Wenn der Zoll eine Präferenzprüfung erstmalig angeordnet hat, viele Unternehmen und vor allem Importeure überfragt.

Zu den dringenden Fragen gehören dann:

  • Was prüfen die Zollbehörden &
  • Welche Unterlagen müssen Sie dem Prüfer geben?

Ihrem Unternehmen steht eine Präferenzprüfung bevor? Die Anwälte von O&W begleiten und beraten Sie gerne bei der Präferenzprüfung.

Präferenzprüfungen können zu unangenehmen Nachfragen oder Nachzahlungen und im schlimmsten Falle auch Strafen führen. Wir stellen mit unserer Beratung die Weichen und planen eine Strategie für die Prüfung und sind auf Wunsch auch gerne beim Präferenzprüfungstermin selbst anwesend.

Um erste offene Fragen und Unsicherheiten zu beheben, folgen einige Informationen rund um die Präferenzprüfung.

Fragen zur Präferenzprüfung?

Unsere Anwälte für Zollrecht bei O&W beraten Sie und Ihr Unternehmen zu möglichen Herausforderungen im Hinblick auf den Präferenzursprung und bereiten Sie auf die Prüfung vor. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Präferenzprüfung bei Zollpräferenzen

Viele Unternehmen nehmen im Rahmen neuer Präferenzabkommen, die die EU mit anderen Staaten schließt – so z.B. das jüngste Abkommen zwischen der EU und Vietnam – zunehmend Zollpräferenzen in Anspruch.

Unternehmen können so von großen Zollvorteilen profitieren, denen aber auf anderer Seite auch mit der nötigen Verantwortung und Fortbildung im Unternehmen begegnet werden muss.

Bei der Präferenzprüfung kontrolliert der Zoll nachträglich die Ausfuhrvorgänge auf das Vorliegen der entsprechenden Präferenzbedingungen. Hier spielt vor allem die Frage nach dem präferenziellen Ursprung die wichtigste Rolle.

Die Regelung der betriebsinternen Zuständigkeit und Sachkunde im Bereich von Ursprungsregeln ist daher zwingend erforderlich, nicht um sich zuletzt auf die anstehende Zoll- und Außenwirtschaftsprüfung, aber eben auch auf die Präferenzprüfung sorgenfrei vorbereiten zu können.

Präferenzprüfung vs. Zollprüfung

Vielen Unternehmen ist die Zoll- oder Außenwirtschaftsprüfung ein Begriff.

Im Gegensatz zu der Zoll- bzw. Außenwirtschaftsprüfung liegt bei der Präferenzprüfung der Schwerpunkt in der Überprüfung von Präferenzen und Präferenznachweisen. Der Zoll beschäftigt sich hier vor allem mit der Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Ursprungserklärungen.   

Gerade deswegen ist eine lückenlose Dokumentation und Verfolgbarkeit des ermittelten Präferenzurspungs auf Seiten des Unternehmens so wichtig.

Werden im Rahmen der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten festgestellt, kommt es zu einer Nacherhebung von Steuern. Auch strafrechtliche Konsequenzen und Bußgelder drohen.

Was wird bei der Präferenzprüfung geprüft?

Der Zoll prüft im Rahmen einer Präferenzprüfung schlichtweg alles, was mit Präferenzen zu tun hat. Die Ausfuhrvorgänge werden nachträglich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzen durchleuchtet.

Der Umfang richtet sich danach, ob es sich bei der zu überprüfenden Ware um eine Eigenproduktion oder Handelsware handelt.

  • Bei Eigenproduktionen werden die Stücklisten und Vormaterialien auf ihren Ursprung hin überprüft.
  • Bei Handelswaren werden die Lieferantenerklärungen der Hersteller auf ihre Gültigkeit überprüft.

Sollte Ihr Unternehmen eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer haben, prüft die Zollbehörde hier gerne besonders ausführlich, ob die Ermittlung des Ursprungs korrekt stattgefunden hat.

Denn hier muss das Unternehmen gewährleisten, dass ein entsprechendes Fachwissen im Bereich Warenursprung und Zollpräferenzen vorhanden ist, um die spezifischen Zollprozesse auch rechts- und anwendungssicher eigenverantwortlich durchführen zu können.

Daher wird im Rahmen der Präferenzprüfung oft und gerne die betriebsinterne Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) geprüft.

Hier finden Sie ein paar Fragen, die der Zoll sich bei der Prüfung stellen wird und auf die Sie sich entsprechend vorbereiten sollten.

Präferenzprüfung? Diese Fragen stellt der Zoll!

  • Besaß die Ware den Ursprung, der in der Ursprungserklärung angegeben wurde?
  • Fand bei der Ware eine wesentliche Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Listenbedingungen / Positionswechsel statt?
  • Durfte der Ausführer die Ursprungserklärung der Ware auf einem Handelspapier ausfertigen?
  • Liegen Lieferantenerklärungen vor?
  • Korrekte Anwendung der Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“?

Präferenzprüfung: Wann wird geprüft?

Eine Präferenzprüfung wird von Seiten des Zolls angeordnet. Die deutsche Zollbehörde bekommt in den Fällen vorab oft eine Anfrage von Präferenzpartnerländern, die mit der EU ein bestimmtes Präferenzabkommen geschlossen haben.

Diese Länder wollen dann, dass der Zoll überprüft, ob ein Präferenzpapier bzw. Präferenznachweis rechtmäßig ausgestellt wurde und ob alle Voraussetzungen dafür beim Unternehmen vorliegen.

Zum Beispiel tritt die norwegische Zollverwaltung an den deutschen Zoll heran, weil sie Bedenken bezüglich einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 hat. Der deutsche Zoll kontaktiert jetzt das Unternehmen, das den Antrag für die Ausstellung einer EUR.1 gestellt hat und prüft dann die Voraussetzungen für den Präferenzursprung und gegebenenfalls auch entsprechende Lieferantenerklärungen der Hersteller.

Welcher Präferenznachweis im Rahmen der Prüfung kontrolliert wird, steht in der Prüfungsanordnung, die das betroffene Unternehmen auch vorab erhält. Dadurch wird der jeweilige Prüfungsumfang festgelegt und auch begrenzt.

Diese Information ist wichtig, denn sie bietet nicht nur Ihrem Unternehmen ein Stück weit Rechtssicherheit, sondern bindet auch den Zoll und seine Mitarbeiter, die die Prüfung durchführen, an einen bestimmten Umfang.

Prüfungsanordnung: Grenzen für den Zoll!

Die Präferenzprüfung beschränkt sich auf die Kontrolle bestimmter Präferenznachweise. Der Zoll ist dabei an die Prüfungsanordnung gebunden und darf (!) die Prüfung nicht ohne neuen Antrag ausufern lassen! Unangekündigte Prüfungen sind daher rechtswidrig!

Der Zoll kann also nicht ohne Weiteres andere Fälle auf ihren Ursprung überprüfen, wenn dies nicht vorher verbindlich in der Prüfungsanordnung für Ihr Unternehmen festgelegt worden ist.

Sollte der Zoll im Laufe der Prüfung feststellen, dass kein entsprechender Ursprung bei der Ware vorliegt und der Präferenznachweis fehlerhaft war, kann der Zoll die Prüfung aber nachträglich auf weitere Fälle ausweiten. Dies erfordert dann aber eine gesonderte Änderung der Prüfungsanordnung durch den Zoll.

Im Übrigen orientiert sich die Durchführung der Präferenzprüfung aber an der von der Zoll- und Außenwirtschaftsprüfung.

Wie wehre ich mich gegen die Präferenzprüfung?

Die Anordnung einer Präferenzprüfung selbst sowie die Festlegung des Prüfungsbeginns und des Prüfungsortes und auch alle weiteren mit der Prüfungsanordnung verbundenen Bestimmungen sind rechtlich gesehen ein Verwaltungsakt. Jeder einzelne Verwaltungsakt kann selbstständig mit einem Einspruch angefochten werden.

Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass der Einspruch die tatsächliche Durchführung der Prüfung nicht verhindern kann, denn der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Ausnahmsweise kann aber auch ein Aufschub der Prüfung erreicht werden. Dafür muss das Unternehmen dann aber zusätzlich zum Einspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung stellen, der dann vom Hauptzollamt oder dem zuständigen Finanzgericht bewilligt werden muss.

Prüfungsanordnung sperrt Selbstanzeige!

Achtung: Unternehmen sollten beachten, dass sobald eine Prüfungsanordnung im Raum und bekanntgegeben ist, die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gesperrt ist!

Da sich die Prüfungsanordnung jedoch auch nur auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum bezieht, kann unter Umständen bei Vorliegen von Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige für einen anderen Zeitraum noch möglich sein.

Präferenzprüfung: Als Unternehmen optimal vorbereitet?

Damit Sie als Unternehmen auch beruhigt in die Präferenzprüfung gehen können, ist eine zielgerichtete Vorbereitung unerlässlich für einen positiven Ausgang.

Vor allem für Unternehmen, die als Ermächtigter Ausführer handeln, verursacht eine Präferenzprüfung viel Aufwand.

Wir empfehlen daher eine frühzeitige und systematische Vorbereitung, die in die betriebsinternen Prozesse eingebunden wird.

Durch die laufenden Ausfuhrvorgänge und damit verbundenen Ursprungserklärungen muss sichergestellt werden, dass das Unternehmen über ein reibungsloses System verfügt.

Das System sollte die Prozesse und auch Präferenznachweise effizient abbilden, um dann im Zeitpunkt der Prüfung ohne Schwierigkeiten darauf zugreifen zu können.

Weil in diese Prozesse auch viele Mitarbeiter abteilungsübergreifend eingebunden sind, sollten auch regelmäßig Fortbildungen stattfinden, um das Personal das nötige Know-how im Bereich Zollprüfung und Ursprungsregelungen zu vermitteln und auf dem neuesten rechtlichen Stand zu halten.

Besonders klare und schriftliche Arbeitsanweisungen können hier besonders hilfreich sein und vermeiden, dass sich Fehler im Ablauf einschleichen und am Ende fatale Folgen bei der Prüfung auslösen.

Präferenzprüfung richtig vorbereiten!

  • Systemfehler beheben: Innerbetriebliche Compliance in allen (!) betroffenen Abteilungen, wie Einkauf, Vertrieb, Forschung & Entwicklung, Fertigung etc.
  • Fortbildungen: Aktuelles Know-How im Präferenz- und Ursprungsrecht aneignen
  • Schriftliche Arbeitsanweisungen: klare Aufgabenverteilung im Unternehmen und Dokumentation der Prozesse
  • Innerbetriebliche Awareness: Geschäftsleitung sollte MitarbeiterInnen informieren

Gerne unterstützen unsere Zollanwälte Sie und Ihr Unternehmen bei Fragen und Herausforderungen rund um die Präferenzprüfung.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 14. September 2021 erstellt. Er wurde am 16. August 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.