Wer als Unternehmen den Status des „Ermächtigten Ausführers“ besitzt, profitiert von verschiedenen Privilegien und kann in Eigenregie die Abwicklung der Warenbeförderung beschleunigen.
Insbesondere darf das Unternehmen dann Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze auf Handelsrechnungen erstellen und benötigt für den Nachweis des präferenziellen Warenursprungs keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED mehr.
Im Gegenzug dazu ist der ermächtigte Ausführer aber auch dazu verpflichtet, eine sogenannte innerbetriebliche Arbeits- und Organisationsanweisung zu erstellen und trägt eine erhöhte Verantwortung für die Zollabwicklung.
Wie aber werde ich Ermächtigter Ausführer? Und was passiert, wenn der Zoll diese Bewilligung widerruft?
Fragen zum Ermächtigten Ausführer?
Unsere Anwälte für Zollrecht bei O&W beraten Sie gerne zu diesem Thema und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei der richtigen Antragstellung und bei Problemen mit dem Zoll.
Was ist ein «Ermächtigter Ausführer»?
Die EU hat mehrere Handelsabkommen mit unterschiedlichen Ländern geschlossen, die bestimmte Präferenzzölle und Zollbefreiungen für Ursprungswaren dieser Länder vorsehen.
Wer also bestimmte Produkte aus dem EU-Ausland zollfrei bzw. zu begünstigten Zollsätzen in die EU einführen oder auf anderem Wege ins Ausland exportieren will, muss einen Präferenznachweis über die Ursprungseigenschaft der Ware führen.
Dieser präferenzielle Warenursprung wird durch bestimmte Präferenznachweise, insbesondere die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 / EUR-MED, gegenüber dem Empfangsland dokumentiert.
Diese Warenverkehrsbescheinigungen müssen für jede Warensendung vom Binnenzollamt ausgestellt werden. Doch die Ausstellung dieser Nachweise ist zeitaufwändig und oft auch mit einem hohen Organisationsaufwand verbunden. Der Warentransport kann sich dadurch erheblich verzögern.
Um bei der Ausstellung von Präferenznachweisen wertvolle Zeit und Organisationsaufwand zu sparen, gibt es die Möglichkeit, als Ermächtigter Ausführer von einem vereinfachten formellen Verfahren zu profitieren.
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Schriftlicher Antrag: elektronisches Antragsformular Nr. 0448a inkl. Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO)
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Bewilligung muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
Welches Hauptzollamt im Einzelfall für die Erteilung zuständig ist, hängt in erster Linie vom Sitz des Unternehmens statt.
Sollte die präferenzrechtliche Buchhaltung in einem anderen Bezirk stattfinden, kann die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall auch abweichen. Dann ist eine Abstimmung mit dem Hauptzollamt nötig.
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Die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ kann für alle Präferenzabkommen verwendet werden – vorausgesetzt, in den Ländern ist das Verfahren des ermächtigten Ausführers vorgesehen.
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Die Bewilligung ist zeitlich unbegrenzt gültig.
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- Ursprungserklärungen auf Handelsrechnung / Lieferschein / anderen Handelsdokumenten ohne Wertgrenze ausstellen
- Vorausbehandelte oder mit einem Sonderstempeleindruck versehene Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EU-Türkei)
- Ermächtigter Ausführer benötigt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED oder A.TR.
- Selbstständige, zollunabhängige Warenvorbereitung für Export
Bei dem Status Ermächtigter Ausführer handelt es sich um eine Bewilligung durch das Hauptzollamt.
Das Hauptzollamt genehmigt in dem Fall, dass das Unternehmen im vereinfachten Ausfuhrverfahren exportieren darf.
Als Ermächtigter Ausführer können Unternehmen bei regelmäßigen Ausfuhrsendungen (aus der EU) von Präferenzwaren selbstständig bestimmte Präferenznachweise ausstellen. So herrscht eine gewisse Unabhängigkeit von der Zollverwaltung. Das spart Unternehmen wertvolle Zeit bei der Warenbeförderung und in der Lieferkette.
Was die Regelmäßigkeit der Ausfuhren betrifft, ist der Zoll großzügig bei der Antragstellung.
Ausnahmen vom ermächtigten Ausführer
Bei einigen Ländern gibt es Ausnahmen – dort gilt das Verfahren des ermächtigten Ausführers gar nicht oder nur eingeschränkt:
Beim Handel mit Korea oder Staaten des Golf-Kooperationsrats (GCC-Staaten) gelten Einschränkungen:
Handel mit Korea
Handeln Sie mit der Republik Korea, kann ausschließlich die Ursprungserklärung auf der Rechnung verwendet werden. Übersteigt der Wert der in einer Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse die Wertgrenze von 6.000 €, müssen Sie zwingend über den Status als Ermächtigter Ausführer verfügen.
Handel mit GCC-Staaten
Bei den Freihandelsabkommen zwischen der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) und den GCC-Staaten Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate muss trotz EA-Status zwingend eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in englischer Sprache ausgestellt werden.
Unternehmen, die mit Kanada oder Ländern des APS (Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer) handeln, können nicht vom Status des Ermächtigten Ausführers profitieren – dort gibt es das Verfahren seit dem 31.12.2017 nicht mehr.
Ursprungserklärung: 13 Dinge, die Unternehmen beachten müssen
Die Bewilligung verschafft Unternehmen durch die Verfahrenserleichterung einen großen zeitlichen Vorteil:
Unternehmen können für jede Warensendung – unabhängig vom Rechnungswert – eine Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis führen.
Unternehmen müssen aber auch einige Formalitäten bei der Ursprungserklärung beachten:
- Verbindlichkeit:
Wortlaut der Ursprungserklärung (EUR-MED) ist verbindlich - Bewilligungsnummer:
ist in die Ursprungserklärung einzutragen - Zeitpunkt der Erklärung:
kann bei ODER nach der Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgen - Form der Erklärung:
maschinenschriftlich, gestempelt oder gedruckt - Unterschrift
immer handschriftlich erforderlich, Befreiung ist möglich - Wie viele Ursprungserklärungen?
Auf allen Ausfertigungen von Rechnung / Lieferschein / eigener Handelspapiere erforderlich - Bezeichnung der Erzeugnisse:
Identität / Nämlichkeit der Ware muss feststellbar sein - Mehrseitiges Handelspapier:
Lieferschein-/ Rechnungsnummer und Seitenzahlen müssen auf jeder Seite dieselbe sein - Ort der Ursprungserklärung:
letzte Seite mit klarem Bezug zum Erzeugnis / zur Position - Waren ohne Ursprungseigenschaft:
eindeutig kennzeichnen - Präferenzieller Ursprung in mehreren Ländern:
Namen / offizielle Abkürzungen der Länder/ Gebiete angeben - Neue Präferenzregelungen:
Bewilligung gilt auch für neue Abkommen (ohne erneute Antragstellung), sofern das Hauptzollamt die Bewilligung nicht eingeschränkt hat - Änderungen im Unternehmen:
Name, Rechtsform, Gesamtverantwortlicher dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich mitteilen
Registrierter Ausführer (REX)
In Handelsabkommen, die den sogenannten Registrierten Ausführer (REX) vorsehen, ist neben der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer zwingend eine Registrierung als REX erforderlich! Ansonsten darf keine Ursprungserklärung ausgefertigt werden.
Unternehmen: Wie werde ich Ermächtigter Ausführer?
Grundsätzlich gilt: Wer als Ermächtigter Ausführer handelt, trägt zum Zeitpunkt der Warenausfuhr die Verantwortung für die Präferenzregelungen.
Somit werden auch einige Aufgaben der Zollverwaltung übernommen und die behördliche Kontrolle fällt in diesem Punkt weg.
Das bedeutet auch, dass dem Unternehmen ein erhöhtes Risiko für Fehler in der betriebsinternen Zollabwicklung zur Last fällt.
Lieferantenerklärungen der Vorlieferanten und Zulieferer sollten vom Unternehmen daher umso sorgfältiger überprüft werden.
Unternehmen sollten diese Konsequenzen bei der Antragstellung im Auge haben.
Gerade deswegen ist Unternehmen zu raten, frühzeitig den Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt zu suchen – am besten noch vor der Antragstellung.
Im Idealfall können sich Unternehmen und Zoll so vorab über Bedingungen und insbesondere über die Anforderungen an die Arbeits- und Organisationsanweisung abstimmen.
Voraussetzungen Ermächtigter Ausführer
Sie erhalten die Bewilligung unabhängig davon, ob Sie die Waren in Ihrem eigenen Herstellungsbetrieb erzeugen oder als Handelswaren ausführen.
Generell knüpft die Zollverwaltung jedenfalls einige Bedingungen und Pflichten an die Erteilung der Bewilligung.
Pflichten Ermächtigter Ausführer
Der Ermächtigte Ausführer muss
- die Präferenznachweise sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß ausstellen
- die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleisten und die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllen
- die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Waren gegenüber dem Zoll nachweisen können
- Ursprungserklärungen und Nachweise fristgemäß aufbewahren und archivieren
- Lieferantenerklärungen undVor-Ursprungsnachweise rechtzeitig besorgen
- qualifiziertes Fachpersonal für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen etc. abstellen, die die Ursprungsregeln verstehen und dieses auch weiterbilden
- Änderungen im Unternehmen (Name, Rechtsform, Gesamtverantwortlicher, Einstellung der Ausfuhr) unverzüglich dem Zoll mitteilen
Vor allem aber die sogenannte Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) ist von großer Bedeutung und zwingende Voraussetzung für die Bewilligung.
Arbeits- und Organisationsanweisung
Um eine Bewilligung zu erhalten, muss ein Unternehmen bestimmte verbindliche innerbetriebliche Organisationsstrukturen schaffen.
Diese stellen sicher, dass erstens die Ursprungserklärungen auf der Rechnung auch nur für präferenzielle Ursprungswaren ausgestellt und zweitens vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR nur für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs ausgefertigt werden.
Das Unternehmen trägt daher dafür Sorge, die Ursprungsregelungen jederzeit zu gewährleisten und die Ursprungseigenschaft der Ware zweifelsfrei nachweisen zu können.
Mithilfe der sogenannten Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) werden die internen Abläufe, Entscheidungsprozesse und Verantwortlichen in Bezug auf die Präferenznachweise dargestellt und dem Hauptzollamt bei der Antragstellung übermittelt.
Zoll entscheidet aufgrund AuO?
Die Entscheidung der Zollverwaltung über den Antrag hängt maßgeblich von der Ausgestaltung der AuO ab. Unternehmen, die an einer Bewilligung interessiert sind, sollten daher ein durchdachtes detailliertes Konzept erarbeiten und die Abläufe und betriebsinterne Kommunikation im Hinblick auf die Präferenznachweise optimieren.
Somit ist auch davon abzuraten, sich an AuO anderer Unternehmen zu orientieren.
Das Konzept sollte in jedem Fall individuell auf das Unternehmen und seine Strukturen ausgerichtet sein. Kriterien wie z.B. die die Unternehmensgröße, die Anzahl und der Umfang der Exporte sowie typisierte Fertigungs- und Herstellungsprozesse und Logistik bei der Ware müssen zwingend berücksichtigt werden.
Dennoch gibt der Zoll einen gewissen Rahmen für die Erstellung einer Arbeits- und Organisationsanweisung vor.
Welche Angaben muss die AuO enthalten?
- Handel und/oder Herstellung
Welche unternehmerische Tätigkeit übt das Unternehmen aus? - Wer ist „Gesamtverantwortliche/r“?
- Ausfertigung / Unterzeichnung der Präferenznachweise
Wer ist verantwortlich? - Wareneingänge und elektronische Erfassung
Software, Eingabe der Angaben und Kennzeichnung zum Ursprungsland, Verknüpfung mit dem geltenden Präferenzrecht - Prüfung & Dokumentation
der Ursprungseigenschaft bzw. Freiverkehrseigenschaft der Exportware - Vorlieferungen
Besorgung und Prüfung der zur Ursprungsbestimmung notwendigen Unterlagen
(Eingangsrechnungen, Lieferantenerklärungen, Auskunftsblätter INF 4, Präferenznachweise, Zollbescheide, ggf. verbindliche Ursprungsauskünfte) - Archivierung
ausgefertigter Präferenznachweise und Nachweisunterlagen - Interner Informationsaustausch
Maßnahmen, um Kommunikation zwischen den unterschiedlichen Abteilungen (Einkauf bzw. Fertigung und Vertrieb) des Unternehmens zu gewährleisten
Hilfe bei der richtigen Antragstellung
Für die Beantragung der Bewilligung muss ein schriftlicher, unterschriebener Antrag beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.
Der Antrag muss neben allen erforderlichen Angaben auch einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Arbeits- und Organisationsanweisung enthalten.
Das elektronische Antragsformular Nr. 0448a kann im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung oder über den Zoll online abgerufen werden.
Antragstellung Ermächtigter Ausführer
- Auszug aus Handelsregister / Gewerbeanmeldung
- Arbeits- und Organisationsanweisung
- ggf. Bewilligungsnummer (buchmäßige Trennung/zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)
- Auflistung Zielländer für vereinfachten Präferenznachweis
- Häufigkeit der Ausfuhr in die Zielländer
- ggf. abweichende Versandorte in der EU
Zoll widerruft Bewilligung – Was jetzt?
Durch die große Verantwortung, die dem Ermächtigten Ausführer bei der Abwicklung der Präferenzregelungen trifft, überwacht der Zoll die Einhaltung der Verfahrensregelungen.
So kommt es häufig zu Stichproben, bei denen der Zoll die Ursprungserklärungen kontrolliert.
Sollten die Ursprungserklärungen auffällig sein, droht Unternehmen die Präferenzprüfung durch den Zoll.
Bei der Präferenzprüfung wird der unternehmensinterne Ablauf durchleuchtet und anhand der Arbeits- und Organisationanweisung überprüft.
Stellt der Zoll schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten fest, drohen empfindliche Strafen.
Daneben ist auch der Widerruf der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt werden.
Der Bewilligungsinhaber trägt somit die volle Verantwortung für die Verwendung der Bewilligung, einschließlich ihres Missbrauchs.
Hilfe bei Widerruf der Bewilligung
Die Anwälte für Zollrecht bei O&W haben jahrelange Erfahrung mit Präferenzregelungen und Ausfuhrbestimmungen. Wir beraten Sie nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch beim Widerruf der Bewilligung und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei Streitigkeiten mit dem Zoll.
Ermächtigter Wiederversender
In bestimmten Konstellationen darf ein Ermächtigter Ausführer Ersatz-Ursprungserklärungen als sogenannter „Ermächtigter Wiederversender“ ausfertigen.
Ein Antrag als Ermächtigter Wiederversender kann unabhängig vom Status des ermächtigten Ausführers gestellt und bewilligt werden. Auch die Antragstellung ist weniger aufwändig.
Der Antrag muss ebenfalls beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.
Folgende Angaben muss der Antrag enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Aufbewahrung der ursprünglichen Erklärungen im Original und der Ersatzerklärungen in Kopie
- Ansprechperson im Unternehmen inkl. Kontaktdaten
- EORI-Nummer
Nicht erforderlich ist eine Arbeits-und Organisationsanweisung. Unternehmen müssen lediglich eine Arbeitsanweisung für ermächtigte Wiederversender einreichen. Die Vorlage dafür kann als ausfüllbares Formular auf der Seite des Zolls online heruntergeladen werden.
Pflichten ermächtigter Wiederversender
Unternehmen müssen vor allem Dokumentations-und Archivierungspflichten beachten, wie
- die Vornahme der vorgesehenen Eintragungen in den ursprünglichen Präferenznachweisen
- Vorgaben bei der Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen
- Aufbewahrung der ursprünglichen Erklärungen im Original und der Ersatzerklärungen in Kopie
Die Ersatz-Präferenznachweise kommen vor allem dann vor, wenn Warensendungen innerhalb der EU nach Ankunft weitergeleitet und evtl. auch geteilt werden sollen.
In den meisten Fällen schreiben die Präferenzregelungen genau vor, welche förmlichen Ersatz-Nachweise und Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen vorgelegt werden müssen.
Sollte das nicht der Fall sein, kommt die Ausstellung von Ersatz-Präferenznachweisen in Betracht.
Dann kann ein Unternehmen eine Ersatz-Ursprungserklärung, eine Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder einer Ersatzerklärung zum Ursprung ausfertigen.
Wer darf eine Ersatz-Ursprungserklärung ausfertigen?
- Registrierter Ausführer (REX)
- Ermächtigter Ausführer
- Wiederversender bei < 6.000 Euro Warenwert
Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in ursprüngl. Warensendung darf 6.000 Euro nicht übersteigen - Wiederversender bei > 6.000 Euro Warenwert
Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in ursprüngl. Warensendung liegt über 6.000 Euro Wiederversender muss dem Ersatzdokument eine Kopie des ursprüngl. Ursprungsnachweises beifügen
Dieser Artikel wurde am 18. Dezember 2020 erstellt. Er wurde am 07. Juni 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.
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Rechtsanwalt, PartnerABC-Str. 2120354 HamburgDr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.