Registered Exporter“ bzw. Registrierter Ausführer – kurz REX genannt – dürfen selbstständig Ursprungsnachweise ausfertigen, indem sie Ursprungserklärungen auf der Handelsrechnung ausstellen.

Unternehmen handeln insofern unabhängig vom Zoll und können die Abläufe bei der Lieferkette durch den Wegfall vieler Formalitäten beschleunigen.

Doch wie werde ich als Unternehmen zum REX? Und wann ist das überhaupt sinnvoll?

Fragen zum Registrierten Ausführer (REX)?

Unsere Anwälte für Zollrecht bei O&W beraten Sie gerne zu diesem Thema und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei der richtigen Antragstellung und bei Problemen mit dem Zoll.

Was ist ein Registrierter Ausführer?

Die Registrierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist seit dem 1. Januar 2017 möglich.

Seit Abschluss der Übergangsphase ist die Erklärung zum Ursprung eines Registrierten Ausführers seit dem 01.01.2018 auch der einzig zulässige Präferenznachweis im Allgemeinen Präferenzsystem (kurz APS).

Daher müssen auch zwingend die beiden Begriffe „Erklärung auf der Rechnung“ (altes Recht) und „Erklärung zum Ursprung“ (REX-System) unterschieden werden.

Unternehmen: Wann muss ich REX werden?

Sich als Unternehmen als REX registrieren zu lassen, macht vor allem Sinn, wenn Sie mit bestimmten Ländern Handel treiben.

Dazu gehören einige Länder, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder Länder, die dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer – kurz APS angehören oder zu den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gehören.  

In der Auskunftsdatenbank für Warenursprung und Präferenzen WuP online des Zolls können Unternehmen einsehen, ob die jeweiligen Länder das REX-System verwenden und welche Präferenznachweise ausgestellt werden müssen.

Im Rahmen der Freihandelsabkommen müssen die Ausführer in der EU im Regelfall registrierte Ausführer sein, damit sie die Ursprungserklärungen erstellen dürfen.

Das APS und die Präferenzregelung für den Warenverkehr mit den ÜLG hingegen enthalten einseitige Präferenzmaßnahmen der EU, bei denen Waren aus den betroffenen begünstigten Entwicklungsländern und ÜLG präferenziellen Ursprung erhalten können.

Einseitig deshalb, weil Waren und Ursprungserzeugnisse aus der EU in der Regel keine Zollpräferenz bei der Einfuhr in Länder des APS bzw. ÜLG gewährt bekommen.

Das bedeutet in der Konsequenz auch, dass Europäische Unternehmen in der EU grundsätzlich keine Präferenznachweise ausstellen müssen, wenn sie Handel mit Ländern des APS bzw. ÜLG betreiben.

Eine Ausnahme davon gilt allerdings in den folgenden wichtigen 2 Fällen:

REX-Status für europäische Unternehmen

  1. Bilaterale Kumulierung: EU-Ursprungswaren (Ausführer in der EU als Vorlieferant) werden zur Weiterverarbeitung in einen APS-Staat (und anschließend zurück in die EU) gesendet
  2. Weiterversand durch Wiederversender: APS-Ursprungswaren werden mit einem Ersatz-Präferenznachweis innerhalb der EU bzw. Schweiz und Norwegen versendet

Nur in diesen Fällen muss der Ausführer Präferenznachweise in der EU ausstellen, um Zollpräferenzen im jeweiligen Land des APS bzw. ÜLG zu erhalten.

Antragstellung: Wie werde ich REX?

Um sich als Unternehmen als REX registrieren zu lassen, muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigem Hauptzollamt gestellt werden.

Für den Antrag muss zwingend das Antragsformular Nr. 0442 ausgefüllt und anschließend ausgedruckt und unterschrieben an das örtlich zuständige Hauptzollamt übermittelt werden.

Das Antragsformular Nr. 0442 kann online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung oder über die Seite des Zolls abgerufen werden.

Das zuständige Hauptzollamt richtet sich nach dem Bezirk, in dem das Unternehmen seine präferenzrechtliche Buchhaltung führt.

Insoweit gleicht das Verfahren dem beim sogenannten Ermächtigten Ausführer.

Allerdings sind die Hürden beim REX wesentlich geringer als beim ermächtigten Ausführer.

Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer handelt es sich bei dem Status um keine Bewilligung, die der Zoll bei Erfüllung aller Voraussetzungen ausstellt, sondern es handelt sich lediglich um eine Registrierung bei der zugehörigen elektronischen Datenbank.

Was sind REX-Nummern?

Jedes Unternehmen bekommt nach seiner Registrierung als REX eine zugehörige Registrierungsnummer (REX-Nummer), z.B. DEREX87509999.

Dabei setzt sich die Registrierungsnummer aus folgenden Bestandteilenzusammen:

Stellen 1 und 2Länderkürzel DE für Deutschland  
Stellen 3 bis 5REX als Code für den Status registrierter Ausführer  
Stellen 6 bis 9Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts  
Stellen 10 bis 134-stellige fortlaufende Nummer  

Diese REX-Nummer muss immer in der Ursprungserklärung, Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung zum Ursprung angegeben werden.

Dabei ist auf die korrekte Form und Schreibweise zu achten, die das Hauptzollamt bei seiner Erteilung übermittelt hat.

Da der REX-Antrag sowohl für sämtliche Freihandelsabkommen (die das REX-System vorsehen) als auch für das APS gilt, kann die REX-Nummer auch für die FHA und das APS in der gesamten Europäischen Union verwendet werden.

Hat ein Unternehmen mehrere Niederlassungen oder Versandorte innerhalb der EU, muss es sich nicht in allen EU-Mitgliedstaaten registrieren lassen – der REX-Status gilt EU-weit.

Welche ATLAS-Codes gibt es beim REX

Werden Sendungen unter Inanspruchnahme des REX eingeführt, wird die Inanspruchnahme der REX-Vergünstigung in der Zollanmeldung codiert. Die Codes, die sich in der Zollanmeldung finden, lauten wie folgt:

ATLAS-CodeBedeutung
C 100Nummer des registrierten Ausführers
U 164Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von nicht mehr als 6.000 €
U 165Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von mehr als 6.000 €
U 166Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von nicht mehr als 6.000 €
U 167Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von mehr als 6.000 €
ATLAS-Codierungen beim REX

Welche Pflichten habe ich als REX?

Als REX gibt es auch einige Dinge, die man als Unternehmen beachten sollte.

Pflichten als REX

  • Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hauptzollamt sicherstellen
  • Änderungen zu registrierten Daten
    zuständiges Hauptzollamt ist unverzüglich zu informieren
  • Streichung aus dem REX-System
    sobald die vorstehenden Bedingungen für die Ausfuhr von Waren nicht mehr erfüllt oder solche Ausfuhren nicht mehr beabsichtigt sind
  • Kaufmännische Buchführung
    über die Herstellung und die Lieferung dieser Waren
  • Archivierung von Nachweisen
    Kopien aller ausgefertigten Erklärungen, Aufzeichnungen über die verwendeten Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung, sämtliche Belege / Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien
  • Ursprungserklärungen beim Export nach Kanada und Japan
    dürfen nur dann ausgefertigt werden, wenn die auszuführenden Erzeugnisse einen präferenziellen Ursprung nach den jeweils anwendbaren Regeln besitzen
  • Erklärungen zum Ursprung (APS)
    dürfen nur für Waren ausgefertigt werden, die zu Kumulierungszwecken in ein begünstigtes Land des APS ausgeführt werden und die Ursprungsregeln des APS erfüllen
  • Erklärungen zum Ursprung (ÜLG)
    dürfen nur für Waren ausgefertigt werden, die zu Kumulierungszwecken in ÜLG ausgeführt werden und die Ursprungsregeln der ÜLG-Präferenzregelung erfüllen

REX & Freihandelsabkommen: Welche Ursprungsnachweise?

Unternehmen, die EU-Ware im Rahmen der genannten Freihandelsabkommen CETA, EPA/JEFTA oder EVFTA in die jeweiligen Länder befördern und die Präferenzzölle beanspruchen möchten, müssen bestimmte Ursprungsbescheinigungen in der EU ausfertigen und beim Import vorweisen können.  

Welche Ursprungsnachweise bei Freihandelsabkommen?

  • Kanada (CETA)
    Ursprungserklärungen nach Artikel 18 und 19 i.V.m. Anhang 2 des Ursprungsprotokolls zum CETA
  • Japan (EPA/JEFTA)
    Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 3.17 i.V.m. Anhang 3-D des Abkommens
  • Vietnam (EVFTA)
    Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) des Ursprungsprotokolls zum Freihandelsabkommen
  • Ghana
    Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls
  • Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire)
    Ursprungserklärung auf einer Rechnung nach Artikel 17 i.V.m. Artikel 21 des Ursprungsprotokolls
  • Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe (ESA-Abkommen)
    Erklärungen auf der Rechnung nach Artikel 18 Absatz 3 des Ursprungsprotokolls zum ESA-Abkommen

Beachte: Sollte der Warenwert der EU-Ursprungserzeugnisse allerdings unter 6.000 Euro liegen, können Unternehmen beim Export aus der EU in die genannten Länder für die Warensendung auch ohne Registrierung als REX eine Ursprungserklärung bzw. Erklärung zum Ursprung ausfertigen.

REX im Allgemeinen Präferenzsystem: Welche Ursprungsnachweise?

Durch die Einführung des REX-Systems wurden die Ursprungsnachweise bei Waren im Bereich des APS seit 2017 nach und nach umgestellt.

Seit Ende Juni 2020 wird das REX-System von den meisten begünstigten Ländern des APS auch angewendet.

Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. die Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung ist demnach seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr möglich.

Wie oben bereits dargestellt, können Unternehmen beim Export in Länder des APS im Falle der bilateralen Kumulierung von Präferenzzöllen profitieren.

Bilaterale Kumulierung?


Bilaterale Kumulierung (auch Anhäufung) findet im Warenverkehr zwischen 2 Parteien / Staaten statt. Erzeugnisse mit EU-Ursprung werden mit entsprechendem Präferenznachweis z.B. in ein begünstigtes Entwicklungsland des APS exportiert. Dort soll das EU-Erzeugnis als Vormaterial zur Herstellung einer Fertigware mit APS-Ursprung dienen und entsprechend verarbeitet werden („Geberlandanteil“). Die Fertigware kann anschließend präferenzberechtigt in die EU eingeführt werden.

Voraussetzung für das Verfahren der bilateralen Kumulierung ist, dass entsprechende Präferenznachweise bei der Ausfuhr aus der EU zum Nachweis des präferenziellen EU-Ursprungs erstellt werden.

Zulässig sind in diesem Fall ausschließlich Erklärungen zum Ursprung nach dem Muster des Anhangs 22-07 zum UZK-IA.

Ursprungserlärungen Rex
Anhang 22-07-Ursprungserklärung

In der Erklärung zum Ursprung müssen zudem die Vermerke „GSP beneficiary countries“ & „EU“ oder „Pays bénéficiaires du SPG“ & „UE“ angebracht werden.

Welche Ursprungsnachweise beim APS-Export?

  • Erklärungen zum Ursprung nach dem Muster des Anhangs 22-07 zum UZK-IA
  • In der Erklärung: Vermerk „GSP beneficiary countries“ & „EU“ ODER „Pays bénéficiaires du SPG“ & „UE

Auch hier gilt: Für Sendungen von Ursprungserzeugnissen mit einem Warenwert von unter 6.000 Euro kann jeder Ausführer die Erklärung zum Ursprung ausfertigen.

Für Sendungen von Vormaterialien im Wert von mehr als € 6.000,00 ist eine Erklärung zum Ursprung durch einen REX zwingende Voraussetzung.

Ersatz-Präferenznachweis bei Weiterversand

Wenn eine Warensendung nach Ankunft in der Europäischen Union innerhalb der EU noch weitergeleitet und in bestimmten Konstellationen auch aufgeteilt werden soll, müssen Unternehmen unter Umständen Ersatz-Präferenznachweise erstellen. 

In derartigen Konstellationen müssen Unternehmen unter Umständen Ersatz-Präferenznachweise erstellen.

Die bis dahin gültigen Präferenznachweise werden dann durch neue Dokumente als Ersatz-Präferenznachweis ersetzt.

Für das Ausstellen der Ersatz-Präferenznachweise ist im Regelfall die jeweilige Zollstelle zuständig.

In bestimmten Fällen kann das Unternehmen aber als REX selbst eine Ersatzursprungserklärung bzw. Ersatzerklärung zum Ursprung anfertigen.

Das gilt derzeit für die Freihandelsabkommen der EU mit den Ländern Kanada, Japan, Vietnam, Ghana, Elfenbeinküste und den ESA-Staaten Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe sowie Korea und Singapur.

Wer darf eine Ersatz-Ursprungserklärung ausfertigen?

  • Registrierter Ausführer (REX)
  • Ermächtigter Ausführer
  • Jeder Wiederversender bei < 6.000 Euro Warenwert
  • Wiederversender bei > 6.000 Euro Warenwert
    Wiederversender muss dem Ersatzdokument eine Kopie des ursprüngl. Ursprungsnachweises beifügen
  • Registrierte Wiederversender bei > 6.000 Euro Warenwert

Bei APS-begünstigten Waren, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, kann es erforderlich sein, dass die Sendung aufgeteilt werden muss.

Die Teilsendungen können an verschiedene Orte in der EU, in die Schweiz oder nach Norwegen versandt werden.

Auch hier kann der Wiederversender den ursprünglichen Präferenznachweis durch einen oder mehrere Ersatz-Präferenznachweise ersetzen.

Welche Ersatz-Präferenznachweise dafür benötigt werden und wer diese ausstellen darf, hängt davon ab, ob die Ware innerhalb der EU oder in die Schweiz und Norwegen befördert werden soll.

Weiterversand innerhalb der EU bei APS-Waren

  • Ersatzerklärungen zum Ursprung nach Anhang 22-20 UZK-IA

  • jeder Wiederversender kann die Erklärung ausstellen

    • Wiederversender, wenn Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beigefügt wird
    • Registrierter Wiederversender
      ursprünglicher Präferenznachweis kann ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung zum Ursprung sein

Weiterversand in die Schweiz / nach Norwegen bei APS-Waren

  • Ersatzerklärungen zum Ursprung nach Anhang 22-20 UZK-IA durch registrierte Wiederversender

    • Ersatzerklärungen zum Ursprung nach Anhang 22-20 UZK-IA durch registrierte Wiederversender und
    • Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (insbesondere, wenn der Wiederversender nicht registriert ist)


Ersatzerklärung Ursprung REX
Ersatzerklärung-Ursprung-Rex

„Ermächtigter Ausführer“ und „Registrierter Ausführer“ – Unterschiede?

Die Status-Bezeichnungen „Registrierter Ausführer“ und „Ermächtigter Ausführer“ klingen ähnlich und doch gibt es wichtige Unterschiede zwischen beiden.

Wer als Ermächtigter Ausführer auftritt, verfügt über eine zollrechtliche Bewilligung durch das Hauptzollamt .

Das jeweilige Unternehmen profitiert auch hier von einer selbständigen Handhabung der Ursprungsnachweise und kann Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze ausstellen. Warenverkehrsbescheinigungen wie EUR.1 und EUR-MED sind nicht mehr erforderlich.

Im Gegenzug sind die Anforderungen an eine solche Bewilligung aber auch extrem hoch:

Mit der höheren zollrechtlichen Verantwortung des Unternehmens kommen auch Pflichten dazu.

So verlangt der Zoll z.B. umfangreiche Kenntnisse über die Ursprungsregeln und eine transparente und detaillierte Arbeits- und Organisationsanweisung, die interne Abläufe zur Übermittlung des präferenziellen Ursprungs gewährleisten soll.

Relevant wird die Bewilligung besonders beim Handelsabkommen mit Südkorea: hier muss ein Unternehmen in den allermeisten Fällen Ermächtigter Ausführer sein – denn ab einer Grenze von 6.000 Euro Warenwert wird dieser Nachweis zwingend erforderlich.

Wer dagegen als REX auftritt, verfügt „nur“ über eine Registrierung in der Datenbank.

Vergleichbare Hürden wie spezielle Kenntnisse im Ursprungsrecht werden nicht verlangt.

Außerdem dürfen Registrierte Ausführer bei unterschiedlichen Freihandelsabkommen und beim APS-System auch bei einem Warenwert von über 6.000 Euro Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgeben.

Unterschiede Ermächtigter Ausführer / REX

Ermächtigter AusführerREX
  • Bewilligung vom Zoll
  • Selbstständige Ursprungerklärungen ohne Wertgrenze
  • Zollrechtliche Verantwortung
  • Unternehmen muss Kenntnisse zu Ursprungsregeln haben
  • Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) verpflichtend
  • Beim Handel mit Südkorea unabdingbar
  • Registrierung
  • Selbstständige Ursprungerklärungen
  • Bei vielen Freihandelsabkommen Voraussetzung
  • Beim Export-Handel mit APS-Ländern unabdingbar

Registrierte Ausführer müssen Warenursprungs- und Präferenzrecht beherrschen

Das Warenursprungs- und Präferenzrecht zählt zu den komplexeren Regelungen des Zollrechts.

Registrierte Ausführer (REX), die eine Erklärung zum Ursprung abgeben, müssen die Materie noch besser beherrschen, als es früher der Fall war.

Zum einen fällt die Kontrolle durch die Zollbehörden weg, die bei der Beantragung von förmlichen Präferenznachweisen noch stattfinden konnte.

Zum anderen ist die Vertrauensschutzregelung des Zollkodex (ZK) im neuen Unionszollkodex (UZK) nicht übernommen worden.

Die Möglichkeit, auf einen falsch ausgestellten behördlichen Präferenznachweis zu vertrauen, fällt heute daher weg.

Hohe Verantwortung für Importeure

Der Importeur trägt das Risiko dafür, dass der REX eine zutreffende Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat. Er muss daher im Vorfeld Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

Fahrlässig oder gar vorsätzlich fehlerhaft ausgestellte Erklärungen zum Ursprung eines REX führen zu unberechtigten Zollvergünstigungen.

Entsprechend hoch ist das Risiko zollrechtlicher oder gar strafrechtlicher Sanktionen.

Dieser Artikel wurde am 18. Dezember 2020 erstellt. Er wurde am 01. August 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.