach mit dem Modernisierten Zollkodex weitergearbeitet hat lag letztendlich daran, dass man einerseits partiell festgestellt hat, dass aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen noch Anpassungen am Modernisierten Zollkodex vorzunehmen sind. Andererseits wurden durch den Vertrag von Lissabon die Ermächtigungen der Kommission für den Erlass eigener Rechtsakte ausgeweitet, sodass auch dieser Tatsache Rechnung getragen werden musste. Auch aus diesem Grund bot sich eine grundlegende Überarbeitung an.

Entwicklung-des-Unionszollkodex

Gründe für eine Modernisierung des Zollrechts

Gegenüber dem ursprünglichen Zollkodex gab es an zahlreichen Stellen Gründe dafür, dass eine Überarbeitung der Zollvorschriften notwendig erschien. Dieses ergibt sich am deutlichsten aus den Erwägungsgründen des neuen Unionszollkodex. Hier ist die maßgebliche Motivation festgehalten worden, weswegen eine Neufassung des Zollkodex erfolgen sollte.

Zunahme der Warenströme

Gerade die Tatsache, dass die internationalen Warenströme erheblich zugenommen haben und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Europäischen Union maßgeblich auch davon abhängt, Ware schnell zu im- bzw. exportieren, führt dazu, dass ein schlankeres und schneller abzuwickelndes Zollrecht geschaffen werden sollte. In Erwägungsgrund 16 zum Unionszollkodex heißt es diesbezüglich sogar, dass der Zoll „Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen“ geworden sei. Insofern habe die Verantwortung des Zolls zugenommen, den Schutz und die Sicherheit an den Außengrenzen der Europäischen Union zu gewährleisten.

Vollständig elektronische Zollabwicklung

Um eine schnelle und verschlankte Abwicklung im Zollwesen zu erreichen, wird mit dem Unionszollkodex insbesondere auch die Einführung eines papierlosen Arbeitsumfeldes für Zoll und Handel gefordert. Nur durch eine konsequente Ausnutzung aller Möglichkeiten der Digitalisierung lassen sich die Kosten der Wirtschaft erheblich senken.

Dementsprechend ist in den Erwägungsgründen zum Unionszollkodex maßgeblich festgehalten worden, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden sollten. Schon im Jahre 2008 hatte es eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates darüber gegeben, dass ein papierloses Arbeitsumfeld für den Zoll- und Handelsbereich eingeführt werden solle. Hier wurde festgehalten, dass die elektronischen Zollsysteme insbesondere dazu dienen sollten: die Einfuhr- und Ausfuhrverfahren zu vereinfachen, die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, die ordnungsgemäße Erhebung aller Zölle und sonstiger Abgaben zu gewährleisten, die Wiederverwendung aller einmal in das System eingegebenen Daten und die Ermöglichung eines reibungslosen Datenflusses zwischen den einzelnen Behörden.

„Die E-Zoll-Entscheidung der Europäischen Union ist wegweisend für die Umstellung der IT-System auf papierlose Arbeit.“

Insofern ist die elektronische Zollanmeldung, wie sie in Deutschland über ATLAS praktisch bereits der Regelfall ist, im Unionszollkodex als das Standartverfahren festgeschrieben worden. Hier liegt eine praktische Änderung zum alten Zollkodex vor. Denn hier war noch die papiermäßige Anmeldung über das Einheitspapier der Regelfall. Es sollen aber auch nicht nur Zollanmeldungen in Zukunft elektronisch abgegeben werden können, sondern auch alle sonstigen Entscheidungen der Zollbehörden sollen auf elektronischem Wege erfolgen. Dazu gehören dann insbesondere auch die Erteilungen von Bewilligungen, welche bislang noch in Papierform erteilt werden.

Frist für die Umstellung der IT-Systeme ist der 31.12.2020.

Wenn auch der Unionszollkodex grundsätzlich zum 01.05.2016 Anwendung findet, so ist für die Umstellung der IT-Systeme eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vorgesehen worden. Damit soll vermieden werden, dass die Anwendbarkeit des Unionszollkodex – wie zuvor beim Modernisierten Zollkodex – an der IT-Umsetzung scheitert.

Veränderung der Aufgaben des Zolls

Aber auch in sonstiger Hinsicht haben sich die Aufgaben des Zolls verändert. Früher war es maßgebliche Aufgabe des Zolls, die Zölle, Verbrauchssteuern und Einfuhrumsatzsteuern zu erheben. Aufgrund der Zunahme von Freihandelsabkommen und der generellen Tendenz, Zölle und andere Handelshemmnisse zurückzudrängen, sind auch die diesbezüglichen Aufgaben des Zolls tendenziell eher in den Hintergrund gerückt. Vielmehr haben aber andere Aufgaben des Zolls zugenommen, wie insbesondere die Sicherung der Außengrenzen und die Verlagerung hin zu der stärkeren Wahrnehmung einer Sicherheitsverwaltung.

„Der Zoll wird zum Hüter der Außengrenzen. Seine Aufgaben sind erweitert worden.“

Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Zoll auch die Kontrolle unerlaubter oder gefährlicher Waren übernimmt. Da innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union die Warenverkehrsfreiheit gilt, ist es umso wichtiger, dass der Zoll eine effektive Kontrolle an den Außengrenzen durchführt. Denn anderenfalls sind einmal in den Binnenmarkt gelangte gefährliche Produkte im Wirtschaftskreislauf der Union am zirkulieren, ohne dass diese Produkte wieder ausfindig gemacht werden könnten. Insofern hat die Rolle des Zolls im Hinblick auf Aspekte wie Produktsicherheit, der Unterstützung der Marktüberwachung und dem Aufspüren von Markenpiraterie und Produktfälschungen einen größeren Stellenwert eingenommen, als noch vor einigen Jahren. Dieses hat zwar auf die Zollverfahren im Unionszollkodex keinen unmittelbaren Einfluss, diese geänderte Rolle des Zolls folgt aber aus Art. 3 UZK, wo ausdrücklich im Rahmen der Aufgabenbeschreibung des Zolls festgehalten wurde, dass dieser nun auch Schutz und Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Bewohner gewährleisten sollte. Auch aus Art. 47 Abs. 1 UZK folgt neuerdings, dass der Zoll bei der Kontrolle durch mehrere Behörden die Hoheit über die Koordination der verschiedenen Behörden (z.B. Umweltbehörden) ausübt und damit die einzige Anlaufstelle für den Wirtschaftsbeteiligten sein soll.

Juristische Gründe – Vertrag von Lissabon

Ansonsten gab es auch noch juristische und redaktionelle Gründe dafür, den bisherigen Modernisierten Zollkodex zu überarbeiten. Denn einerseits war in diesem noch von der Europäischen Gemeinschaft die Rede. Seit dem Vertrag von Lissabon ist diese aber in der Europäischen Union aufgegangen. Insofern waren redaktionelle Änderungen notwendig.

Der wichtigste juristische Grund für die Schaffung eines neuen Unionszollkodex war allerdings, dass der Europäischen Kommission durch den Vertrag von Lissabon die Möglichkeit eingeräumt wurde, weitergehende Rechtsakte zu erlassen, als dieses bislang der Fall gewesen ist. Insofern ist es der Kommission neuerdings gestattet, nach entsprechender Ermächtigung nicht wesentliche Bestandteile des Unionszollkodex selbst ändern zu dürfen (sogenannte Delegierte Rechtsakte). Ferner hat die Kommission weiterhin, wie auch bereits nach dem alten Zollkodex das Recht, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, aus denen sich die Details der Anwendung des Zollkodex ergeben.

„Weitergehende Befugnisse für die EU-Kommission zum Erlass von Delegierten- und Durchführungsrechtsakten.“

Die Delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte treten also künftig an die Stelle der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Auch dieses musste berücksichtigt werden. Mehr erfahren Sie in der Rubrik Aufbau des neuen Zollrechts.

Neuer Unionszollkodex Zusammensetzung

Top-10 Neuerungen Unionszollkodex

Der neue Unionszollkodex wird zahlreiche Änderungen mit sich bringen, die direkte Auswirkungen auf alle Unternehmen haben werden und gleichzeitig auch Herausforderungen für die Umstellung der unternehmensinternen Prozesse und die IT-Systeme mit sich bringen werden. Die 10 wichtigsten Änderungen möchten wir Ihnen hier vorstellen.

Aufbau des UZK

Der neue Unionszollkodex ist grundsätzlich anders aufgebaut, als der bisherige Zollkodex bzw. der Modernisierte Zollkodex. Die Nummerierung der entsprechenden Artikel hat sich grundlegend verändert und erfordert daher von Unternehmern, sich umfassend neu in die Regelungen des Unionszollkodex einzulesen.

Dreiteilung des Zollrechts

Wichtigste Neuerung unter dem Unionszollkodex ist, dass das Zollrecht in Zukunft zersplitterter und unübersichtlicher sein wird, als noch unter dem alten Zollkodex. Das liegt daran, dass es nicht „das Europäische Zollrecht“ gibt, sondern tatsächlich drei verschiedene Rechtsquellen, aus deren Zusammenspiel sich das Europäische Zollrecht ergibt.

„Das Zollrecht wird in Zukunft aus Basisrechtsakt, Delegiertem Rechtsakt und Durchführungs-Verordnung bestehen. Das macht die Angelegenheit unübersichtlicher.“

Zunächst einmal gibt es den sogenannten Basisrechtsakt des Unionszollkodex. Es handelt sich hier gewissermaßen um das Fundament des Unionszollkodex. Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Zollkodex der Union festgelegt. Dieser Basisrechtsakt enthält 288 Artikel und damit mehr Artikel, als der bisherige Zollkodex. Allerdings sind hier auch zahlreiche Ermächtigungsgrundlagen enthalten, die lediglich die Befugnis erhalten, dass die Kommission weitere Rechtsvorschriften erlassen darf, die die Details regeln. Auch wenn insofern der Unionszollkodex umfangreicher erscheint, als der bisherige Zollkodex, so ist das nur auf den ersten Blick der Fall.

Neuer Unionszollkodex Zusammensetzung

Delegierter Rechtsakt regelt die Details

Während der Basisrechtsakt insofern die Grundlage für das neue Europäische Zollrecht legt, wird dieser durch einen sogenannten Delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vervollständigt. Die sogenannten Delegierten Rechtsakte wurden durch den Vertrag von Lissabon im Jahre 2009 eingeführt. Mit diesen überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, eigene Rechtsakte zu erlassen. Diese überlagern dann den Basisrechtsakt. Allerdings bezieht sich dieses immer nur auf nichtwesentliche Vorschriften des Basisrechtsaktes. Wesentliche Änderungen kann nur der Unionsgesetzgeber selbst vornehmen.

„Die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte folgt aus dem Vertrag von Lissabon.“

Die Kommission kann in den Delegierten Rechtsakten also insofern beispielsweise bestimmte Einzelheiten festlegen, aber auch in Einzelpunkten vom Unionszollkodex abweichen. Es muss aber stets geprüft werden, ob sich die von der Kommission erlassenen Delegierten Rechtsakte innerhalb der Befugnisse bewegen, die der Kommission übertragen worden sind. Auch können gemäß Art. 290 des Vertrages für die Arbeitsweise der EU (AEUV) die Übertragung widerrufen oder zeitlich begrenzt werden. Der Kommission wurde insbesondere die Befugnis übertragen, einen Delegierten Rechtsakt in Bezug auf die Anforderungen zum elektronischen Datenaustausch zu erlassen. Insofern handelt es sich hier um ein „technisches Detail“, welches der Regelung der Kommission überlassen worden ist.

Hierin erschöpft sich der Delegierte Rechtsakt allerdings nicht. In 256 Artikeln wurden zahlreiche weiterführende Aspekte durch die Kommission geregelt, wie beispielsweise der Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, die Rechte und Pflichten in Bezug auf zollrechtliche Vorschriften, Detailregelungen zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), Detailregelungen zum Warenursprung, dem Zollwert, der Zollschuld und Sicherheitsleistung, der Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben, dem Erlöschen der Zollschuld, den einzelnen Zollverfahren, der Überprüfung und Überlassung von Waren und der Ausfuhr von Waren.

Zusammengefasst umfasst der Delegierte Rechtsakt insofern Detailbestimmungen zu allen Aspekten des Unionszollkodex. Unionszollkodex und Delegierter Rechtsakt müssen also in jedem Fall zusammen gelesen werden. In den entsprechenden Artikeln des Delegierten Rechtsaktes ist Bezug genommen worden auf den jeweiligen Artikel im Basisrechtsakt, sodass die Verknüpfung leicht hergestellt werden kann.

Durchführungsverordnung regelt zollrechtliches Verfahren

Weitere Detailregelungen finden sich sodann in der Unionszollkodex-Durchführungsverordnung. Hier sind maßgeblich weitere Verfahrensbestimmungen für die Anwendungen der Zollvorschriften festgehalten worden.

Aufbau des Unionszollkodex

Der Unionszollkodex ist nun wie folgt aufgebaut:

Wichtig ist, dass in den Art. 1-55 UZK die allgemeinen Vorschriften zum Unionszollkodex geregelt worden sind. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Teil, der auf sämtliche nachfolgende Titel Anwendung findet. Hier sind Aspekte geregelt, wie Begriffsbestimmungen, Vertretungsregelungen, Entscheidungen der Zollbehörden, Sanktionen bei Pflichtverletzungen, Rechtbehelfe und die Kontrolle der Ware. Diese Aspekte sind gewissermaßen „vor die Klammer gezogen“ und gelten für alle zollrechtlichen Verfahren.

Schnellere und verbindliche Bearbeitungszeiten durch den Zoll

Zu Gunsten der Wirtschaftsbeteiligten hat sich auch eine Neuerung im Hinblick auf die Bearbeitungsfristen durch den Zoll ergeben. Grundsätzlich kann wohl gesagt werden, dass zumindest nach den Regelungen im Unionszollkodex ein gestraffteres Verfahren beabsichtigt ist. Inwiefern sich dieses in der Praxis allerdings tatsächlich bewahrheiten wird, muss noch abgewartet werden. Unter dem alten Zollrecht war in Art. 6 Abs. 2 ZK lediglich festgehalten, dass Entscheidungen „sobald wie möglich ergehen“ müssen. Damit fehlte es an einer generellen Aussage darüber, wie schnell zollrechtliche Entscheidungen erlassen werden müssen. Und zwar war an einigen Stellen der Zollkodex-Durchführungsverordnung festgehalten worden, welche Bearbeitungsfristen im Einzelfall gelten, eine generelle Programmansage wie im neuen Unionszollkodex gab es hingegen nicht.

Dort ist jetzt in Art. 22 Abs. 2, 3 UZK festgehalten worden, dass zollrechtliche Entscheidungen grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen ergehen müssen. Allerdings sind in der Durchführungsverordnung und dem Delegiertem Rechtsakt Ausnahmen von dieser Frist vorgesehen worden. Teilweise muss der Zoll schneller entscheiden, teilweise hat er eine längere Bearbeitungsdauer.

„Unternehmen sollten die neuen verbindlichen Bearbeitungsfristen konsequent einfordern.“

Wenn man einmal von den Ausnahmen absieht, die die Durchführungsverordnung und der Delegierte Rechtsakt für die Bearbeitungsdauer geschaffen haben, so dürfte die verbindliche Festlegung von Bearbeitungsfristen grundsätzlich dazu führen, dass der Wirtschaftsbeteiligte eine schnelle Entscheidung vom Zoll erhält. Unternehmen sollten daher den Zoll bei verzögerten Entscheidungen auf die entsprechenden Bearbeitungsfristen hinweisen.

Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidung durch den Zoll

In diesem Zusammenhang wird auch abzuwarten sein, inwiefern diese Neureglungen die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage beeinflussen. Bislang ist in § 46 Abs. 1 S. 2 FGO festgehalten worden, dass nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfes eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände kann eine Untätigkeitsklage binnen kürzerer Zeit eingelegt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Sechs-Monats-Frist dem Antragsteller unverhältnismäßige Nachteile bereiten würde. Im Regelfall wird es dem Wirtschaftsbeteiligten aber zugemutet, die sechsmonatige Frist abzuwarten. Diese Vorschrift dürfte durch die Vorschrift des Art. 22 Abs. 3 UZK nun überlagert sein, so-dass bereits nach einer Überschreitung der im Unionszollkodex festgelegten Bearbeitungsdauer von 120 Tagen die Möglichkeit besteht, eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Zusammenfassung von Zollverfahren

Zukünftig gibt es im Unionszollkodex nur noch drei Zollverfahren. Es handelt sich hierbei um:

Die besonderen Verfahren sind sodann unterteilt in Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung. Die bisherigen Begrifflichkeiten des „Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung“ und der Nichterhebungsverfahren ist damit obsolet geworden. Zwar sind die Zollverfahren auf drei Verfahren zusammengeschmolzen. Da sich jedoch weiterhin vier verschiedene besondere Verfahren bestehen bleiben, liegen der Sache nach weiterhin sechs Zollverfahren vor. Wirklich neu ist aber, dass das Umwandelungsverfahren abgeschafft und in die aktive Veredelung integriert wurde. Ferner wurde die aktive Veredelung unter Zollrückvergütung abgeschafft.

Die Zollverfahren wurden zusammengefasst, gestrafft und übersichtlicher gestaltet. Nötig sind in der Regel eine Bewilligung und eine Sicherheitsleistung.

Die besonderen Zollverfahren kommen dabei – wie auch bislang – für alle Wirtschaftsbeteiligten, nicht nur für AEO, in Betracht. Die vorübergehende Verwahrung ist auch weiterhin kein Zollverfahren sondern auch unter dem Unionszollkodex nur ein besonderer Status der Ware.

Zollverfahren Unionszollkodex

Besondere Zollverfahren

Die besonderen Zollverfahren sind gem. Art. 210 UZK

Die Zollverfahren zu vereinfachen und zu modernisieren war ein zentrales Anliegen der Zollrechtsreform. Insofern gibt es nunmehr einen allgemeinen Teil der besonderen Verfahren, der gewissermaßen vor die Klammer der einzelnen Verfahren gezogen wurde. Er gilt für sämtliche besondere Verfahren, sofern dort nicht etwas Abweichendes geregelt wurde.

Notwendigkeit einer Bewilligung

Grundsätzlich ist gem. Art 211 UZK nur für die Verwendung und Veredelung eine Bewilligung nötig; nicht hingegen für das Versandverfahren. Auch bei der Lagerung muss nur das Lager selbst bewilligt werden, es sei denn, das Lager wird von den Zollbehörden selbst betrieben. Die generellen Voraussetzungen einer Bewilligung sind in Art. 211 Abs. 3 UZK geregelt. Notwendig sind Ansässigkeit in der Union (Art. 211 Abs. 3 lit. a UZK) und die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge (Art. 211 Abs. 3 lit. b UZK). Als AEO-C wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Zuletzt darf der Aufwand der zollamtlichen Überwachung nicht außer Verhältnis stehen (Art. 211 Abs. 4 lit. a UZK) und bei der Veredelung dürfen keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt werden (Art. 211 Abs. 4 lit. b UZK).

Widerruf, Rücknahme und Änderungen

Widerruf, Rücknahme und Änderungen der Bewilligung erfolgen nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 27 f. UZK. Neu eingeführt wurde auch die Möglichkeit, eine Bewilligung nach Art. 23 Abs. 4 lit. b UZK auszusetzen.

Sicherheitsleistung für das Zollverfahren

Sofern Einfuhr- oder sonstige Abgaben entstehen können muss grundsätzlich für die besonderen Verfahren eine Sicherheitsleistung erbracht werden (vgl. Art. 211 Abs. 3 lit. c UZK).

Führung geeigneter Aufzeichnungen

Abgesehen vom Versandverfahren müssen gem. Art. 214 UZK geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form geführt werden. Diese müssen die Informationen und die Einzelheiten beinhalten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft insbesondere Bewilligungsinhaber und den Inhaber des Verfahrens.

Erledigung der Zollverfahren

Wann die besonderen Zollverfahren erledigt sind, folgt aus Art. 215 UZK. Grundsätzlich ist das Verfahren dann erledigt, wenn die Ware in ein anschließendes Zollverfahren überführt wird, aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wird (Art. 215 Abs. 1 UZK).

Zoll-Sanktionen bei Verstößen gegen Unionszollkodex

eu sind im Unionszollkodex auch die eingeführten zollrechtlichen Sanktionen in Art. 42 UZK.

Bislang entstanden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern als Quasi-Sanktion für Zollverstöße. Das wird nur noch begrenzt so sein.

In der Vergangenheit ist es oft so gewesen, dass bei zollrechtlichen Verfehlungen oder Missachtung der Vorschriften aus dem Zollkodex die entsprechenden Einfuhrabgaben in Form von Zöllen, Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer entstanden sind. In den meisten Fällen ist hier praktisch auch keine Heilung mehr möglich gewesen, sodass die Unternehmen die Einfuhrabgaben auch dann zahlen mussten, wenn die Ware anschließend die Europäische Union wieder verlassen hatte.

Erleichterte Erstattungsmöglichkeiten

Dieser Sanktionscharakter ist im neuen Zollrecht der Europäischen Union jetzt entfallen. Aus Art. 124 Abs. 1 lit. h UZK folgt nämlich, dass die Zollschuld automatisch wieder erlischt, wenn der Verstoß

Damit wird es höchstwahrscheinlich in einer Vielzahl von Fällen möglich sein, eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben zu vermeiden.

Wirksame und abschreckende Zollsanktionen

Da diese „Quasi-Sanktionen“ in Form entstehender Zölle nun weggefallen sind, fordert der Unionszollkodex, dass entsprechende Sanktionen eingeführt werden müssen, um den Wirtschaftsbeteiligten anzuhalten, seine Verpflichtungen aus dem Zollkodex ernst zu nehmen.

Es ist aber aufgrund von Differenzen im Gesetzgebungsverfahren davon abgesehen worden, diese Sanktionen direkt entsprechend zu regeln. Insofern statuiert Art. 42 UZK lediglich die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedsstaaten, eine nationale Regelung zu erlassen. Wie diese aussehen, bleibt den Mitgliedsstaaten selbst überlassen.

Einzige Vorgabe ist, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.Insofern wird abzuwarten sein, wie die Mitgliedsstaaten diesen Punkt umsetzen werden. Im Hinblick auf die Art der Sanktion gibt der Unionszollkodex zwei Möglichkeiten vor. Einerseits besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Belastung gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. a UZK auszusprechen. Andererseits kann auch eine Sanktion dadurch erfolgen, dass bestehende Bewilligungen gemäß Art. 42 Abs. 2 lit. b UZK widerrufen, ausgesetzt oder geändert werden.

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Einführung einer Saktionsrichtlinie?

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission bereits am 13.12.2013 einen Vorschlag gemacht hatte, um europaweit einheitliche Sanktionen gegen zollrechtliche Verstöße einzuführen. Sollten also keine zufriedenstellenden Sanktionen durch die Mitgliedssaaten verhängt werden, so wäre es möglich, dass die Kommission noch einmal versucht, ihren Vorschlag zur Sanktionsrichtlinie wiederzubeleben.

Zentrale Zollabwicklung im Unionszollkodex möglich

Eine wirkliche Neuerung gibt es im Unionszollkodex mit der Einführung der zentralen Zollabwicklung. Diese war bereits im Modernisierten Zollkodex vorgesehen und wird jetzt endgültig zur Anwendung kommen. Unternehmen können dann sämtliche Zollangelegenheiten mit der Zollbehörde in dem Land klären, in dem sie ihren Hauptsitz haben, auch wenn die Ware über andere Mitgliedstaaten eingeführt wird. Voraussetzung ist aber der Status als AEO-C.

Der AEO-Status bringt unter dem Unionszollkodex mehr Vorteile und Erleichterungen als früher. Unternehmen, die AEO-C sind können die zentrale Zollabwicklung nutzen.

Vorteile der zentralen Zollabwicklung

Mit der zentralen Zollabwicklung ist es nicht mehr notwendig, dass der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird und der Ort, an dem die Ware gestellt wird, identisch sind. Vielmehr kann die Zollanmeldung sogar in einem anderen Land abgegeben werden, als die Ware gestellt wird. Insofern kann der Wirtschaftsbeteiligte sämtliche Zollprozesse in seinem Heimatland steuern. Die zentrale Zollabwicklung ist in Art. 179 UZK geregelt.

Zentrale Zollabwicklung

Es ist grundsätzlich zwischen der sogenannten Anmeldezollstelle und der Gestellungszollstelle zu unterscheiden.

Die Verfahrensherrschaft liegt bei der Anmeldezollstelle. Der Wirtschaftsbeteiligte gibt bei der Anmeldezollstelle gemäß Art. 179 Abs. 3 UZK seine Zollanmeldung ab. Die Anmeldezollstelle überwacht dann, dass die Waren ordnungsgemäß in das betreffende Zollverfahren überführt werden. Sie ist nach Art. 188 lit. a, b UZK befugt,  die Zollanmeldung und die Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls weitere Unterlagen anzufordern. Dementsprechend übermittelt die Anmeldezollstelle sodann auch die Zollanmeldung mit ihrer eigenen Risikoanalyse an die Gestellungszollstelle im anderen Mitgliedsstaat. Ist die Anmeldezollstelle der Auffassung, dass eine Warenbeschau durchgeführt werden müsse oder Muster und Proben zu ziehen sind, so ersucht sie damit die Gestellungszollstelle. Diese führt dann die Warenbeschau durch und entnimmt Muster und Proben.

Daneben überprüft die Gestellungszollstelle auch, ob nationale Verbote und Beschränkungen einer Überführung in das Zollverfahren entgegenstehen. Diese Informationen übermittelt sie sodann an die Anmeldezollstelle.

Überlassen wird die Ware letztlich von der Anmeldezollstelle. Sie erhebt dann auch sämtliche Einfuhrabgaben beim Wirtschaftsbeteiligten und teilt der Gestellungszollstelle die Überlassung mit.

Dank zentraler Zollabwicklung können Probleme mit dem Zoll im Heimatland gelöst werden. Ein echter Vorteil.

In diesen Konstellationen wird abzuwarten sein, wie Unternehmen sich bei diesem arbeitsteiligen Zusammenwirken gegen Maßnahmen der unterschiedlichen Zollverwaltungen wehren können. Es spricht viel dafür, dass die Gestellungszollstelle letztendlich nur „verlängerter Arm“ der Anmeldezollstelle ist. Da die Überlassung von der Anmeldezollstelle erfolgt und auch von dort etwaige Beschauen angeordnet werden, wird wohl zu erwarten sein, dass Unternehmen sich gegebenenfalls an die Anmeldezollstelle als ihren zentralen Ansprechpartner halten müssen.

Bewilligung der zentralen Zollabwicklung

Die zentrale Zollabwicklung ist gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK lediglich mit einer Bewilligung zu nutzen. Den Antrag kann nur ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C) sein. Die zentrale Zollabwicklung kann aber für jedes der nachfolgenden Verfahren beantragt werden:

AEO und Unionszollkodex

Die Regelungen zum AEO werden unter dem Unionszollkodex ebenfalls modernisiert und geändert. Für Unternehmen lohnt es sich jetzt noch mehr, den Status als AEO zu beantragen, denn eine Vielzahl von Verfahrenserleichterungen ist daran geknüpft, dass die Voraussetzungen zum AEO eingehalten werden.

„Die Anforderungen, um AEO zu werden werden sich unter dem Unionszollkodex erheblich verschärfen. Zudem werden viele Verfahrenserleichterungen an die Voraussetzungen geknüpft, AEO werden zu können. Unternehmen sollten prüfen, ob Sie jetzt noch den AEO Status beantragen wollen.“

Weitere Verfahrenserleichterungen für AEO

Der AEO wird auch zukünftig weitere Verfahrenserleichterungen mit sich bringen. Teilweise werden Verfahrenserleichterungen nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen für den AEO vorliegen. Unternehmen müssen also nicht den AEO beantragen, um eine der Vereinfachungen in Anspruch nehmen zu können. Sie müssen aber jedes Mal nachweisen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Insofern kann es teilweise einfacher sein, den Status als AEO sogleich zu beantragen. Es handelt sich hierbei um die folgenden Verfahrenserleichterungen:

Bei vereinzelten anderen Vereinfachungen ist das Vorlegen eines AEO-Status sogar die Bedingung dafür, dass die Bewilligung erteilt werden kann. Es handelt sich hierbei um die folgenden Vereinfachungen:

AEO-Zuverlässigkeitsanforderungen erheblich ausgeweitet

Bereits unter dem alten Zollkodex mussten zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) eine gewisse Zuverlässigkeit mitbringen. Bislang wurde in Art. 5a Abs. 2 ZK dazu festgehalten, dass der Antragsteller die Zollvorschriften bisher angemessen eingehalten hatte. Es handelte sich hierbei um eine relative weite Vorschrift mit einem gewissen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, der nur begrenzt nachprüfbar war. Die Zuverlässigkeit ist jetzt etwas detaillierter in Art. 39 lit. a UZK geregelt worden. Demnach kann nur AEO werden, wer in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Diese Definition ist erheblich weiter, als unter dem alten Zollkodex.

Keine Verstöße gegen Zollvorschriften

Gleich ist geblieben, dass keine Verstöße gegen die Zollvorschriften vorliegen dürfen. Dabei ist der Begriff der Zollvorschriften nach wie vor umfassend zu verstehen. Es ist nicht nur das eigentliche Zollrecht nach dem Zollkodex und der Durchführungsverordnung gemeint, sondern auch das gesamte Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht und das Recht von Warenursprung und Präferenzen. Auch das Verbrauchsteuer- und das Einfuhrumsatzsteuerrecht ist erfasst. Schwerwiegende Verstöße, die die Zulassung als AEO verhindern, stellen dabei alle Straftaten im Zollrecht dar, wie beispielsweise die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bannbruch oder Subventionsbetrug. Inwieweit wiederholte Verstöße dazu führen, dass der Status als AEO nicht bewilligt wird, obliegt weiterhin dem Beurteilungsspielraum der Zollbehörden. Dazu ist, wie auch im alten Zollrecht, davon auszugehen, dass vereinzelte Verstöße nicht negativ bewertet werden dürften. Denn im Hinblick auf die Komplexität der Zollvorschriften kann niemals ganz ausgeschlossen werden, dass sämtliche Fehler vermieden werden. Liegen aber häufige Fehler vor und entsteht beim Zoll der Eindruck, dass der Wirtschaftsbeteiligte nachlässig mit den rechtlichen Vorgaben umgeht, wird dieses zur Versagung der Zulassung führen.

Steuerrechtliche Zuverlässigkeit erforderlich

Neu ist, dass zugelassene Wirtschaftsbeteiligte auch eine steuerrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Auch hier dürfen in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften erfolgt sein. Wichtig ist dabei, dass es nicht nur um die steuerrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen der Einfuhrvorgänge geht. Insofern kommt es nicht lediglich darauf an, ob Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuern ordnungsgemäß gezahlt worden sind. Vielmehr wird die gesamte steuerliche Zuverlässigkeit beurteilt. Also auch dann, wenn es Verfehlungen im Hinblick auf Zahlung von Betriebs-, Umsatz- oder  Körperschaftssteuern gegeben hat, kann das gegen eine steuerrechtliche Zuverlässigkeit sprechen. Unternehmen müssen daher noch mehr als in der Vergangenheit darauf achten, dass Ihnen in diesen Bereichen keine Verfehlungen unterlaufen.

Keine schweren Straftaten

Ferner dürfen keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit vorgelegen haben. Insofern wird hier der Beurteilungsspielraum wieder etwas eingegrenzt. Es kommt also nicht auf Straftaten an, die in keinem Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit stehen. Nur dann wenn Straftaten aus dem Wirtschaftsstrafbereich vorliegen, kann dieses einer Zuverlässigkeit nach Art. 39 lit. a UZK entgegenstehen.

Zuverlässigkeit von allen Geschäftsführern, Zollmitarbeitern, Dienstleistern gefordert

Da der Status als AEO in der Regel von Gesellschaften beantragt wird, die gegebenenfalls zahlreiche Vertretungsorgane aufweisen, ist auch wie im alten Zollrecht daran festgehalten worden, zu regeln, auf welche Personen es für die zoll- und steuerrechtliche Zuverlässigkeit ankommt. Handelt es sich um natürliche Personen, so muss die Person selbst oder die für die Zollangelegenheiten beauftragte Person zuverlässig sein (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZK-DVO).

Nicht nur die Geschäftsleitung muss zuverlässig sein. Alle Personen, die mit den Zollverfahren in Berührung kommen, müssen den Anforderungen für den AEO in persönlicher Hinsicht entsprechen.

Bei juristischen Personen (also GmbH, AG, etc.) muss einmal die Gesellschaft selbst zuverlässig sein. Darüber hinaus müssen alle Personen, die für das Antragstellen der Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben auch zuverlässig sein. Dazu gehören Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Prokuristen. Auch Mitglieder von Aufsichtsräten und Beiräten müssen zuverlässig sein.

Ferner muss die Person, die für die Zollangelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist ebenfalls zuverlässig sein. Dies sind vor allem die Leiter der Zollabteilungen und Zollsachbearbeiter. Insofern wird nämlich nicht darauf abgestellt, dass der für die Zollangelegenheiten verantwortliche Mitarbeiter zuverlässig sein muss, sondern jeder, der dafür zuständig ist. Wird die Zollbearbeitung auf externe Zollvertreter ausgelagert, so ist gegebenenfalls auch deren Zuverlässigkeit zu überprüfen. Wenn diese nicht den Status als AEO haben, wird dieses praktisch allerdings schwierig werden.

Unternehmen, die den AEO beantragen wollen oder deren Neubewertung der Bewilligung bis zum Jahre 2019 erfolgt, sollten also rechtzeitig sicherstellen, dass von dem maßgeblichen Personenkreis die steuerrechtliche Zuverlässigkeit gewährleistet werden kann.

Nachgewiesene Zollkenntnisse für den AEO nötig

Ebenfalls neu ist, dass der Antragsteller für den AEO nachweisen muss, dass er praktische und berufliche Befähigungen hat (vgl. Art. 39 lit. d UZK). Insofern kommt es auch hier darauf an, dass der Antragsteller selbst oder der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers verantwortliche Mitarbeiter diese Kenntnisse aufweisen kann. In der Durchführungsverordnung ist festgelegt, welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind. Notwendig ist alternativ:

Probleme treten auch hier auf, wenn das Unternehmen einen externen Zolldienstleiter einsetzt. Denn auch für diesen müssen die praktischen und beruflichen Befähigungen nachgewiesen worden sein. Handelt es sich bei dem Zolldienstleister aber um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C), so gelten die Voraussetzungen an den Nachweis der praktischen und beruflichen Befähigungen für diesen Dienstleister als erfüllt. Auch hier zeigt sich wieder einmal das Konzept, dass Wirtschaftsbeteiligte die den Status als AEO haben, uneingeschränktes Vertrauen der Zollbehörden genießen. Allerdings muss der externe Dienstleister, um den Status als AEO-C zu erlangen, ebenfalls nachgewiesen haben, dass der die praktischen und beruflichen Befähigungen aufweist, sodass dann eine Doppelprüfung lediglich vermieden wird.

Änderungen der vorübergehenden Verwahrung

Die vorübergehende Verwahrung ist neuerdings in Art. 5 Nr. 17 UZK definiert. Es handelt sich hierbei um das vorübergehende lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und Ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr.

Hinsichtlich der vorübergehenden Verwahrung bleibt es auch unter dem Unionszollkodex dabei, dass es sich hier nicht um ein Zollverfahren im engeren Sinne handelt. Vielmehr ist die vorübergehende Verwahrung lediglich ein „Status“ der Waren. Denn gemäß Art. 5 Nr. 16 UZK gehören zu den Zollverfahren nur die Überlassung zum freien Verkehr, die besonderen Verfahren und die Ausfuhr. Die vorübergehende Verwahrung ist allerdings systematisch nicht im Abschnitt bei den „besonderen Verfahren“ geregelt. Der Modernisierte Zollkodex hatte noch vorgesehen, dass die vorübergehende Verwahrung als eigenständiges Zollverfahren als Unterfall der Lagerung geführt wird. Darin wurde nicht mehr festgehalten.

Diese Sonderstellung als „Status“ und nicht Zollverfahren hatte in der Vergangenheit insbesondere die Konsequenz, dass gewisse Erstattungsvorschriften, die lediglich für Zollverfahren galten, bei der Entziehung aus der vorübergehenden Verwahrung nicht zur Anwendung kamen.

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Grundsätzlich befinden sich Nicht-Unionswaren vom Zeitpunkt der Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung. Spätestens mit der Gestellung müssen die Waren zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Art. 145 UZK angemeldet werden. Bei der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung muss sodann auf die summarische Eingangsanmeldung Bezug genommen werden.

Anders als man vereinzelt liest, ist eine Bewilligung für die vorübergehende Verwahrung selbst nicht erforderlich. Allerdings müssen die Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung bewilligt werden. Auch eine Sicherheitsleistung ist für die vorübergehende Verwahrung selbst nicht erforderlich. Auch hier gilt, dass eine Sicherheit lediglich durch den Betreiber des zugelassenen Verwahrungslagers gestellt werden muss. Es ist insofern damit zu rechnen, dass die Betreiber der Verwahrungslager für die Zurverfügungstellung der Lagerstätten, dass Bewilligungsverwahren und die zu leistenden Sicherheiten ihre Lagergelder erhöhen werden, sodass letztendlich die Wirtschaftsbeteiligten diese Kosten mit tragen müssen.

Bewilligung der Lagerstätte

Die Verwahrungslager müssen nun also vom Zoll ausdrücklich bewilligt werden, Art. 148 UZK. Voraussetzung dafür ist, dass der Lagerhalter im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig ist. Er muss ferner die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung bieten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Lagerbetreiber um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-C) handelt. Ferner muss gemäß Art. 89 UZK eine Sicherheit geleistet werden.

Gemäß Art. 148 Abs. 4 UZK muss der Lagerhalter auch durch entsprechende Aufzeichnungen die zollamtliche Überwachung sicherstellen können.

Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in bewilligten Verwahrlagern gelagert werden. In begründeten Fällen, können die Waren auch in anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, vgl. Art. 147 Abs. 1 UZK.

Verlängerung der Lagerdauer auf 90 Tage

Die vorübergehende Verwahrung kann im Unionszollkodex für 90 Tage genutzt werden. Während bisher 20 bzw. 45 Tage für die vorübergehende Verwahrung zur Verfügung standen, ist diese Frist nun erheblich verlängert worden. Das hat für Unternehmen insbesondere den Vorteil, dass sie im Anschluss an die vorübergehende Verwahrung gegebenenfalls auf ein weiteres Zolllagerverfahren verzichten und die Ware in der vorübergehenden Verwahrung belassen können.

Sollte diese Frist überschritten werden, so ist einerseits mit einer Zollschuldentstehung und andererseits mit zollrechtlichen Sanktionen zu rechnen.

Transport zwischen Verwahrungslagern möglich

Im Unionszollkodex ist in Art. 148 Abs. 5 UZK neu geregelt worden, dass die Zollbehörden dem Betreiber eines Verwahrungslagers bewilligen können, die vorübergehenden verwahrten Waren von einer Lagerstätte in eine andere Lagerstätte zu befördern. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Betrugsrisiko hierdurch nicht steigt.

Die Vorschrift ist allerdings so ausgestaltet, dass es im Ermessen der Zollbehörde steht, diese Erleichterung zu bewilligen.

Ausweitung der Zollschuldnerstellung im Unionszollkodex

Eine ganz erhebliche Änderung, die der Unionszollkodex mit sich bringen wird ist die Ausweitung der Zollschuldnerstellung gerade für Spediteure, Zolldeklaranten und sonstige Dienstleister, die mit der Einfuhrabwicklung befasst sind.

„Zollspediteure und Dienstleister müssen sich absichern, denn sie können unter erleichterten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.“

Auch im Unionszollkodex entsteht die Zollschuld grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung. Zollschuldner wird gemäß Art. 77 Abs. 3 UZK regelmäßig  der Anmelder. Spediteure und Zolldienstleister werden also im Falle einer direkten Stellvertretung auch unter dem Unionszollkodex grundsätzlich nicht Zollschuldner. Nur dann, wenn eine indirekte Vertretung vorliegt, werden der Zolldienstleister und das indirekt vertretene Unternehmen gemeinsam Zollschuldner und haften als Gesamtschuldner. Bei einer indirekten Zollvertretung handelt der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Importeurs, vgl. Art. 18 Abs. 1 ZK.

Spediteure und Zolldeklaranten können Zollschuldner werden

Abgesehen von den Fällen der indirekten Zollvertretung ist für Spediteure und Zolldeklaranten daher kein großes Risiko gegeben gewesen, selbst zum Zollschuldner zu werden.

Dieses ändert sich mit dem Unionszollkodex jetzt ganz entscheidend. Nach Art. 77 Abs. 3 UA 2 UZK wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, wenn diese unzutreffend sind und dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden.

Dieses gilt für alle Fälle, in denen die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung unter teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben abgefertigt wird oder eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren fehlt.

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Voraussetzung ist nur, dass der Dienstleister gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. Insofern reichen Fälle einfachster Fahrlässigkeit aus, um den Dienstleister haften zu lassen. Es wird hier zu erwarten sein, dass der Zolldienstleister Vorkehrungen wird treffen müssen, um zu verhindern, dass falsche Angaben gegenüber den Zollbehörden getätigt werden.

Leichtere Erstattung bei Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften

Auf den ersten Blick ist es ein Entgegenkommen für die Wirtschaft – die Erstattung von gezahlten Einfuhrabgaben soll erleichtert werden. Während in der Vergangenheit die Erhebung von Einfuhrabgaben, insbesondere bei Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung, einer Strafe gleichkam, sollen diese Härten abgemildert werden.

Dass die Zollschuld erlischt ist grundsätzlich möglich, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die Abwicklung des Zollverfahrens hatte und kein Täuschungsversuch vorlag.

Erlöschen der Zollschuld in bestimmten Fällen

Neuer Gedanke des Unionszollkodex ist, dass das Zollschuldrecht keine Sanktion mehr für Unternehmen sein soll. Vielmehr werden die Sanktionen jetzt separat festgesetzt, da die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, Verwaltungssanktionen einzuführen, wenn es zu Verstößen gegen das Zollrecht kommt. Art. 125 UZK stellt klar, dass die Sanktionen von der Zollschuld unabhängig sind. Er lautet: „Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.“ Im besten Fall entstehen also summenmäßig niedrigere Zollsanktionen, als Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer angefallen wären. Sollte allerdings kein Fall des Zollschulderlöschens vorliegen und gleichzeitig eine Sanktion verhängt werden, so kann es sogar zu erheblichen Mehrbelastungen für Unternehmen kommen.

Keine erheblichen Auswirkungen und kein Täuschungsversuch

Das Erlöschen der Zollschuld hängt nach Art. 124 Abs. 1 lit. h UZK insbesondere davon ab, dass der Verstoß durch den die Zollschuld entstanden ist, keine erheblichen Auswirkungen auf die Abwicklung des Zollverfahrens hatte und kein Täuschungsversuch war. Zudem müssen alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, um die Situation nachträglich zu bereinigen. Bemerkenswert ist insofern, dass es auf den Täuschungsversuch ankommt, aber nicht – wie bisher – auf offensichtliche Fahrlässigkeit. Insofern ist davon auszugehen, dass die Zollverwaltung auch in diesem Punkt weniger leicht eine Erstattung versagen kann.

Unternehmen obliegt nach wie vor aber die Beweislast dafür, dass die Zollschuld tatsächlich erloschen ist. Hier wird gegebenenfalls zu befürchten sein, dass der Zoll voreilig kein Erlöschen der Zollschuld annehmen wird und Unternehmen umfangreiche Nachweise erbringen müssen. Zudem kann es auch sein, dass nur einzelnen Wirtschaftsbeteiligten gegenüber ein Erlöschen der Zollschuld angenommen wird, gegenüber anderen nicht. Da mehrere Zollschuldner gesamtschuldnerisch haften, kann der Zoll dann noch die anderen Zollschuldner in Anspruch nehmen.

Neues Warenursprungsrecht im Unionszollkodex (UZK)

Zusammen mit dem Unionszollkodex (UZK) gilt seit dem 01.05.2016 auch ein neues Warenursprungsrecht. Die Regelungen des alten Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) werden durch den Unionszollkodex (UZK), die Delegierte Verordnung mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK-DA) und durch die Durchführungsverordnung zur Umsetzung von Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK-IA) ersetzt. Im Bereich des nichtpräferenziellen Ursprungsrechts bringt die neue Rechtslage viele Änderungen mit sich.

Konkretisierungen des Begriffs „wesentliche Be- oder Verarbeitung“

Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware wird grundsätzlich weiterhin in dem Land liegen, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Neu ist, dass der Begriff der „letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung“ jeweils durch einzelne, produktspezifische Ursprungsregeln konkretisiert wird. Diese sind nunmehr rechtsverbindlich im Anhang 22-01 zum UZK-DA normiert.

Minimalbehandlungen bleiben nicht ursprungsbegründend

Der UZK-DA listet nunmehr abschließend die Fälle auf, in denen eine Be- oder Verarbeitung keine wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung darstellt. Diese sogenannten Minimalbehandlungen führen daher nicht zu einer Änderung des Warenursprungs. Zu den Änderungen im Bereich der Lieferantenerklärungen sehen Sie hier. Unsere Anwälte für das Zollrecht prüfen für Sie den Warenursprung nach dem Zollkodex und nach dem Unionszollkodex.

Definition des Ausführers geändert

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/1036 wurde das Zollrecht aktualisiert. Dabei wurde insbesondere auch die Definition des zollrechtlichen Ausführers geändert. Exportierende Unternehmen sollten sich mit den Änderungen vertraut machen und prüfen, ob Ihre Ausfuhranmeldungen noch der aktuellen Rechtslage entsprechen. Denn in der Ausfuhranmeldung ist insbesondere auch der richtige Ausführer zu nennen. Die Anmeldung eines falschen Ausführers kann in Deutschland mit bis zu € 30.000,00 bestraft werden.

Der neue Begriff des Ausführers

Die Neuregelung soll weniger restriktive Anforderungen an einen Ausführer stellen und der Wirtschaft so größere Flexibilität ermöglichen.
Bei gewerblichen Ausfuhren gilt nunmehr vereinfacht gesagt als Ausführer:

  • eine in der EU ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus der EU zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
  • wenn die erste Variante keine Anwendung findet, eine in der EU ansässige Person, die Partei des Vertrags
    über das Verbringen von Waren aus der EU ist.

Nach den Erwägungsgründen der Änderungsverordnung soll auf diese Weise den Geschäftspartnern die Wahl des Ausführers überlassen werden, sofern dieser in der Union ansässig ist.

Bisheriger Begriff des Ausführers

Bisher galten strengere Anforderungen an den Ausführer im gewerblichen Bereich.

Nach der alten Regel war Ausführer die in der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland war und befugt war, über das Verbringen der Waren aus der EU zu bestimmen.

Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so war Ausführer die in der Union ansässige Person, die befugt war, über das Verbringen der Waren aus der EU zu bestimmen.

Mit der neuen Regelung entfällt also insbesondere das grundsätzliche Erfordernis, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist.

Fehlerhafte Ausfuhranmeldungen können bestraft werden

Am Export beteiligte Unternehmen, unabhängig davon ob sie eine Ausfuhranmeldung abgeben oder nicht, sollten sich umgehend mit den Änderungen eingehend befassen. In bestimmten Konstellationen könnten sich nunmehr die Pflichten im Ausfuhrverfahren verlagert haben. Die Folge hiervon könnte sein, dass eine andere Person eine Ausfuhranmeldung abgeben muss oder, dass eine andere Person als Ausführer in einer Ausfuhranmeldung genannt werden muss.

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht werden fehlerhafte Ausfuhranmeldungen von den Hauptzollämtern mit einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 geahndet. Da die Verstöße zumeist erst im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung festgestellt werden, werden oft Verstöße in gleich mehreren Fällen geahndet.

Neben Bußgeldern drohen auch verwaltungsrechtliche Sanktionen, wie etwa der Widerruf von zollrechtlichen Bewilligungen oder negative Beteiligtenbewertungen.

Herausforderung für Spediteure: Sicherheitsleistungen nach dem UZK

Mit Einführung des Unionszollkodex (UZK) zum 01.05.2016 ist grundsätzlich für alle Nichterhebungsverfahren und die vorübergehende Verwahrung  eine Sicherheit zu leisten. Dies stellt vor allem kleine und mittlere Logistikdienstleister, wie beispielsweise Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter oder Zollagenten, vor große Herausforderungen. Denn oft gerade diese Unternehmen verpflichtet, die Sicherheit für fremde Waren und Zollschulden aufzubringen. Sie sollten vor Ablauf bestehender Übergangsregelungen prüfen lassen, welche Maßnahmen sie zur Kostenminimierung ergreifen können.

Sicherheit im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung

Nach altem Zollrecht war eine Sicherheitsleistung zwingend nur für das Versandverfahren vorgeschrieben. Nunmehr ist nach neuem Zollrecht für alle Nichterhebungsverfahren und für die vorübergehende Verwahrung eine Sicherheit für die möglichen Einfuhrabgaben vorgeschrieben. Da nach der EuGH-Rechtsprechung insbesondere Spediteure nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssten Sie daher nicht nur eine Sicherheit für die Zölle und Verbrauchsteuern, sondern auch für die Einfuhrumsatzsteuer leisten. Gerade kleine und mittlere Transportdienstleister, die die vorrübergehende Verwahrung als Dienstleistung für ihre Kunden anbieten, stellt die neue Rechtslage eine Herkulesaufgabe dar.

Reduzierung der Gesamtsicherheit möglich

Eine Sicherheit kann als Einzel- oder als Gesamtsicherheit geleistet werden. Die Gesamtsicherheit setzt eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes voraus und dürfte für Logistikdienstleister die aus wirtschaftlicher Sicht einzig sinnvolle Lösung sein. Die Höhe der Gesamtsicherheitsleistung ist anhand eines Referenzbetrags zu bestimmen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Höhe der Gesamtsicherheit auf 50 %, 30 % und 0 % zu reduzieren. Die Reduzierung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sich nicht zuletzt an der Organisation und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens orientieren. So muss auch ein Nachweis dafür vorgelegt werden, dass ausreichende finanzielle Mittel zum Ausgleich des nicht gesicherten Referenzbetrages vorhanden sind.

Bereiten Sie sich jetzt vor

In Deutschland gelten die Bewilligungen für die vorrübergehende Verwahrung im Rahmen einer Übergangsregelung als erteilt. Diese Übergangsregelung endet spätestens zum 30.04.2019. Um vom Ende der Übergangsregelung nicht überrascht zu werden, sollten Spediteure, Frachtführer und Zollagenten jetzt tätig werden. Insbesondere die Nachweise zur Arbeitsorganisation und zur finanziellen Leistungskraft dürften nicht von heute auf morgen zu besorgen sein. In manchen Fällen kann sich auch die Beantragung eines AEO-Status als ratsam erweisen.

Bei der Überprüfung Ihrer Prozesse und bei der Beantragung von zollrechtlichen Bewilligungen stehen Ihnen unsere Anwälte für das Zollrecht gerne zur Seite. Schreiben Sie uns jetzt oder rufen Sie uns an.

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) am 01.05.2016 haben sich die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen geändert. Unbefristete Bestandsbewilligungen, die unter der alten Rechtslage erteilt wurden, müssen nun neu bewertet werden. Die Zollverwaltung beginnt im 1. Quartal 2017 mit der Neubewertung und muss diese bis zum 01.05.2019 abschließen. Unternehmen, denen eine Bewilligung erteilt worden ist, sollten jetzt prüfen, ob sie den Anforderungen des UZK entsprechen.

Zeitplan nach Art der Bewilligung

Die Neubewertung erfolgt zeitlich gestaffelt nach Bewilligungsarten. Begonnen wird mit den unbefristeten Bewilligungen, deren Neubewertung nicht zu einem Nachteil für den Inhaber führt. Zu dieser Gruppe zählen insbesondere Bewilligungen zum AEO, zum zugelassenen Ausführer und Empfänger, Zahlungsaufschub und verschiedenen Anschreibeverfahren.  Mit Ergebnissen ist aufgrund der hohen Zahl an Neubewertungen nach Angaben der Zollverwaltung jedoch nicht vor Ende 2018 zu rechnen.

Anschließend werden Bewilligungen neu bewertet, welche nach Ablauf des Übergangszeitraumes, also ab dem 01.05.2019 nach dem UZK strengeren Voraussetzungen unterliegen. Hierunter fallen unter anderen die Bewilligungen des Zolllagerverfahrens Typ A, B, C, D und E und der vorübergehenden Verwahrung.

Unternehmen sollten sich jetzt vorbereiten

Eine schriftliche Kontaktaufnahme zu den Bewilligungsinhabern durch die Hauptzollämter ist zwischen dem 1. Quartal 2017 und Mitte des 2. Quartals 2017 vorgesehen. Die Neubewertung soll grundsätzlich auf der Grundlage von Selbstbewertungsfragebögen erfolgen. Wenn ein Unternehmen seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, droht ein Widerruf der Bewilligung. Bereiten Sie sich schon jetzt auf die Neubewertung vor, indem Sie prüfen ob Sie die zukünftigen Bewilligungsvoraussetzungen des UZK erfüllen. Dies ermöglicht Ihnen eine rechtzeitige Anpassung Ihrer zollrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Unionszollkodex und Lieferantenerklärungen

Was sind Lieferantenerklärungen?

  1. Durch Lieferantenerklärungen sichert der Hersteller von Waren den Ursprung der Ware zu.
  2. Lieferantenerklärungen werden insbesondere bei Handelswaren benötigt, um diese vor dem Export noch durchgehandelt werden.
  3. Gerade im Hinblick auf Exporte nach z. B. Norwegen und die Schweiz sind die Lieferantenerklärungen wichtig, da die Ware in diesen Ländern z. B. zollfrei eingeführt werden kann.
  4. Falsche Lieferantenerklärungen können zu erheblichen Konsequenzen, bis zu Strafverfahren führen.

Seit dem 01.05.2016 hat der Unionszollkodex (UZK) den alten Zollkodex (ZK) abgelöst. Die neue Rechtslage bringt auch Änderungen im Bereich der Einzel- und Langzeitlieferantenerklärungen mit sich. Die alte Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 für Lieferantenerklärungen wird durch den Unionszollkodex und seine Durchführungsverordnungen vollumfänglich ersetzt.

Präferenzzölle durch Lieferantenerklärungen sichern

Nach wie vor sind Lieferantenerklärungen im Wirtschaftsverkehr unerlässlich, um den präferenziellen Ursprung einer Ware nachzuweisen und so in den Genuss von Präferenzzöllen zu gelangen. Dabei unterscheidet man zwischen Einzellieferantenerklärungen für eine Sendung und Langzeitlieferantenerklärungen für mehrere Sendungen der Waren innerhalb eines Zeitraums. Lieferantenerklärungen dienen auch dem Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware.

Künftig auch rückwirkende Lieferantenerklärungen möglich

Der Unionszollkodex legt nunmehr fest, dass eine Langzeitlieferantenerklärung bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung gültig sein kann. Der alte Zollkodex beschränkte die Geltungsdauer noch auf ein Jahr.

Eine Langzeitlieferantenerklärung kann nunmehr auch bis zu einem Jahr ab dem Tag ihrer Ausfertigung rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall endet ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Ausfertigung. Mit der gleichzeitigen Ausfertigung von zwei Langzeitlieferantenerklärungen könnte somit ein Zeitraum von insgesamt drei Jahren erfasst werden.

Für weitere Fragen zu Lieferantenerklärungen wenden Sie sich an unsere Anwälte für das Warenursprungs- und Präferenzrecht.

Zollwert-Änderungen

Der seit dem 01.05.2016 anzuwendende Unionszollkodex (UZK) bringt einige Änderungen im Bereich des Zollwertrechts mit sich. Die Europäische Kommission hat kürzlich unverbindliche Leitlinien zur Bestimmung des Zollwerts nach der neuen Rechtslage veröffentlicht. Die Änderungen betreffen insbesondere das maßgebliche Kaufgeschäft bei der Transaktionswertmethode und die Berücksichtigung von Lizenzgebühren.

Maßgeblich ist Kaufgeschäft vor dem Verbringen in die EU

Die wichtigste unter den Zollwertermittlungsmethoden ist nach wie vor die Transaktionswertmethode. Danach ist nunmehr für die Bestimmung des Zollwertes das Kaufgeschäft maßgeblich, das unmittelbar vor dem Verbringen der Ware in die Europäische Union erfolgte. Die Kommission stellt in den Leitlinien klar, dass es auf die Abfertigung zum freien Verkehr nicht ankomme, da das körperliche Verbringen maßgeblich sei. Demnach sei das Kaufgeschäft vor dem Verbringen in die EU auch dann maßgeblich, wenn ein zweites Kaufgeschäft nach Verbringen aber vor Abfertigung zum freien Verkehr in der Union stattgefunden hat.

Die Anmeldung von sogenannten Vorerwerbsgeschäften, bei denen der Anmelder eines von mehreren Kaufgeschäften zur Ausfuhr in die Union auswählen kann, scheidet nunmehr grundsätzlich aus. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Vorerwerbsgeschäft bis zum 31.12.2017 im Rahmen einer Übergangsregelung noch angemeldet werden.

Hinzurechnungen von Lizenzgebühren

Lizenzgebühren sind künftig zum Zollwert hinzuzurechnen, wenn der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts diese für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit die Lizenzgebühren nicht im Preis enthalten sind. Dabei wird in bestimmten Fällen widerleglich vermutet, dass eine Lizenzgebühr als nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts entrichtet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Waren ohne Zahlung der Lizenzgebühren nicht an den Käufer verkauft oder von diesem gekauft werden können.

Eine Verbundenheit zwischen dem Verkäufer und dem Empfänger der Lizenzzahlung ist somit nicht mehr notwendig nachzuweisen.

In den Leitlinien führt die Kommission weitere Erläuterungen und Beispiele auf, um eine einheitliche Anwendung des Zollwertrechts zu gewährleisten.

Dieser Artikel wurde am 15. November 2020 erstellt. Er wurde am 04. November 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.