Um bei der Einfuhr in Länder, mit denen die EU Präferenz– und Handelsabkommen geschlossen hat, die Zollvergünstigungen im Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen einen sogenannten Präferenznachweis als Beleg für den präferenziellen Warenursprung vorlegen.

Je nach Abkommen, Land, Warenwert und Warentyp kommen unterschiedliche Präferenznachweise in Betracht.

Wir verschaffen Ihnen hier einen ersten Überblick über alle Präferenznachweise und unterstützen Sie auch gerne im Nachgang bei der Antragstellung.

Fragen zu Präferenznachweisen?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen und helfen bei der Beantragung von Präferenznachweisen. Dabei klären wir gleich alle offenen Fragen rund um Ursprung und Zollpräferenzen. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0.

  • Ein Präferenznachweis ist ein Beleg für den präferenziellen Warenursprung im Sinne der bestehenden Freihandelsabkommen und Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei der Einfuhr.

  • Der Begriff „Certificate of Origin“ wird im Englischen häufig sowohl für

    • das Ursprungszeugnis (nichtpräferenzieller Ursprung) als auch
    • Ursprungsnachweise (präferenziell)

    verwendet.

    Unternehmen sollten daher sicherstellen und nachfragen, um den richtigen Nachweis zu erbringen.

  • Grundsätzlich werden Zollpräferenzen nur bei Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises gewährt.

    Ausnahmen gibt es aber bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken in Kleinsendungen (z.B. im Postverkehr eingeführte Waren) sowie beim persönlichen Gepäck von Reisenden. In diesen Fällen wird in den meisten Präferenzabkommen auf Präferenznachweise verzichtet.

    Im Übrigen gibt es aber keine Pflicht zur Vorlage eines Präferenznachweises – in der Folge können Unternehmen dann aber auch keine Präferenzbehandlung für ihre Ware bekommen und müssen bei der Einfuhr die Zölle in voller Höhe zahlen.

  • Eine Ware hat dann Präferenzursprung, wenn sie von der jeweiligen Präferenzregelung in einem Handelsabkommen erfasst ist und die vorgeschriebenen Ursprungsregeln erfüllt.

  • Der Direktbeförderungsnachweis ist ein Nachweis dafür, dass die Waren unmittelbar aus dem Staat in die EU befördert worden ist, in dem auch die Ausstellung des Präferenznachweises erfolgt ist, also ohne Berührung eines anderen Gebietes.

    Der Nachweis soll gewährleisten, dass die Ware nach ihrer Ausfuhr nicht mehr zustandsverändernd be- oder verarbeitet wurde, also sich im Zustand der „Nichtmanipulation“ eingeführt wird.

    Ein Beispiel für einen solchen Direktbeförderungsnachweis ist ein durchgehendes Frachtpapier wie z.B. Luftfrachtbrief, Seefrachtbrief, Bahnfrachtbrief, Carnet TIR.

    Einige Präferenzabkommen verlangen bei der Einfuhr neben den Präferenznachweisen als Beleg für die Ursprungseigenschaft oder Freiverkehrseigenschaft die Vorlage eines Direktbeförderungsnachweises, um die Präferenzzölle in Anspruch zu nehmen.

Was ist ein Präferenznachweis?

Ein Präferenznachweis ist eine Ursprungserklärung im Sinne der bestehenden Freihandelsabkommen und kann für die Inanspruchnahme von Zollvorteilen eingesetzt werden.

Zu den Zollvorteilen gehören vor allem die zollfreie Wareneinfuhr und die Einfuhr zu ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Bestimmungsland.

Um diese auch nutzen zu können, muss die Ware von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst sein und die Ursprungsregeln des Präferenzabkommens erfüllen.

Tut sie das, muss der Warenursprung mithilfe des geeigneten Präferenznachweises belegt werden – auch da unterscheiden sich die Handelsabkommen voneinander.

Außerdem hängt die Art des Präferenznachweises in den meisten Fällen vom Warenwert und von anderen handelsrechtlichen Privilegien wie dem Ermächtigten Ausführer oder Registrierten Ausführer (REX) ab.

Wir empfehlen bereits im Vorfeld genau zu prüfen, ob bei der Einfuhr überhaupt Zölle anfallen. Denn gilt beim Zollsatz ohnehin der Nulltarif, können Sie sich die Beantragung von Präferenznachweisen ersparen.

Welche Präferenznachweise gibt es ?

Bei den Präferenznachweisen unterscheidet man zwischen

  1. Förmlichen Präferenznachweisen, die die Zollstelle oder eine zugelassenen Behörde ausstellt und
  2. Nicht-förmlichen Präferenznachweisen, die der Ausführer eigenverantwortlich ausfertigt.

Zu den förmlichen Präferenznachweisen gehören:

Zu den Nicht-förmlichen Präferenznachweise gehören:

Wann brauche ich einen Präferenznachweis?

Bis zu einem bestimmten Warenwert und ohne entsprechende Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder REX können Unternehmen selbst nicht-förmliche Präferenznachweise ausstellen, so z.B. die Erklärung zum Ursprung.

  • Bei einem Warenwert von unter 6.000 Euro, genügt eine einfache Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung in der Sprache des Empfängers im geforderten Wortlaut.
  • Bei einem Warenwert von über 6.000 Euro ist die förmliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED notwendig, um den Ursprung gegenüber dem Empfangsland zu dokumentieren.

Allerdings müssen diese Warenverkehrsbescheinigungen für jede Warensendung vom Binnenzollamt ausgestellt werden. Für Unternehmen ist das oft zeitaufwändig und auch mit einem hohen Organisationsaufwand verbunden. Mitunter wirkt sich da dann auch nachteilig auf den Warentransport aus.

Viele Präferenzabkommen enthalten daher auch Regelungen für den Registrierten Ausführer (REX) oder Ermächtigten Ausführer, die bei der Ausfertigung von Ursprungserklärungen privilegiert werden und Ursprungserklärungen (UE) ohne Wertgrenze ausstellen dürfen.

Tipp: Als Vornachweis für den eigentlichen Präferenznachweis können Unternehmen beim Warenverkehr innerhalb der EU zudem Lieferantenerklärungen verwenden.

Handelt es sich bei dem Einfuhrvorgang hingegen nur um den Import einer Ware in ein anderes Land außerhalb von Präferenzabkommen, muss in einigen Fällen trotzdem der Ursprung der Ware belegt werden.

Dies geschieht in Deutschland in der Regel durch ein sogenanntes Ursprungszeugnis, das die örtlichen Industrie-und Handelskammern bei Vorliegen der Ursprungsvoraussetzungen ausstellen.

Präferenzware beim Zoll anmelden

Weil die Gewährung der Präferenzzölle nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erfolgt, müssen Unternehmen den gültigen Präferenznachweis zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Original vorlegen.

Wer das ATLAS-Verfahren nutzt, muss den Präferenznachweis nur nach Aufforderung der Zollstelle vorlegen.

Im Übrigen muss der Zollanmelder den entsprechenden Code für die beantragte Zoll-Begünstigung sowie die ATLAS-Codierung, die Nummer und das Ausstellungsdatum des Präferenzpapiers in die ATLAS-Anmeldung eintragen.

Die Handelsrechnung sollte ebenfalls bereitgehalten werden, vor allem, wenn der Präferenznachweis auf Angaben in der Rechnung verweist.

In einigen Fällen fordern die Zollstellen zusätzlich einen Direktbeförderungsnachweis.

Weil die Formalien immer abkommensabhängig sind, sollten Unternehmen sich rechtzeitig und vor der Zollanmeldung über die entsprechenden Regelungen in den Präferenzabkommen informieren!

Der Zoll überprüft den Präferenznachweis dann auf seine Formalien hin – Unternehmen sollten hier u.a. auf folgende Dinge achten:

  • Präferenzregelung: mit dem Ursprungslandbesteht ein entsprechendes Präferenzabkommen
  • Richtiger Präferenznachweis: einschlägige Präferenzregelungbeachten
  • Original-Ausfertigung: Präferenznachweis liegt im Original vor, Kopien nur in bestimmten Fällen zulässig
  • Identitätsprüfung: Einfuhrware stimmt mit der im Präferenznachweis aufgeführten Ware überein
  • Keine nachträglichen Änderungen im Präferenznachweis (z.B. Rasuren, Radierungen, unbescheinigte Streichungen)
  • Gültigkeit des Präferenznachweises: Gültigkeits-Fristen beachten, hierzu Auskunft über das Zollportal WUP möglich und hilfreich

Sie benötigen Hilfe oder haben Fragen zu Präferenznachweisen?

Die Anwälte von O&W kennen sich bestens im Zollrecht aus und haben jahrelange Erfahrung im Umgang mit den Zollbehörden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung und Ausfertigung von Präferenznachweisen – damit Sie und Ihr Unternehmen bei der Ein- und Ausfuhr auf der sicheren Seite sind! Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragen

Was ist eine EUR.1?

Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, die bei der zollrechtlichen Abfertigung für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen im Rahmen von Freihandelsabkommen eingesetzt wird.

Daneben wird sie auch als Ursprungszeugnis im Außenhandel als Nachweis für den handelspolitischen Warenursprung anerkannt.

Wann brauche ich eine EUR.1?

Unternehmen benötigen eine EUR.1 als Präferenznachweis, wenn

  • der Wert der Warensendung die Wertobergrenze von 6.000 Euro übersteigt und
  • der Hersteller oder Versender von Waren keine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder Registrierter Ausführer (REX) hat

Wie bekomme ich eine EUR.1?

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen Unternehmen bei der zuständigen Zollstelle beantragen und stempeln lassen.

Für die Antragstellung ist die Vorlage eines ausgefüllten Formblattes nötig – diese erhalten Unternehmen im Formularhandel oder bei den Industrie- und Handelskammern.

Achtung: Unternehmen müssen bei der Antragstellung alle notwendigen Unterlagen beifügen, die für den Nachweis der Ursprungseigenschaft erforderlich sind. Dazu gehören u.a.

  • Lieferantenerklärungen mit Namensangabe des Lieferanten und Datum
  • Zollbelege (z.B. Verzollungsunterlagen für eingesetzte Vormaterialien ohne Ursprung, die vom Ausführer selbst eingeführt wurden)
  • Einkaufsrechnungen mit Firma, Nummer und Datum
  • Verkaufsrechnungen mit Nummer und Datum
  • Kalkulationsunterlagen gegebenenfalls mit betriebsinterner Nummer und Datum
  • Stücklisten
  • Präferenznachweise mit Nummer und Ausstellungsdatum für Handelswaren oder Vormaterialien, die im Rahmen einer Kumulierung verwendet wurden
EUR.1 Muster

Ursprungserklärung – Tipps für Unternehmen

Neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 können Ausführer bei bestimmten Voraussetzungen auch die Ursprungserklärung (in einigen jüngeren Abkommen auch als Erklärung zum Ursprung bezeichnet) als Präferenznachweis führen – dabei müssen bestimmte Formalien eingehalten werden.

Je nach Warenwert der Sendung kann das Unternehmen selbst die Erklärung auf der Handelsrechnung ausstellen oder muss über eine bestimmte zollrechtliche Bewilligung verfügen.

  • Bei Warensendungen bis zu 6.000 Euro Warenwert: Unternehmen darf selbst die unterschriebene, schriftliche Ursprungserklärung auf der Rechnung oder anderen Handelspapieren im entsprechenden Wortlaut abgeben
  • Bei Warensendungen über 6.000 Euro Warenwert: Unternehmen muss Ermächtigter Ausführer oder Registrierter Ausführer (REX) sein, um Ursprungserklärung abzugeben

Beachte: Im Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) liegt die Schwelle des Warenwertes bei bei 10.000 Euro.

Andere nichtpräferenzberechtigte Waren aus Drittländern sind im Übrigen nicht bei der Wertgrenze zu berücksichtigen und im Zweifel aus dem Warenwert der Sendung herauszurechnen.

Diese müssen aber in jedem Fall klar ersichtlich als nicht präferenzbegünstigt auf dem Handelspapier gekennzeichnet werden.

Wann wird eine Ursprungserklärung benötigt?

Bei bestimmten Präferenzabkommen ist die Erklärung zum Ursprung der einzig statthafte Präferenznachweis – Warenverkehrsbescheinigungen werden dann nicht als Präferenznachweis anerkannt.

In diesen Fällen ist die Erklärung zum Ursprung der einzige statthafte Präferenznachweis:

  • im Präferenzverkehr zwischen der EU und Südkorea
  • im Präferenzverkehr zwischen der EU und Kanada (CETA)
  • im Präferenzverkehr zwischen der EU und Japan (JEFTA)
  • im Präferenzverkehr zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)
  • beim Brexit-Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien

Achtung: Beim Warenhandel mit Ländern wie Südkorea oder Japan sollten Unternehmen daher über die Beantragung der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer bzw. Registrierter Ausführer nachdenken.

Denn hier werden bei Exportsendungen mit einem Warenwert von über 6.000 Euro nur Ursprungserklärungen akzeptiert, die ausschließlich der Ermächtigte Ausführer bzw. Registrierter Ausführer ausstellen darf. Förmliche Präferenznachweise wie die EUR.1 sind in dem Abkommen nicht vorgesehen.

Wann welche Bewilligung verwendet werden kann, legen die einzelnen Handelsankommen fest.

Jedoch ist der REX vor allem in den jüngeren Handelsabkommen enthalten, wie z.B. im Abkommen mit Kanada (CETA), im Rahmen des Abkommens mit Japan (JEFTA) und auch im Brexit-Handelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich.

Aber auch bei der Überarbeitung bereits bestehender Abkommen wird die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers zunehmend durch den REX ersetzt.

Unternehmen, die mit den genannten Ländern regelmäßigen Handel betreiben, sollten sich also um eine Beantragung als Registrierter Ausführer bemühen – alle wichtigen Informationen für eine erfolgreiche Antragstellung finden Sie auf unserer Seite Registrierter Ausführer (REX).

Wie muss die Ursprungserklärung aussehen?

Bei der Anfertigung der Ursprungserklärung ist für jedes Handelsabkommen der exakte und immer einzuhaltende Wortlaut vorgeschrieben. Unternehmen müssen diesen zwingend einhalten.

Hier finden Sie den verbindlichen Wortlaut in einigen Sprachen:

Ursprungserklärung auf Deutsch

„Der Ausführer (bzw. Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ….[Land] Ursprungswaren sind.“

Ursprungserklärung auf Englisch

 „The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. …) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …………[country] preferential origin.“

Ursprungserklärung auf Französisch

„L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº … ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …………[pay].“

Ursprungserklärung auf Spanisch

„El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente nº …) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …………[país].“

Auf der Seite des Zolls finden Sie im Übrigen eine Übersicht mit den genauen Wortlauten für die Ursprungserklärungen in den einzelnen Ländern.

Wer darf die Ursprungserklärung ausstellen?

Die UE muss zwingend von einer zeichnungsberechtigten Person des Exporteurs original unterschrieben werden. Ausnahmen von der Unterschrift im Original sind je nach Freihandelsabkommen möglich.

Ermächtigte Ausführer dürfen die Ursprungserklärung einschließlich ihrer Bewilligungsnummer auch ohne die Unterschrift im Original abgeben.

Voraussetzung dafür ist aber wiederum, dass das jeweilige Freihandelsabkommen auch die Regelungen für den Ermächtigten Ausführer enthält und vorsieht.

Wann muss die Ursprungserklärung beim Zoll vorliegen?

Im Zeitpunkt der Einfuhrverzollung! Das ist äußerst wichtig, denn eine nachträgliche Abgabe ist nur in Ausnahmefällen möglich und zwar nur bei vorheriger Genehmigung oder Anmeldung beim Zollamt.

Unternehmen sollten außerdem darauf achten, dass alle nötigen Vordokumente vorliegen, wie z.B. die Lieferantenerklärung oder Import-Zollquittungen für Zwischenhändler. Denn nur dann darf die Ursprungserklärung ausgestellt werden.

Was ist die Ursprungserklärung MED?

Außerdem gibt es noch die Ursprungserklärung MED, die auch als Alternative zur klassischen Ursprungserklärung verwendet werden darf – allerdings nur in den Staaten, die Teil der Pan-Euro-Med-Kumulatioszone sind.

Wer gehört zur Pan-Euro-Med-Kumulationszone?

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein),
  • Türkei,
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien),
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine

Zusätzlich zur normalen Ursprungserklärung muss ein Kumulierungsvermerk hinzugefügt werden.

Hier ist anzukreuzen:

  • „keine Kumulierung angewendet“, wenn der Ursprung ohne Anwendung einer Kumulierung erlangt wurde
  • „Kumulierung angewendet mit …“, wenn der Ursprung mit Anwendung einer Kumulierung mit einem oder mehreren Ländern erlangt wurde. Diese Länder sind entsprechend einzutragen.

Unternehmen sollten diese Form der Ursprungserklärung also entweder nur dann anwenden, wenn sie nachweisen können, dass die Ware bei der Produktion kumuliert worden ist.

Was ist Kumulation/Kumulierung im Zollrecht?

Bei der Kumulierung („Anhäufung“) im Präferenzrecht werden beim Erwerb des präferenziellen Warenursprungs Bearbeitungen und Vormaterialien, die in anderen Ländern durchgeführt und verwendet wurden, angerechnet.

Oder aber es handelt sich um ein Unternehmen, das die Ware nach Empfang in ein anderes Land der Kumulierungszone weiter exportieren möchte. Dann ist der Vermerk „no cumulation applied“ auf der Ursprungserklärung EUR-MED einzutragen.

Ursprungserklärung - 13 Tipps für Unternehmen!

  • Ursprungserklärung: nur zulässig für Ursprungswaren im Sinne der jeweils einschlägigen Präferenzregelung
  • Warenwert der Ursprungserzeugnisse: darf 6.000 Euro nicht überschreiten
  • Ermächtigten Ausführer &. Registrierten Ausführer (REX): dürfen Ursprungserklärungunter Angabe der Bewilligungsnummer / Rgistrierungsnummer ohne Beachtung von Wertgrenzen ausfertigen
  • Waren mit Ursprung in verschiedenen Ländern: Verweis auf die einzelnen Warenpositionen in der Ursprungserklärung mit Angabe des Ursprungslandes
  • Waren ohne Ursprungseigenschaft, die auch auf der Rechnung stehen: müssen als solche deutlich gekennzeichnet sein, um Missverständnisse zu vermeiden (Ausnahme Ägypten: hier getrennte Rechnungen für Waren mit und ohne Ursprung verwenden)
  • Wortlaut der Ursprungserklärung: Ist verbindlich für jedes Bestimmungsland in den Abkommen vorgeschrieben.
  • Ursprungsland: Angabe ist verpflichtend und kann mit einem zulässigen Länderkürzel abgekürzt werden
  • Kumulierungsvermerk: „cumulation applied with …“ bei Ursprungserwerb durch Kumulierung nach dem Regionalen Übereinkommen bzw. Pan-Euro-Med-Kumulierung & „no cumulation applied“, wenn keine Kumulierung erfolgt ist
  • Handschriftliche Unterschrift: in den meisten Abkommenverpflichtend für alle Ausführer;Ermächtigter Ausführer kann von der Pflicht zur Unterschriftsleistung befreit werden
  • Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen: zulässig, wenn sie im Original handschriftlich unterschrieben sind
  • Erklärung auf einem Lieferschein oder anderem Handelspapier: zulässig, sofern die Waren hinreichend genau bezeichnet sind
  • Erklärungen auf gesonderten Vordrucken: nicht zulässig. Ursprungserklärung muss erkennbar Teil der Rechnung sein
  • Erklärungen auf einem Etikett: nur zulässig, wenn kein Zweifel besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde
    (z.B. Anstempelung oder Unterschrift, die sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedeckt)

Warenverkehrsbescheinigung A.TR

Das A.TR-Formular ist eine Warenverkehrsbescheinigung, die für den Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei verwendet wird.

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gehört zu den förmlichen Präferenznachweisen und wird folglich von den Zollstellen ausgestellt.

Ausnahmen gibt es wieder für den Ermächtigten Ausführer, der die A.TR-Formulare ohne Wertgrenze selbst ausfertigen dürfen.

Beachte: Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn die Waren sich

  • im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und
  • unmittelbar aus einem EU-Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden.

Lieferantenerklärungen – Wann brauche ich die?

Wer eine Warenverkehrsbescheinigung ausstellt oder eine Ursprungserklärung abgibt, muss auch in der Lage sein, die Ursprungseigenschaft der Ware nachzuweisen, vor allem im Rahmen von allfälligen Nachkontrollen.

Bei reinen Handelswaren benötigen Unternehmen dafür die sogenannte Lieferantenerklärung.

Bei der Lieferantenerklärung handelt es sich um eine Auskunft des Lieferanten zur Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Ware.

Wann kommen Lieferantenerklärungen noch zum Einsatz?

Innerhalb der EU, also beim Binnen-EU-Handel, können Lieferantenerklärungen außerdem anstelle einer EUR.1 als Warenverkehrsbescheinigungen verwendet werden – zumindest für Einzellieferungen.

Bei regelmäßigen Lieferungen werden sogenannte Langzeitlieferantenerklärungen (LLE) verwendet.

Die Lieferantenerklärung sichert dann dem in der EU ansässigen Empfänger die präferenziellen Eigenschaften der Ware zu.

Beim Export aus der EU benötigen Unternehmen aber einen tauglichen Präferenznachweis wie die Ursprungserklärung oder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.

Und für diese sind wiederum die Lieferantenerklärungen des Vorlieferanten erforderlich.

Mehr Informationen zu Lieferantenerklärungen und wie Sie die häufigsten Fehler bei der Ausstellung vermeiden finden Sie auf unserer Seite (Langzeit-)Lieferantenerklärungen richtig handhaben.

Wann kann ich auf Präferenznachweise verzichten?

Grundsätzlich verlangt die präferenzberechtigte Einfuhr einen schriftlichen Präferenznachweis. In bestimmten Ausnahmefällen, die vor allem Privatsendungen und Privatreisende betreffen, entfällt die Pflicht zum Präferenznachweis.

Die Ausnahmen betreffen:

  • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken in Kleinsendungen (z.B. im Postverkehr eingeführte Waren)
  • persönliches Gepäck von Reisenden

Was ist eine Privatsendung?

  • Gesamtwert der Sendung liegt unter 500 Euro (abweichende Wertgrenzen möglich)
  • Versand der Warensendung erfolgt von einer Privatperson an eine Privatperson
  • Einfuhren nichtkommerzieller Art zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder in dessen Haushalt
  • Zollanmeldung der Warensendung als präferenzberechtigte Ware
  • Zollinhaltserklärung CN22 / CN23 mit einer entsprechenden Eintragung des Ursprungslandes

Damit das persönliche Gepäck ohne Weiteres als Ursprungsware behandelt wird, müssen auch entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Persönliches Gepäck als Ursprungsware?

  • Waren befinden sich im mitgeführten persönlichen Gepäck eines Reisenden oder es ist nachgesandtes Reisegepäck 
  • Gesamtwert (maßgebender Wert ist Kaufpreis der Waren im Ausfuhrstaat) liegt nicht über 1200 Euro (abweichende Wertgrenzen möglich)
  • Waren sind ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimm
  • mündliche Anmeldung als präferenzberechtigte Ware

In diesen Fällen wird in den meisten Präferenzabkommen auf Präferenznachweise verzichtet.

Präferenznachweise und Aufbewahrungspflichten

Da im Zusammenhang mit Präferenznachweisen auch bestimmte Aufbewahrungspflichten bestehen, sollten Unternehmen Folgendes beachten:

Ausführer und Lieferanten sind als Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung dazu verpflichtet, bestimmte Dokumente für die Dauer von 10 Jahren (!) ordnungsgemäß aufzubewahren.  

Dabei handelt es sich um folgende Dokumente:

Aussteller von Lieferantenerklärungen:

  • Kopien der ausgefertigten Lieferantenerklärungen und
  • alle Unterlagen, die die Richtigkeit der Erklärung belegen

Exporteure:

  • Durchschriften und Kopien: Präferenznachweise
  • Im Original: förmliche Präferenznachweise und handschriftlich unterzeichnete Ursprungserklärungen
  • Alle dem Nachweis der Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses zugrundeliegenden Unterlagen

Fehler im Präferenznachweis

Fehlerhafte Präferenznachweise können für Unternehmen, insbesondere für Ausführer, unangenehme und vor allem teure Konsequenzen nach sich ziehen!

Daher vorab einige wichtige Hinweise:

  • Ursprungszeugnisse (UZ) berechtigen Unternehmen nicht dazu, Präferenzzölle in Anspruch zu nehmen.
    Die Handelskammern stellen das UZ als Beleg für den einfachen handelspolitischen, nationalen Ursprung aus.
    Einige Länder verlangen bereits für die Einfuhr ein solches Ursprungszeugnis und sichern damit die Kontrolle von Warenströmen. Bei den Ursprungszeugnissen handelt es sich daher um nicht tarifäre Handelshemmnisse.
  • Außerdem: Weil die Bezeichnung „Made in Germany“ in der Laiensphäre auch gerne mit dem Ursprung einer Ware in Verbindung gebracht wird, soll hier mit dem Missverständnis aufgeräumt werden.
    Hersteller können ihre Ware mit dieser Markierung kennzeichnen, treffen damit aber keine rechtsverbindliche Aussage über den Ursprung der Ware!
    Für den Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist auch hier zusätzlich ein entsprechender Präferenznachweis erforderlich.

Made in Germany ist kein Ursprungsnachweis!

Bei der Bezeichnung „Made in Germany“ handelt es sich um eine einfache Warenmarkierung, die keine ursprungsbegründende Wirkung entfaltet!

Wer als Exporteur die Präferenzdokumente falsch ausfüllt, muss zunächst vor allem mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen gegen sich rechnen!

Denn fehlerhafte Präferenznachweise führen beim Kunden, der die Ware präferenzberechtigt einführen will, regelmäßig zur Nacherhebung von Zöllen und gegebenenfalls sogar Strafzahlungen.

Außerdem kann es bei unrichtigen Angaben in einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder bei unzulässigen Abgaben von Ursprungserklärungen zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung kommen.

Sollte es sich bei dem Unternehmen um einen Ermächtigten oder Registrierten Ausführer handeln, droht außerdem der Entzug der zollrechtlichen Privilegien und Bewilligungen.

Fehlerhafte Präferenznachweise führen schnell zu Strafverfahren!

Wer unrichtige Angaben in den Präferenznachweisen macht, riskiert Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung! Beim Ausfertigen von Ursprungserklärungen & Co. sollten Unternehmen daher unbedingt Kenntnisse im Ursprungsrecht mitbringen und im Zweifel einen Anwalt aus dem Zollrecht zu Rate ziehen.

Dann riskieren Unternehmen im schlimmsten Fall nicht nur den Verlust von wichtigen Geschäftsbeziehungen, sondern auch die Solvenz und die Reputation des gesamten Unternehmens.

Vor allem Unternehmen, die Ursprungserklärungen selbst ausstellen, sollten sich daher für eine korrekte Ausstellung von Präferenznachweisen von einem Anwalt aus dem Zollrecht beraten lassen.

Präferenznachweis erhalten – O&W berät Unternehmen

Weil beim der Antragstellung für bestimmte Präferenznachweise auch zwangsläufig Kenntnisse über die Ursprungsregeln gefragt sind, ist hier eine Beratung durch einen Anwalt aus dem Zollrecht sinnvoll und lohnenswert.

Wir haben jahrelange Erfahrung im Zollrecht und haben schon zahlreiche Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen erfolgreich beraten.

Jedoch kennen Sie Ihre Ware und den Produktionsprozess am besten – wir arbeiten an dieser Stelle daher Hand-in-Hand mit Ihnen und Ihrem Unternehmen!

Die Anwälte von O&W stehen Ihnen sowohl im Vorfeld bei der Antragstellung gerne beratend zur Seite als auch im Nachgang bei Problemen mit dem Zoll – kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch.

Sie haben Fragen zu Präferenznachweisen und benötigen Hilfe bei der Antragstellung?

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 8. Juni 2021 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.