Sie haben eine Vorladung vom Zoll erhalten? Dann sollten Sie sich besser von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Zollstrafrecht beraten lassen.

Denn in Straf- und Bußgeldverfahren des Zolls können hohe Geldstrafen, im schlimmsten Fall sogar Haftstrafen drohen.

Vorladung vom Zoll erhalten?

Unsere Anwälte bei O&W für Zollstrafrecht unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten wegen Zollverfahren und sind der Partner an Ihrer Seite gegenüber der Zollfahndung, den Straf- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter, den Staatsanwaltschaften und Gerichten! Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

  • Als Vorladung bezeichnet man die förmliche Aufforderung einer staatlichen Behörde, sich zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern und ist meistens mit einem strafrechtlichen Vorwurf oder einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verbunden, zu dem man sich als Zeuge äußern soll.

  • Eine Vorladung vom Zoll markiert erst einmal nur den Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren in Zollstrafsachen eingeleitet wurde.

    Entscheiden Sie sich dafür, der Vorladung Folge zu leisten, wird ein Termin zur Anhörung bei der zuständigen Behörde anberaumt, zu dem Sie sich in jedem Fall von Ihrem Rechtsanwalt begleiten lassen sollten.

    Das Hauptzollamt oder das Zollfahndungsamt führt die Ermittlungen im Übrigen dann unabhängig von der Vorladung und der Aussage weiter und holt ggf. Auskünfte bei Behörden ein und vernimmt weitere Zeugen.

  • Eine Vorladung als Beschuldigter durch den Zoll erfolgt dann, wenn der Verdacht besteht, dass Sie eine Straftat bzw. Zollstraftat begangen haben. Durch die Vorladung wird Ihr Recht auf rechtliches Gehör gewahrt, um sich zu den Vorwürfen zu äußern. 

    Eine Vorladung als Zeuge durch den Zoll erfolgt dann, wenn Sie Informationen zu einem laufenden Ermittlungsverfahren des Hauptzollamts oder der Zollfahndung haben könnten und diese den Behörden mitteilen sollen.

    Beachte: In der Praxis werden Sie leider ab und an formal als „bloßer Zeuge“ geladen, obwohl sich der Verdacht bereits derart erhärtet hat, dass Sie bei den Behörden als Beschuldigter gehandelt werden.

  • Als Beschuldigter wird die Person bezeichnet, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (unabhängig davon, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht) und zulasten derer ein gewisser Tatverdacht vorliegt.

  • Sollten Sie als Zeuge in einem Verfahren vorgeladen werden, sollten Sie sich ebenfalls von einem erfahrenen Rechtsanwalt aus dem Zollstrafrecht beraten lassen. Warum? Teilweise wird ein Verdächtiger vorab von den Behörden „nur“ als Zeuge vernommen, bevor er schließlich als Verdächtiger geführt wird.

Was ist eine Vorladung vom Zoll?

Als Vorladung bezeichnet man die förmliche Aufforderung einer staatlichen Behörde, sich zu einem bestimmten Sachverhalt zu äußern.

Im Regelfall wird die Vorladung zur Vernehmung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft versandt – eine Ladung kann aber auch vom

Zoll Sachgebiet F

Die Verfolgung und Ermittlung von Straftaten ist originäre Aufgabe der Staatsanwaltschaften.

Die Hauptzollämter sind aber vom Gesetzgeber dazu ermächtigt worden, Strafverfahren in Eigenregie durchzuführen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bei kleineren Verstößen ermittelt das Hauptzollamt selbst und kann auch selbst Bußgelder und Strafen verhängen.

Beachte: Selbst, wenn hier nur von „kleineren Verstößen“ die Rede ist, können die Bußgelder und Geldstrafen bedeutend höher ausfallen. 

Das Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist erst notwendig, wenn es sich um eine Straftat von erheblichem Ausmaß handelt.

Die Ermittlung von Straftaten und das Erstellen von Bußgeldbescheiden übernimmt bei den Hauptzollämtern das sogenannte Sachgebiet F.

Das Sachgebiet F beim Zoll ist zuständig für

  • das Ahnden und Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und
  • das Erstellen von Bußgeldbescheiden

Dabei arbeiten die Hauptzollämter häufig im Auftrag für die Staatsanwaltschaft und arbeiten mit den Beamten aus dem Sachgebiet E für Finanzkontrolle Schwarzarbeit zusammen.

Sachgebiete Hauptzollämter

  • Sachgebiet A: Personal, Organisation & Haushalt
  • Sachgebiet B: Abgabenerhebung
  • Sachgebiet C: Kontrollen
  • Sachgebiet D: Prüfungsdienst
  • Sachgebiet E: Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  • Sachgebiet F: Ahndung
  • Sachgebiet G: Ahndung

Wann kommt es zu einer Vorladung beim Zoll

Der Zoll kann Personen, insbesondere Geschäftsführer von Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen zur Vernehmung vorladen. Denkbar sind zollstrafrechtliche Ermittlungen wegen

In einer Vorladung oder einem Anhörungsbogen des Zolls ist daneben auch häufig die Rede vom „Verdacht des Bannbruchs (§ 372 AO)“. Darunter verstehen Juristen Bestellungen von illegalen Gegenständen im Internet, die bei einer Zollkontrolle beschlagnahmt wurden.

Daneben gibt es natürlich auch die klassischen Fälle, wie Schmuggel oder bewusst falsche Angaben gegenüber der Zollbehörde.

In vielen Fällen droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung, da nicht bezahlte Zölle abgabenrechtlich Steuern gleichstehen.

Vorladung Zoll als Beschuldigter

Haben die zuständigen Ermittlungsbehörden, z.B. das Hauptzollamt, einen Anfangsverdacht und es besteht darüber hinaus ein sogenannter Verfolgungswille, laden die Behörden jemanden als Beschuldigten.

Ein sogenannter Anfangsverdacht ist gegeben, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten, in diesem fall Zollstraftaten, vorliegen, also die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.

Ist das der Fall, bedeutet das aber grundsätzlich nicht, dass die Verfolgungsbehörden schon viele und vor allem gesicherte Kenntnisse haben.

Für einen Anfangsverdacht, reicht es oft aus, dass Sie gegenüber dem Zoll bewusst oder auch unbewusst falsche Angaben über die einzuführenden Waren gemacht haben.

Grundsätzlich muss die ermittelnde Behörde jemanden aber dann als Beschuldigten belehren, wenn ein gewisser Tatverdacht vorliegt, also genügend Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.

Erhärten sich diese Anhaltspunkte allerdings im Zuge des Verfahrens nicht, kann aus dem ehemaligen Beschuldigten auch wieder „nur“ ein Zeuge werden.

Der Zeitpunkt, ab wann jemand als Beschuldigter und z.B. nicht mehr nur als Zeuge gilt, ist entscheidend. Denn als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und müssen keine Aussage mehr treffen.

Vorladung beim Zoll - Schweigen ist Gold

Es gilt der Grundsatz: Der Staat muss Ihnen nachweisen, dass sie eine Straftat begangen haben und nicht Sie dem Staat, dass Sie keine begangen haben. An dieser Beweisführung müssen Sie in keiner Form mithelfen.

Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden und darf nicht zu Ihrem Nachteil führen.

Deswegen ist eine Beratung durch einen versierten Anwalt aus dem Zollstrafrecht umso wichtiger, um zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine geeignete Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und ungesteuerte Aussagen zu vermeiden, die einen Tatverdacht noch erhärten würden.

Vorladung beim Zoll als Beschuldigter

  1. Rechtliche Beratung vom Anwalt Zollstrafrecht: um Ihre Verfahrensrechte zu sichern und eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie zu fahren
  2. Vorladung Folge leisten: nur bei Ladung durch die StA / Hauptzollamt und ansonsten in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt
  3. Schweigerecht: es besteht keine Pflicht, sich selbst mit einer Straftat zu belasten und dadurch am Ermittlungsverfahren mitzuwirken

Vorladung Zoll als Zeuge

Sollte der Zoll Sie als Zeuge in einem Verfahren vorladen, gibt es ebenfalls einige Handlungsempfehlungen zu beachten.

Als Zeuge sind Sie grundsätzlich erstmal zur Aussage verpflichtet. Eine Ausnahme von der Aussagepflicht greift nur, wenn Sie sich selbst belasten müssten oder Ihnen eines der sogenannten Zeugnisverweigerungsrechte zur Verfügung steht.

Wer hat ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Folgende Personengruppen haben (neben einigen bestimmten Berufsträgern) ein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten des Beschuldigten:

  • Verlobte,
  • Ehegatten (auch wenn die Ehe nicht mehr besteht)
  • Lebenspartner (auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht) und
  • nahe Angehörige, wie z.B. die Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Onkel oder Tanten, Schwager oder Schwägerin

Wurden Sie als Zeuge vorgeladen, dann sollen Sie in erster Linie Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt und Ermittlungsverfahren gegen einen anderen Beschuldigten mitteilen und zur Aufklärung der Zollstraftat beitragen.

Allerdings kann es mitunter auch passieren, dass Sie als Zeuge in die Beschuldigtenstellung wechseln.

Insbesondere dann, wenn die Behörden nur einen losen Verdacht haben und ein Verfahren z.B. gegen Unbekannt führen. Unüberlegte Aussagen können dann schnell einen Verdacht erhärten und ein Ermittlungsverfahren lostreten.

Vorladung beim Zoll als Zeuge

  1. Rechtliche Beratung vom Anwalt Zollstrafrecht: insbesondere dann notwendig, wenn der Zoll oder der Staatsanwalt den Verdächtigen vorab als Zeuge vernimmt und anschließend als Beschuldigten belehrt
  2. Vorladung Folge leisten: nur bei Ladung durch StA / Hauptzollamt und ansonsten in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt
  3. Aussagepflicht: grundsätzlich müssen Sie als Zeuge aussagen, es sei denn Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht
  4. Keine Selbstbelastungspflicht: es besteht keine Pflicht, sich selbst mit einer Straftat zu belasten und dadurch am Ermittlungsverfahren mitzuwirken

Anhörungsbogen Zoll

Ein Anhörungsbogen verschickt das Hauptzollamt in der Regel bei kleineren Vorwürfen gegen den Beschuldigten. Der Anhörungsbogen verkörpert dabei eine standardisierte Form der eigentlichen Anhörung bzw. Vernehmung.

Unterschieden werden kann bei dem Anhörungsbogen vom Zoll zwischen dem

  • dem Anhörungsbogen für Beschuldigte / Betroffene und
  • dem Anhörungsbogen für Zeugen

Beachte: Handelt es sich um einen Anhörungsbogen wegen einer Ordnungswidrigkeit, werden Sie nicht die Bezeichnung „Beschuldigter“, sondern die Bezeichnung „Betroffener“ finden.

Beide Begriffe bedeuten aber, dass Ihnen ein Gesetzesverstoß angelastet wird.

Sollte sich der Status Zeuge oder Beschuldigter wider Erwarten nicht aus dem Anhörungsbogen ergeben, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt für Zollstrafrecht konsultieren, der Ihren Status in dem Ermittlungsverfahren erfragen kann. 

Was steht im Anhörungsbogen Zoll?

Der Anhörungsbogen vom Zoll besteht meistens aus mehreren Seiten.

Auf der ersten Seite erfolgt standardmäßig ein Anschreiben der Behörde, z.B. des zuständigen des Hauptzollamts und der zuständigen Abteilung – hier das Sachgebiet F – mit einer persönlichen Ansprache und einer kurzen Begründung der Kontaktaufnahme.

Dann folgt die Rechtsbelehrung und anschließend der Teil, um dessen Ausfüllung Sie gebeten werden, der eigentliche Anhörungsbogen.

Dieser beginnt oft mit den Angaben zu den Personalien und enthält dann ein weiteres Feld, in dem Sie Stellung „zur Sache“ nehmen können (!) aber nicht müssen.

Anhörungsbogen Zoll – muss ich antworten?

Es besteht keine rechtliche Pflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzuschicken – mit Ausnahme der Personalien, wenn diese der Behörde noch nicht bekannt sein sollten!

Im Übrigen setzt die Behörde auch eine Frist im Anhörungsbogen.

Vor allem als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, in dem Anhörungsbogen Angaben zur Sache zu machen, weswegen Sie in der Konsequenz genauso wenig dazu verpflichtet sind, das Formular fristgemäß zurückzuschicken – was sich ggf. auch im Rahmen der Verteidigungsstrategie als taktisch klug herausstellen kann.

Anhörungsbogen richtig ausfüllen

Lediglich die Personalien müssen Sie auf dem Anhörungsbogen angeben und zurücksenden, sofern diese nicht bereits bekannt sind. Denn nur bei Kenntnis der Personalien konnte die Behörde die Vorladung im Regelfall auch zustellen.

Zu den Personalien gehören:

  1. Name,
  2. Anschrift,
  3. Geburtsdatum und
  4. Geburtsortort

Beachte: Der Beruf sowie Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gehören nicht zu den Personalien und sollten daher im Zweifel auch nicht mitgeteilt werden, da darüber eine ungünstige Schätzgrundlage für die Tagessatzhöhe ermittelt werden kann!

Vorladung Zoll – richtig verhalten

Bei einer Vorladung durch den Zoll ist äußerste Vorsicht geboten. Sie sollten daher zunächst prüfen, ob Sie der Zoll in der Vorladung als Beschuldigter oder Zeuge führt.

Ob Sie einer Vorladung im nächsten Schritt auch Folge leisten sollten, hängt von der Behörde aus, die zur Vernehmung lädt.

Strafen bei Verstoß gegen Russland Sanktionen

  • Unternehmen musste 1,3 Mio. € an die Staatskasse zahlen
  • Mitarbeiter erhielt einen Strafbefehl

Sofern Sie durch die Polizei vorgeladen worden sind oder Post von der Zollfahndung bekommen, müssen Sie diese in keinem Fall auch wahrnehmen. Zudem sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Termin abzusagen oder Verhinderungsgründe anzugeben.

Vor allem als Beschuldigter sollte dann im 1. Schritt ein Rechtsanwalt aus dem Zollstrafrecht konsultiert werden, der Akteneinsicht beantragt und die Kommunikation mit den Behörden für Sie führt.

Werden Sie direkt durch das Hauptzollamt oder die Staatsanwaltschaft geladen, müssen Sie dieser Vorladung folgen und erscheinen. Andernfalls droht eine zwangsweise Vorführung. In diesen Fällen sollten Sie natürlich auch umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren.

5 Tipps wenn Sie beim Zoll vorgeladen werden

Kommt es zu einer Vorladung durch den Zoll, sollten Geschäftsführer und Unternehmen daher wie folgt vorgehen:

  • Sofort einen auf Zollrecht spezialisierten Anwalt informieren: Klären, ob Vorladung als Beschuldigter oder Zeuge?
  • Vorladung an Ihren Rechtsanwalt für Zollstrafrecht weiterleiten
  • Akteneinsicht vom Rechtsanwalt für Zollstrafrecht beantragen lassen
  • Vorladung nur bei Ladung durch die StA / Hauptzollamt und ansonsten in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt Folge leisten
  • Keine Aussage treffen ohne vorherige Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt für Zollstrafrecht

Vorladung Zoll – Hilfe vom Anwalt Zollstrafrecht

Eine erfolgreiche Strafverteidigung in Zollsachen ist äußerst komplex, weil in der Regel sehr hohe Strafen im Raum stehen. Bei wiederholten Verstößen können nämlich schnell Einfuhrabgaben im Bereich von ca. 1 Million € hinterzogen werden.

Der Bundesgerichtshof hat einmal entschieden, dass bei einer Zollhinterziehung von mehr als 1.000.000 € die Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das bedeutet, dass der Beschuldigte auf jeden Fall in das Gefängnis muss.

Insofern sollten alle Menschen, die eine Vorladung vom Zoll erhalten, sich von einem Rechtsanwalt im Zollstrafrecht beraten lassen, damit es nicht zu ungewünschten Konsequenzen kommt.

Die Notwendigkeit ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass der Rechtsanwalt für den Beschuldigten Akteneinsicht nehmen kann, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Das Zollstrafrecht stellt dabei jedoch eine ganz besondere Materie dar, die nur wenige Personen beherrschen – nicht jeder Strafverteidiger ist auf das Zollrecht hinreichend spezialisiert.

Oft macht es daher auch Sinn, wenn ein Strafverteidiger und ein Zollanwalt zusammenarbeiten, um für den Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Anwälte im Bereich des Zollstrafrechts, wenn Sie eine Vorladung vom Zoll bekommen haben und ein Zollstrafverfahren im Raum steht. Kommen Sie gerne jeder Zeit auf uns zu.

Vorladung beim Zoll erhalten?

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 2. November 2021 erstellt. Er wurde am 24. Juni 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.