Im Zusammenhang mit Zollermäßigungen und verbindlichen Ursprungsauskünften stößt man zwangsläufig auf die Begriffe „handelsrechtlicher“ und „präferenzieller“ Ursprung.

Doch was genau ist mit dem Warenursprung wirklich gemeint und worin unterscheiden sich diese beiden Ursprungsarten?

Fragen zum Warenursprung?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen und helfen Ihnen dabei, den Ursprung Ihrer Ware korrekt zu bestimmen. Wir klären dabei alle offenen Fragen rund um Ursprung und Zollpräferenzen. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0.

Was ist der Warenursprung?

Im Zollrecht existieren zahlreiche Vorschriften, um den Ursprung einer Ware einheitlich zu ermitteln und zu bestimmen.

Das ist wichtig, denn an das Kriterium des Ursprungs knüpfen Zollvorteile wie Präferenzzölle an, aber auch andere handelspolitische Maßnahmen wie Embargos und Sanktionen oder Zollkontingente messen sich am Warenursprung.

Zunächst ist folgende Klarstellung wichtig: Mit dem Begriff Ursprung wird der Ort der Herstellung und/ oder Erzeugung einer Ware bezeichnet – und nicht etwa der Ort, von dem aus die Ware versandt wurde.  

Kurz gesagt, der Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ einer Ware.

Darüber hinaus ist folgende Unterscheidung wichtig:

Im Ursprungsrecht gibt es zwei Ursprungsarten,

  1. den nichtpräferenziellen Ursprung / handelsrechtlichen Ursprung und
  2. den präferenziellen Ursprung,

die strikt voneinander zu trennen sind.

Im Folgenden werden wir auf beide Ursprungsarten näher eingehen und die Unterschiede genauer betrachten.

  • Der Warenursprung ist die wirtschaftliche Staatsangehörigkeit einer Ware und knüpft an das Land an, in dem die Ware hergestellt wurde.

  • Das Land, in dem eine Ware gewonnen oder hergestellt worden ist, wird im Zoll- und Präferenzrecht als Ursprungsland bezeichnet.

  • Eine Ware hat dann Präferenzursprung, wenn sie von der jeweiligen Präferenzregelung in einem Handelsabkommen erfasst ist und die vorgeschriebenen Ursprungskriterien erfüllt.

  • Der nichtpräferenzielle Ursprung bezeichnet den originären handelspolitischen Ursprung und die Herkunft einer Ware, d.h. den Ort, an dem die Ware hergestellt wurde.

  • Der handelspolitische Ursprung ist der eigentliche originäre und nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware und beschreibt die Herkunft und vereinfacht gesagt die wirtschaftliche Staatsangehörigkeit eines Erzeugnisses. Maßstab für den Ursprung ist die Herstellung und Verarbeitung der Ware in dem jeweiligen Land.

  • Unternehmen können Zollpräferenzen beanspruchen, wenn sie für die Ware einen Präferenznachweis vorlegen, der den präferenzbegünstigten Ursprung der Ware belegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware im Rahmen eines Präferenzabkommens berücksichtigt wurde.

  • Das Ursprungszeugnis ist neben anderen Dokumenten wie der Lieferantenerklärung ein Zolldokument, mit dem der Ursprung einer Ware bei der Einfuhr im Empfangsland nachgewiesen werden kann. In einigen Ländern ist es zwingend für die Einfuhr erforderlich.

Handelspolitischer Ursprung – Was ist das?

Mit dem handelspolitischen / nichtpräferenziellen Ursprung wird der originäre Ursprung und die Herkunft einer Ware bezeichnet, d.h. der Ort, an dem die Ware hergestellt wurde.

Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware ist unabhängig von Handels- und Präferenzabkommen zu betrachten und dient als Nachweis, um eine Ware einem bestimmten Ursprungsland zuzuordnen.

Diese Ursprungsart ist ein Instrument, um verschiedene handelspolitische Maßnahmen wie Antidumping- und Ausgleichszölle, Embargos, Schutzmaßnahmen und mengenmäßige Beschränkungen oder Zollkontingente durchzusetzen.

Wie erwirbt eine Ware handelspolitischen Ursprung?

Vorweggenommen sei: Jede Ware besitzt einen bestimmten Ursprung, den sie durch den Herstellungsprozess erworben hat.

Grundsätzlich gelten für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Warenursprungs jedenfalls folgende Regeln:

  1. Vollständige Gewinnung oder Herstellung der Ware in einem einzigen Ursprungsland oder
  2. Letzte wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung im Ursprungsland, wenn mehrere Länder an der Herstellung beteiligt sind

Bei der zweiten Ursprungsregel muss die Bearbeitung zu einem neuen Erzeugnis oder einer wesentlichen Herstellungsstufe führen. Insgesamt muss das Erzeugnis dadurch in qualitativer Hinsicht erheblich verändert werden.

Mit anderen Worten: Jede Form der Minimalbehandlung (z.B. einfache Montagevorgänge, Anbringen von Etiketten) reicht nicht für den Ursprungserwerb!

Die 2. Ursprungsregel trägt vor allem den globalen und arbeitsteiligen Produktionsprozessen Rechnung – die vollständige Herstellung oder Gewinnung einer fertigen Ware in nur einem Land ist aufgrund der grenzüberschreitenden und internationalen Produktionsketten heutzutage sehr selten.

Welcher Nachweis für den nichtpräferenziellen Ursprung?

Um den originären Ursprung bei Erzeugnissen zu belegen, müssen Unternehmen einen bestimmten dokumentären Nachweis erbringen, das sogenannte Ursprungszeugnis.

In einigen Empfangsländern ist das Ursprungszeugnis als Zolldokument zwingende Voraussetzung für die Einfuhrabfertigung, weil nur so der Ursprung der Ware belegt werden kann.

In anderen Konstellationen ist der Nachweis des Warenursprungs Voraussetzung für die Gewähr von Ausfuhrbürgschaften.

Insofern fungiert das Ursprungszeugnis auch als Kontrollmechanismus in der Zollabwicklung und Regulierungsinstrument für die Warenströme in der Außenwirtschaft.

Die zuständigen Industrie- und Handelskammern stellen ein solches Ursprungszeugnis auf Antrag aus.

Mehr Informationen dazu und eine Anleitung, wie Sie den Warenursprung korrekt ermitteln, finden Sie in unserem Beitrag Warenursprung bestimmen – so geht es.

Präferenzieller Ursprung – Was ist das?

Erwirbt eine Ware den Präferenzursprung, hat das viele Zoll-Vorteile für Unternehmen.

So berechtigt der präferenzielle Ursprung einer Ware Unternehmen dazu, die Ware in das Partnerland im Rahmen des Präferenzabkommens zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen zu importieren.

Hintergrund sind Präferenz– und Freihandelsabkommen einzelner Staaten und Staatengruppen.

Die EU hat mit mehreren Ländern weltweit solche Abkommen geschlossen, darunter

Deutschland als Mitgliedstaat der Union profitiert ebenfalls von diesen Abkommen, muss aber im Gegenzug dann auch die Vorschriften für den Ursprungserwerb in den entsprechenden Ländern beachten.

Jedes dieser Abkommen enthält in seinen Protokollen Ursprungsregeln (auch Listenregeln genannt) mit Kriterien für den Erwerb des präferenziellen Warenursprungs.

Denn alleine die Herkunft der Ware in den Ländern reicht nicht für den präferenziellen Ursprung aus.

Die Bearbeitungsregeln in den Ursprungsprotokollen der Abkommen weichen teilweise voneinander ab, ein paar wesentliche gemeinsame Themenkreise und Kriterien, die alle Abkommen aufführen, lassen sich aber dennoch ableiten und zusammenfassen.

Ursprungsregeln in Präferenzabkommen

Zu folgenden Kriterien finden sich in nahezu allen Abkommen Ursprungsregeln:

  • Ursprungseigenschaft
  • Kumulierung
  • Minimalbehandlungen
  • Allgemeine Toleranzregel
  • Verbot der Zollrückvergütung (Drawback-Verbot)
  • Territorialitätsprinzip
  • Unmittelbare Beförderung
  • Ursprungsnachweis
  • Ermächtigter Ausführer
  • Wertgrenzen

Eine Übersicht aller ursprungsbezogenen Präferenzregelungen finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.

Was die Abkommen eint, sind folgende Ursprungsregeln, die entweder die vollständige Herstellung im Ursprungsland oder aber ein gewisses Maß an Be -oder Verarbeitung für den Ursprungserwerb voraussetzen, d.h.

1.    die Ware muss aus Vormaterialien hergestellt worden sein, die vollständig in dem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt wurden oder

2.    die Ware muss in einem bestimmten Umfang ausreichende Be- oder Verarbeitung in dem Land erfahren.

Nähere Details zum Umfang der Be- oder Verarbeitung bestimmen die sogenannten Listenregeln in den Abkommen, oft in Prozentangaben.

Dabei knüpfen die Regeln an eine bestimmte Position im Harmonisierten System an und bestimmen den Grad der Be- oder Verarbeitung teilweise für ganze Warenkapitel, teilweise aber auch nur für bestimmte Zolltarifnummern.

Damit Sie als Unternehmen die richtige Ursprungsregel anwenden, muss also die HS-Position Ihrer Ware bekannt sein – eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) hilft an dieser Stelle weiter und verschafft Kalkulations- und Rechtssicherheit.

Zolltarifnummer ist wichtig für Zollpräferenzen!

Weil die Ursprungsregeln für den Erwerb des präferenziellen Warenursprungs warenspezifisch zugeordnet sind und an eine bestimmte Tarifposition im Harmonisierten System anknüpfen, müssen Unternehmen zwangsläufig die Zolltarifnummer ihrer Ware kennen und ggf. verbindlich feststellen lassen mithilfe einer vZTA! Nur so können Unternehmen auch von den Zollpräferenzen profitieren.

Unternehmen, die den präferenziellen Ursprung bei der Einfuhr nachweisen wollen, benötigen einen entsprechenden Präferenznachweis.

Dazu gehören z.B. die von der Behörde ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder aber auch die Erklärung zum Ursprung, die Unternehmen selbst bis zu einer gewissen Wertgrenze ausstellen dürfen.

Da das Präferenzrecht aufgrund der einzelnen Regelungen in den unterschiedlichen Abkommen sehr umfangreich und komplex ist, empfiehlt es sich hier für Unternehmen auf jeden Fall einen Anwalt aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zu Rate zu ziehen, der für Sie die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen prüfen kann.

Handelsrechtlicher / präferenzieller Ursprung: Unterschiede

Präferenzieller Ursprung Nichtpräferenzieller Ursprung
Wo?Bei Präferenz- / FreihandelsabkommenLänderunabhängig
Wofür?Für Zollermäßigungen und ZollbefreiungenDarf ich die Ware in das Land importieren?
Warum?Zollvergünstigungen und Zollfreiheit in bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zum Abbau handelspolitischer BarrierenSteuerung handelspolitischer Maßnahmen wie Embargos & Sanktionen
Wie?Ursprungsregeln in den PräferenzabkommenVollständige Herstellung / letzte wesentliche Verarbeitung im Ursprungsland

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Dieser Artikel wurde am 10. Mai 2021 erstellt. Er wurde am 11. August 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.