Nicht nur bei der Rückkehr aus dem nicht europäischen Ausland oder im klassischen Importhandel mit der EU, auch bei Internet-Bestellungen müssen Privatpersonen und Unternehmen mit einem sogenannten Einfuhrabgabenbescheid rechnen.

Denn mit dem Einfuhrabgabenbescheid erhebt die EU Zölle und andere Abgaben für die Einfuhr von bestimmten ausländischen Produkten und Warenmengen in die EU, um die heimische Wirtschaft und Produkte vor Dumpingpreisen aus dem Ausland zu schützen.

Der folgende Beitrag soll erläutern, 

Fragen zum Einfuhrabgabenbescheid?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Zollrecht beraten Sie und Ihr Unternehmen gerne und unterstützen Sie bei Streitigkeiten mit dem Zoll! Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Was sind Einfuhrabgaben?

Als Einfuhrabgaben werden sämtliche Abgaben bezeichnet, die Privatpersonen als auch Unternehmen bei der Wareneinfuhr in die EU zahlen müssen.

Dabei setzen sich die Einfuhrabgaben als Sammelbegriff in der Regel aus den folgenden Posten zusammen:

Was sind Zölle?

Zölle sind Abgaben, die bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Waren an der Zollgrenze fällig werden.

Bei den Zöllen handelt es sich um Steuern im Sinne der Abgabenordnung, die der Zoll als zuständige Behörde für den Bund als Instrument der Außenhandelspolitik eintreibt.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)?

Bei Warenimporten (egal ob durch Unternehmen oder Privatperson) aus dem nicht-europäischen Ausland erhebt der deutsche Zoll neben den Zollgebühren auch die Einfuhrumsatzsteuer, die weitestgehend der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer entspricht.

So wird die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware als Ausgleich mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet, damit die eingeführten Waren nicht ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.

Im Gegensatz zur Umsatzsteuer ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer und Einfuhrabgabe, weswegen die Zollbehörden für die Erhebung zuständig sind.

Was sind Verbrauchssteuern (VSt)?

Als Verbrauchsteuern werden Steuern bezeichnet, welche auf bestimmte Waren erhoben werden, die für den Verbrauch bzw. Gebrauch gedacht sind. Entrichtet werde müssen diese beim Zoll unter anderem für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren und Kaffee.

Zu den Verbrauchssteuern, die Deutschland erhebt, gehören u.a.

  • Energiesteuer,
  • Tabaksteuer,
  • Alkoholsteuer,
  • Biersteuer,
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer,
  • Kaffeesteuer und
  • Alkopopsteuer.

Was ist ein Einfuhrabgabenbescheid?

Ein Einfuhrabgabenbescheid ist die Mitteilung von Seiten der Zollbehörden, dass sich die betroffenen aus dem Ausland mitgebrachten oder importierten Waren in einem Zollverfahren, z.B. zur Überlassung in den freien Verkehr, befinden.

Damit einher geht in der Regel auch die Zahlungssaufforderung für die entstandenen Einfuhrabgaben.

Der Einfuhrabgabenbescheid kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

Was ist ein Einfuhrabgabenbescheid?

Der Zoll setzt die sogenannten Einfuhrabgaben bei der Einfuhr fest und erfasst diese buchmäßig. Der Einfuhrabgabenbescheid ist der Steuerbescheid, der als Beleg dient und die Zahlungsaufforderung für den Zollschuldner enthält.

Einfuhrabgabenbescheid Muster

So kann ein Einfuhrabgabenbescheid aussehen, hier vom Hauptzollamt Frankfurt a.M., Zollamt Fracht erstellt.

Wann erstellt der Zoll einen Einfuhrabgabenbescheid?

Zu trennen sind erst einmal Vorgänge mit Waren, die rein innerhalb der EU stattfinden und Vorgänge, bei denen die Grenzen der EU überschritten werden. Relevant für den Einfuhrabgabenbescheid sind Waren, die aus Ländern außerhalb der EU in die Europäische Union kommen.

Die Einfuhr erfasst dabei sowohl die Einreise per Flugzeug, als auch Fracht, die per Schiff in den Hafen einläuft sowie den einfachen Grenzübertritt, z.B. mit dem Auto.

Wichtig: Einen Einfuhrabgabenbescheid können sowohl Unternehmen aus dem klassischen Importgeschäft als auch Privatpersonen erhalten, die Waren mit einem bestimmten Warenwert in die EU, in unserem Fall nach Deutschland einführen.

Bei Privatpersonen kann das schnell nach einer Reise ins nicht-europäische Ausland der Fall sein oder indem Produkte aus dem Ausland im Internet bestellt werden.

Die für die Einfuhr zuständige Zollstelle übermittelt den Einfuhrabgabenbescheid dann an den Zollanmelder oder einen Vertreter. Denn bei der Einfuhr muss zollpflichtige Ware beim Zoll angemeldet werden.

Postdienstleister, Kuriere oder Speditionen, die die Warenlieferungen für den Importeur oder die Privatpersonen einführen, müssen dann die Zollanmeldung stellvertretend für den Importeur oder die Privatperson vornehmen.

Jene Dienstleister erhalten bei der Versendung der Ware dann auch zuerst den Einfuhrabgabenbescheid und leiten ihn an das Import-Unternehmen oder die Privatperson weiter.

Sollte die Auslieferung der Einfuhrware nicht möglich sein, verbleibt diese bei der Zollstelle und muss vom Zollanmelder selbst abgeholt werden.

Dieser erhält dann vor Ort bei der Zollbehörde den Einfuhrabgabenbescheid und kann die Abgaben direkt bezahlen oder eine Ratenzahlung vereinbaren.

Dabei können im Übrigen auch zusätzliche Lagerkosten entstehen, wenn Postsendungen bei der Zollstelle verbleiben. Die Lagerung beträgt 0,50 EUR pro Kalendertag, werden allerdings erst ab 5 EUR erhoben, also ab dem 10. Kalendertag der Lagerung.

Lagerkosten bei Nichtabholung der Postsendung beim Zoll

Verbleibt eine Postsendung bei der Zollstelle, entstehen ab dem 10. Kalendertag zusätzliche Lagerkosten in Höhe von 0,50 Euro pro Kalendertag.

Obwohl eine Zollschuld entstanden ist, verzichtet der Zoll in bestimmten Fällen allerdings auf eine Mitteilung der Zollschuld an den Zollbeteiligten. Das betrifft vor allem vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle. Denn bei vorläufigen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen steht noch nicht fest, ob sie tatsächlich erhoben werden sollen.

Wie viel Einfuhrabgaben müssen Unternehmen zahlen?

Wie viele Einfuhrabgaben bei der Einfuhr fällig werden, hängt maßgeblich mit dem Warenwert und dem Produkt selbst zusammen.

Jeder einzelne Abgabenposten der Einfuhrabgaben wird dabei mit einer gesonderten Formel ermittelt.

Berechnung Zollgebühren

Zollwert x Zollsatz gemäß Zolltarif

Dabei ergibt sich der Zollwert aus dem Wert der Ware und den Transportkosten bis an die Außengrenze der EU.

Berechnung Verbrauchssteuer

Warenmenge x Verbrauchssteuersatz

Berechnung Einfuhrumsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für die EUSt x Einfuhrumsatzsteuersatz

Dabei ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die EUSt anhand der Formel: Zollwert + Zoll + Verbrauchsteuer + innergemeinschaftliche Beförderungskosten

Damit nicht zu viel Zoll bezahlt wird, ist eine verbindliche Zolltarifauskunft sinnvoll und hilfreich, um die Kosten für die Einfuhrvorgänge besser zu kalkulieren. Unsere Zoll-Anwälte beraten Sie und Ihr Unternehmen gerne und übernehmen auf Wunsch auch die Beantragung.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, Ware im Rahmen eines besonderen Zollverfahrens, einem Nichterhebungsverfahren einzuführen. Dann fällt kein Zoll an, sofern die Voraussetzungen des Zollverfahrens eingehalten werden.

Einfuhrabgabenbescheid Privatsendungen

Privatpersonen dagegen können in den Genuss von Zoll- bzw. Einfuhrabgabenbefreiungen kommen.

Ob und wie viel an Steuern und Zoll bei einer Privatsendung, die aus dem nicht europäischen Ausland in die EU gesendet wird, fällig werden, hängt aber vom Gesamtwert der Bestellung ab. Dieser Gesamt­wert umfasst

Dabei gelten die Wertgrenzen unabhängig davon, ob die Ware Rahmen des sogenannten Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde.

Einfuhrabgaben bei Privatsendungen

  • Warensendungen ab 150 Euro Warenwert (Ware zzgl. Verpackung)
    Zoll + Einfuhrumsatzsteuer + ggf. Verbrauchssteuer
  • Warensendungen unter 150 Euro Warenwert
    Einfuhrumsatzsteuer + ggf. Verbrauchssteuer
  • Mini-Bestellungen
    also Warensendungen mit 19% EUSt mit Warenwert von ca. 5,30 Euro & Warensendungen mit 7% EUSt mit einem Warenwert von ca. 14,50 Euro.
    Eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1 Euro erhebt der Zoll nicht. Bis zum 01. Juli 2021 gab es im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer noch eine Ausnahmeregelung für Sendungen mit einem Warenwert bis 22 Euro. Diese Freigrenze fällt jetzt weg.

Beachte: Der Freibetrag in Höhe von 1 Euro greift bei Kaffee, Tabak, alkoholischen Erzeugnisse und Parfums nicht, weil bei diesen Produkten die Verbrauchsteuer anfällt.

Wichtig ist, dass für den Warenwert der Zollfreigrenzen auf den Sendungswert und etwaiges Porto abzustellen ist. Beide Werte werden zusammengerechnet – liegen sie über der Freigrenze, fällt Zoll an. Details hierzu lassen sich im Übrigen der Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO) entnehmen.

Zusätzlich zu den Einfuhr­abgaben können insbesondere bei Internetbestellungen Gebühren für den Paket­dienst anfallen, z.B., wenn der Paket­dienst die Zoll­anmeldung für den Empfänger durch­führt!

Einfuhrabgaben bei Geschenksendungen

Für Geschenksendungen gelten andere Wertgrenzen, hier sind großzügigere Befreiungen von den Einfuhrabgaben möglich.

Was sind Geschenksendungen?

Geschenksendungen sind ausschließlich Sendungen

  1. von einer Privatperson an eine andere Privatperson
  2. ohne kommerziellen Zweck, also gelegentlich, ausschließlich zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers (keine geschäftlichen Absichten) und ohne Bezahlung an den Absender
  3. mit einem Sachwert von bis zu 45 Euro

Beachte: Lieferungen von Unternehmen oder an Unternehmen können daher selbst dann nicht als „Geschenksendung“ anerkannt werden, wenn sie unentgeltlich sind.

Geschenksendungen Zollinhaltserklärung

Die Abgabenhöhe richtet sich nach dem Sachwert (!) – also Preis, der für die Waren zu zahlen wäre, wenn ein nicht-europäischer Verkäufer diese Waren an einen Kunden in der EU verkauft.

Sind in einem solchen Preis Transport- und Versicherungskosten enthalten und nicht erkennbar, verbleiben sie im Sachwert.

Der Sachwert der Sendung wird dabei anhand der Angaben in der Rechnung oder der Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23) ermittelt.

Was ist die Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23?

Die Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 ist ein obligatorisches Formular für Paketsendungen in ein Nicht-EU-Land, die von Postunternehmen (wie z.B. Deutsche Post) befördert werden und dient der Steuer-, Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzkontrolle. Dabei handelt es sich um kein Formular der Zollverwaltung!

Die Zollinhaltserklärung enthält dabei Informationen über

  • Transportgut,
  • Warenwert,
  • Absender und Empfänger und
  • am Transport beteiligte Parteien.

Ob die Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23 verwendet werden muss, liegt am Warenwert und der Art der Sendung:

  • Päckchen mit Wert von bis zu 300 Sonderziehungsrechten (SZR), also ca. 350,- €: Zollinhaltserklärung CN22 
  • Päckchen mit Wert von mehr als 300 Sonderziehungsrechten (SZR), also ca. 350,- €: Zollinhaltserklärung CN23 
  • Pakete: stets das CN23-Formular 
  • Briefe, die Drucksachen und andere Dokumente enthalten: CN22-Formular ist optional

Beachte: die Informationen in der Zollinhaltserklärung sollten unbedingt richtig, vollständig und in Deutsch oder in Englisch verfasst werden. Bei Unstimmigkeiten kann es sonst schnell passieren, dass die Zollbehörde die Sendung zum Beförderer zurückschickt.

Einfuhrabgabenhöhe bei Geschenksendungen

Insgesamt gibt es bei Geschenksendungen drei Wertgrenzen:

Wertgrenzen bei Geschenksendungen aus dem Nicht-EU-Ausland

  1. Sachwert bis 45 Euro: zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei
  2. Sachwert 45 – 700 Euro: Pauschalierter Abgabensatz
  3. Sachwert über 700 Euro: Abgabensätze des Zolltarifs 

Beachte: Bei den nachstehenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren dürfen bestimmte Höchstmengen nicht überschritten werden, um noch von der Befreiung zu profitieren.

Verbrauchssteuerpflichtige WareHöchstmengen
Tabakwaren– 50 Zigaretten oder
– 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
– 10 Zigarren oder
– 50 Gramm Rauchtabak oder
– eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke– 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder
– 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger,
– Schaumweine oder Likörweine oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
– 2 Liter nicht schäumende Weine
Parfüms, Eau de Toilette– 50 Gramm Parfüms oder
– 0,25 Liter Eau de Toilette
Kaffee– 500 Gramm Kaffee oder
– 200 Gramm Auszüge,
– Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee
Freimengen für verbrauchssteuerpflichtige Waren bei Geschenksendungen

Zahlungsfristen Einfuhrabgabenbescheid

Der Einfuhrabgabenbescheid ist nicht nur Einfuhrbeleg, er enthält auch die Zahlungsaufforderung für die entstandenen Einfuhrabgaben.

Diese müssen auch innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt werden. Wer diese Zahlungsfrist versäumt, muss mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Welche Abgabenfrist gilt, steht üblicherweise im Zollbescheid selbst.

Allerdings muss hier noch grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich um einen Einfuhrabgabenbescheid mit oder ohne eine Zahlungserleichterung handelt.

Zahlungsfrist Einfuhrabgabenbescheid ohne Zahlungserleichterung

  • Privateinfuhren: unmittelbar nach der Zollabfertigung der Ware
  • Gewerbliche Einfuhren: Zahlungsfrist von bis zu 10 Tagen ab Mitteilung des Abgabenbetrags

Einfuhrabgabenbescheid Aufschubkonto

Unternehmen mit regelmäßiger Überlassung von Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr können für eine schnellere Zollabfertigung ein Aufschubkonto beantragen.

Was ist ein Aufschubkonto?

Das Aufschubkonto ist eine Zahlungserleichterung und dient der schnelleren Zollabwicklung und bringt Liquiditätsvorteile, weil der Importeur so die Möglichkeit hat, die erhobenen Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer erst später zu bezahlen.

Zu unterscheiden ist zwischen

  • einem Aufschubkonto für Zölle, das nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wird
  • einem Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer, das ohne Sicherheitsleistung bewilligt wird, wenn volle Vorsteuerabzugsberechtigung besteht

Dieser Zahlungsaufschub kann sowohl gegenüber dem Importunternehmen als auch gegenüber Spediteuren erfolgen und sind wegen der vielen Vorteile aus der Importpraxis heutzutage nicht mehr wegzudenken.

Vorteile Aufschubkonto

Die Vorteile eines Aufschubkontos sind u.a.:

  • Zölle und Einfuhrumsatzsteuer müssen nicht sofort bei Einfuhr bezahlt werden
  • Liquiditätsvorteil, da zinsloser Zahlungsaufschub von 15 – 45 Tagen für Einfuhrabgaben
  • Schnellere Verzollung, weil Bonitätsprüfungen des Spediteurs nicht erforderlich sind
  • Vorlageprovision beim Spediteur entfällt

Gewährt der Zoll einen Zahlungsaufschub, verschiebt sich das Zahlungsziel nach hinten.

Das Unternehmen muss die buchmäßig erfassten und aufgeschobenen Abgabenbeträge dann innerhalb der folgenden Zeiträume an die Bundeskasse Trier durch Lastschrift vom Aufschubkonto zahlen:

Im Übrigen sind auch Teilzahlungen oft möglich. Außerdem kann die Zollbehörde alle Einfuhren des Importeurs während eines bestimmten Zeitfensters zu einer Zahlung zusammenfassen. Dann gilt der Zahlungsaufschub für alle Einfuhrvorgänge, die in diesem Zeitraum eingehen.

Aufschubkonto richtig beantragen

Für einen Zahlungsaufschub müssen Unternehmen folgende Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt einreichen:

  • Neuester Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Antrags auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Art. 89 Abs. 5 UZK i.V.m. Art. 95 UZK,
  • bestätigtes SEPA-Firmenlastschriftmandat-Original (Formular 032020) mit zwei Mehrausfertigungen
  • ggf. Anzahl an Aufschubnehmerausweisen (Angaben auf Rückseite des Antrags)

Gerne sind die Zoll-Anwälte von O&W Ihnen bei der Beantragung eines Aufschubkontos behilflich. Durch die vielen Formalien können sich schnell Fehler einschleichen und verursachen unnötig lange Bearbeitungszeiten und können auch den Widerruf des Aufschubkontos zur Folge haben.

Außerdem muss das Unternehmen regelmäßige Einfuhren aus Drittländern und ein wirtschaftliches Bedürfnis gegenüber dem Zoll nachweisen.

Einfuhrabgabenbescheid – Wie zahlen?

Um den Einfuhrabgabenbescheid zu bezahlen, gibt es mehrere Zahlungsmittel, die der Zoll akzeptiert.

Grundsätzlich ist es möglich, die Einfuhrabgaben bar, unbar oder im Wege der Verrechnung zu leisten.

Zahlungsmittel Einfuhrabgaben

  • Überweisung oder Einzahlung auf das Konto einer Zollzahlstelle
  • Übergabe oder Übersendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bar und Schecks)
  • Abbuchungsauftrag (SEPA-Firmenlastschriftmandat), allerdings nur für ergänzende Zollanmeldungen und für Nacherhebungs-, Erstattungs- oder Erlassvorgänge. Privatpersonen können nicht per SEPA-Lastschriftverfahren zahlen!
  • Verrechnung

Kartenzahlungen sind meistens möglich – genauere Informationen erteilt das zuständige Zollamt. Allerdings darf der Zahlungsbetrag die Höhe von 2.000 Euro je Steuerbescheid nicht übersteigen und muss betragsgenau gezahlt werden.

Zugelassene Kartenarten sind

Wann ist ein Einfuhrabgabenbescheid fehlerhaft?

Wer einen Einfuhrabgabenbescheid vom Zoll erhält, sollte den Bescheid bei Zweifeln unbedingt von einem Anwalt aus dem Zollrecht überprüfen lassen.

Denn ob ein Einfuhrabgabenbescheid fehlerhaft ist, kann am besten ein Anwalt mit jahrelanger Expertise im Zollrecht beurteilen.

Wir prüfen Ihren Einfuhrabgabenbescheid!

Sie haben einen Einfuhrabgabenbescheid erhalten und möchten sich dagegen wehren? O&W Rechtsanwälte übernimmt die Korrespondenz mit den Behörden und legt auf Wunsch auch Einspruch oder Klage gegen den Zollbescheid ein. Die Zoll-Anwälte unterstützen Sie mit ihrer jahrelangen Erfahrung im Zollrecht und beraten Sie umfangreich bei Streitigkeiten mit dem Zoll. Jetzt kostenlos beraten lassen.

Mögliche Fehlerquellen in einem Einfuhrabgabenbescheid sind dabei u.a.:

Einfuhrabgaben zu hoch?

Bei Privatpersonen kommt ggf. öfter die Frage auf, ob die Beträge für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nicht niedriger ausfallen müssten und ob der Zoll die Transportkosten mit verzollen durfte.

Grundsätzlich muss bei der Zollwertermittlung der Wert einer Einfuhrware beim Überschreiten der Außengrenze der EU ermittelt werden. Dabei fließen in die Einfuhrabgaben aber nicht nur der Rechnungspreis, sondern auch Aufwendungen für Transport, Verpackungen und Ladekosten mit ein.

Sollten diese Kosten nicht bereits im Rechnungspreis enthalten sein, wie z.B. bei Lieferung „Ab-Werk„, werden die Beförderungskosten in den Zollwert einbezogen und erhöhen den Zoll.

Unsere Zoll-Anwälte bei O&W haben mit Produkten aus unterschiedlichen Branchen zu tun und beschäftigen sich nahezu täglich mit der zolltariflichen Einreihung von Waren. Wir beraten Sie insofern auch gerne zur richtigen Zolltarifnummer für Ihre Ware, damit Sie Importkosten sicher und wirtschaftlich kalkulieren können.

Einspruch Einfuhrabgabenbescheid

Gegen die Festsetzung der Einfuhrabgaben können betroffene Unternehmen oder auch Privatpersonen Einspruch einlegen. Das zuständige Hauptzollamt entscheidet dann über den Einspruch bzw. ob einem solchen stattgegeben wird.

Weil es bei einem Zolleinspruch auf die nötige Erfahrung im Zollrecht und auch Fingerspitzengefühl ankommt, sollten sich Unternehmen bei diesem Schritt unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen.

Unsere Zoll-Anwälte bei O&W unterstützen Sie beim Einspruch gegen Ihren Einfuhrabgabenbescheid. Die Prüfung der Erfolgsaussichten und Einlegung von Einsprüchen gehört zum täglichen Geschäft unserer Zollanwälte in Hamburg.

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Dieser Artikel wurde am 28. Oktober 2021 erstellt. Er wurde am 09. Dezember 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.