Unsere Anwälte aus dem Außenwirtschaftsrecht aus Hamburg sind mit den Bestimmungen zu Embargos und Sanktionen gut vertraut. Wir beraten deutsche Exporteure daher auch insbesondere in Bezug auf Sanktionen und Embargos und der damit korrespondierenden Exportkontrolle.
Von unserem Büro in Hamburg aus beraten wir bundesweit anwaltlich Unternehmen zu Embargos und Sanktionen. Rufen Sie unter +49 40 369615-0 gerne an.
Wir helfen Unternehmen auch dabei, Prozesse im Unternehmen zu optimieren und setzen uns für Sie ein, wenn es Meinungsverschiedenheiten mit den Behörden, wie z.B. dem BAFA gibt.
Jeder Anwalt im Bereich Embargo/Sanktionen unterstützt Unternehmen im Bereich von Embargos z.B. in folgenden Bereichen:- Prüfung, ob Embargos, Ausfuhrverbote oder Sanktionen gegen einzelne Länder, Waren oder Unternehmen („schwarze Liste„) bestehen
- Unterstützung in der Exportkontrolle und der Vermeidung von Sanktionsverstößen
- Koordination mit dem BAFA, um z.B. Exportgenehmigungen zu erhalten
- Sanktionslistenprüfung und Auswahl der richtigen Software zur Prüfung von Sanktionslisten
- Prävention von Embargo-Verstößen und Hilfe bei erfolgten Embargoverstößen
- Umgang mit US-Sanktionen in Europa (z.B. Blocking-Verordnung)
- Vermeidung der Haftung der Geschäfsleitung bei Embargo-Verstößen
- Verteidigung bei Strafverfahren wegen Embargo-Verstößen
- Beurteilung länderspezifischer Embargos und Sanktionen (z.B. Iran-Sanktionen)
- Beurteilung von Embargos und Höherer Gewalt (force majeure)
Im Hinblick auf verschiedene Länder beraten unsere Anwälte z.B. zu
- Russland-Sanktionen
- Iran-Sanktionen
Was ist ein Embargo?
Im traditionellen Verständnis sind Embargos Wirtschaftssanktionen, die gegenüber einem bestimmten Staat verhängt werden können. Der Definition nach beschränken diese Sanktionen den Außenwirtschaftsverkehr oder untersagen diesen komplett. Embargos können aber je nach Zielsetzung Verbote für Handlungen und Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem bestimmten Land verhängen und auch einzelne politische Gruppierungen oder Individuen sowie unterschiedliche Wirtschaftsbereiche betreffen.
Oft verwendet der UN-Sicherheitsrat Embargos bei bestimmten Rahmenbedingungen vor allem als Druckmittel gegen Länder, die gegen Völkerrechte verstoßen.
„Die Bestimmungen zu Embargos müssen unbedingt beachtet werden – es drohen hohe Haftstrafen.“
Unternehmen ist zu raten, ihre Verträge rechtzeitig auf mögliche Embargos zu überprüfen: Denn Geschäfte mit sanktionierten Personen und Institutionen sind strafbewehrt und können empfindlich hohe Haftstrafen zur Folge haben. Dabei kann schon der Vertragsschluss strafbar sein.
Besondere Vorsicht ist insbesondere bei Wirtschaftsbeziehungen, Unternehmens- oder Warenbezug zu den USA geboten. Da die Vereinigten Staaten ihre wirtschaftlichen Bestimmungen extraterritorial auslegen, können von der US-Regierung auch Strafen gegen Nicht-US Bürger oder Unternehmen in Europa ausgesprochen werden.
Totalembargo oder Teilembargo?
Was den Umfang dieser Beschränkungen und auch die Tragweite von einem Embargo anbelangt, muss rechtlich genau zwischen den Begriffen Totalembargo und Teilembargo unterschieden werden.
Embargos können als
- Totalembargo oder
- Teilembargo (z.B. Finanzembargo, Waffenembargo, Güterembargo)
verhängt werden.
Umfassende Sanktionen: Totalembargo
Ein Totalembargo ist ein allumfassendes Handelsverbot und untersagt jeglichen Handel mit dem oder zugunsten eines bestimmten Staates.
Das kommt aber nur sehr selten vor. Ein Beispiel für ein Totalembargo ist das allumfassende Handelsembargo gegen den Irak, das allerdings im Jahr 2003 aufgehoben und anschließend durch ein Teilembargo ersetzt wurde.
Sanktionen gegen bestimmte Teile des Wirtschaftsverkehrs – Teilembargo
Viel öfter kommt es zu einem Teilembargo, das sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche bezieht, so z.B. ein Finanzembargo.
Teilembargos gehören genau wie die Totalembargos zu den länderbezogenen Embargos und können eine unterschiedliche Tragweite haben:
Es kann der Kapital- und Zahlungsverkehr beschränkt und es kann die Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen verboten werden. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen, wie Reiseverkehr-Beschränkungen oder Handelseinschränkungen mit bestimmten Gütern angeordnet werden.
Bei Teilembargos kommt es vor, dass die Beschränkungen zum Teil auch mit personenbezogenen Elementen kombiniert werden und dann nur gegenüber bestimmten Personen – oder Personenkreisen gelten.
Weiterhin sind die Embargomaßnahmen nach den betroffenen Wirtschaftsbereichen, Waren oder Tätigkeiten zu unterscheiden.
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Was ist ein Waffenembargo?
Der klassische Fall eines Waffenembargos ist ein länderbezogenes Embargo und beschränkt den Verkauf und die Ausfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial in das jeweilige Land.
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Was ist ein Güterembargo?
Neben dem Waffenembargo können aber auch jede andere Art von Gütern und Waren von einem Embargo oder einer Beschränkung betroffen sein.
Beachte: Bei Güterembargos kann auch die Vermittlungstätigkeit (Brokering) untersagt werden.
Unternehmen, die im Ausland Rechtsgeschäfte tätigen oder diese vermitteln, sind unter Umständen also auch von den Sanktionen betroffen.
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Verbot technischer & finanzieller Hilfe - was bedeutet das?
Auch die Bereitstellung von technischer Unterstützung oder jegliche finanzielle Hilfeleistung für die Lieferung von verbotenen Gütern stellt einen Verstoß gegen ein Embargo dar und kann strafrechtlich geahndet werden.
Da die EU den Begriff der technischen Hilfe sehr weit fasst sind auch alle folgenden Handlungen und Dienstleistungen erfasst:
- Montage,
- Erprobung,
- Wartung,
- jede andere technische Dienstleistung
Beachte: Bereits die Anleitung, Beratung, Ausbildung oder die Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten in Bezug auf die technische Hilfe kann für einen Verstoß ausreichen.
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Embargos und Einfuhrverbote, was muss man wissen?
Daneben existieren auch Importverbote für bestimmte Güter oder Güterklassen, beispielsweise für Rohdiamanten oder Hölzer.
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Darf man Verträge bei Embargos noch erfüllen? Droht Schadensersatz?
Für Unternehmen ist zu beachten, dass Embargos sich auch auf die Erfüllung bereits bestehender Verträge auswirken. Wurden Verträge bereits vor Inkrafttreten des Embargos geschlossen und stehen noch Leistungen aus, so droht den Unternehmen unter Umständen Schadensersatz.
Um Unternehmen davor zu schützen, werden sogenannte Erfüllungsverbote angeordnet. Diese verbieten unter anderem auch die Erfüllung von derartigen Schadensersatzforderungen und verhindern, dass Vertragspartner diese Forderungen in der EU durchsetzen können. Problematisch ist allerdings auch, wenn das deutsche Unternehmen eine Anzahlung vor Erlass von Sanktionen erhalten hat und sich nun die Frage stellt, ob die Anzahlung an den Vertragspartner im Ausland zurück gezahlt werden darf oder dann ein Sanktionsverstoß vorliegt. In diesen Fällen ist eine umfassende Beratung notwendig.
Wir beraten Sie gerne, im Hinblick auf Embargos und Sanktionen und wie Sie Embargoverstöße verhindern können.
Dieser Artikel wurde am 22. Februar 2020 erstellt. Er wurde am 29. Juni 2023 aktualisiert
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