Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg zeigt: Wenn die Zollbehörden von Ihnen wegen vermeintlicher Umgehung von Antidumpingzöllen Zollabgaben verlangen und Sie die Gründe nicht nachvollziehen können, liegt das mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht an Ihnen, sondern an der nicht nachvollziehbaren Begründung der Zollbehörden.
Denn aus der Begründung muss eindeutig hervorgehen, auf welche konkreten Erkenntnisse bezüglich einer bestimmten Einfuhr sich die Zollbehörde stützt – der Zoll trägt dafür die Beweislast.
Oft lehnt der Zoll nämlich den angemeldeten Ursprung aus zwei Gründen ab:
- Die Ware wurde mit falschen Ursprungszeugnissen aus einem Land verschifft, welches nicht das Ursprungsland war (z.B. Fahrräder aus Taiwan, obwohl diese aus China stammen), sog. „Transshipment“
- oder eine Be- oder Verarbeitung in einem Transitland war nicht ursprungsbegründend.
Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie nicht klein beigeben, sondern professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um den Bescheid anzufechten. Denn wir von O&W Rechtsanwälte erleben täglich Fälle, in denen die Zollbehörden ihre Bescheide zurücknehmen müssen, weil ihre Erkenntnisse bei näherer Prüfung nicht ausreichend waren.
Und beachten Sie: Schon allein die fehlende Offenlegung der Besteuerungsunterlagen kann für Sie einen Anspruch auf Aussetzung der Zahlungspflicht begründen.
Ein erfolgreicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann finanzielle Mittel für den täglichen Unternehmensbetrieb sichern, die sonst während des gesamten Rechtsbehelfsverfahrens auf den Konten des Staates schlummern – und die Mühlen der Behörden und Gerichte mahlen meist langsam.
Verdacht der Umgehung
Importeure von Ware aus Fernost sehen sich regelmäßig dem Verdacht der Umgehung von Antidumpingzöllen ausgesetzt: Die Zollbehörden erheben Zollabgaben oder Sicherheiten mit der Begründung, die eingeführte Ware habe ihren Ursprung tatsächlich nicht im angemeldeten Ausfuhrstaat, sondern in China.
Hintergrund ist, dass die Europäische Union auf zahlreiche Waren aus China Antidumpingzölle erhebt. Die Zollbehörden fürchten daher, aus China stammende Ware werde mitunter falsch deklariert, um die Antidumpingzölle zu umgehen.
Nachzahlung Antidumpingzoll - Tipps zur Verteidigung
- Prüfen Sie den Einfuhrabgabenbescheid, ob die Nacherhebung von Antidumpingzöllen zu Recht erfolgt ist.
- Notieren Sie die Einspruchsfristen und Erstattungsfristen für diesen Bescheid.
- Stellen Sie sicher, dass der Einspruch hinreichend begründet wird, damit die Zollverwaltung Ihre Argumente auch tatsächlich berücksichtigt.
- Nehmen Sie gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Zur Begründung ihres Verdachts verweisen die Zollbehörden mitunter auch auf Ermittlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Doch die Zollämter beschränken sich häufig auf eine pauschale Bezugnahme auf „Ermittlungsergebnisse des OLAF“ – ohne nachvollziehbaren Bezug zu den konkreten Einfuhren des betroffenen Händlers. Fragt der Händler nach, wird er regelmäßig auf die vermeintliche Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen verwiesen.
Diesem Versuch der Zollbehörden, das Unternehmen über seine Erkenntnisse im Dunkeln zu lassen, hat das Finanzgericht Hamburg nun eine klare Absage erteilt.
Antidumpingzoll-Umgehung: Fahrräder aus Taiwan
Gegenstand des Verfahrens war ein Bescheid, mit dem das Hauptzollamt Hamburg Antidumpingzölle für Fahrräder aus Taiwan nacherhob.
Zur Begründung stellte es lediglich fest, das OLAF habe ermittelt,
„[…] dass die betreffenden Fahrräder beim Import bei den taiwanesischen Behörden mit chinesischem Ursprung angemeldet und nur wenige Tage später in die EU weiterversandt wurden […]. Das Ursprungsland wurde daher auf China geändert und die entsprechenden Einfuhrabgaben (Antidumpingzoll) werden hiermit nacherhoben…“
Der Einführer erhob dagegen Einspruch und beantragte zudem die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheids.
Zudem beantragte er die Einsichtnahme in den Ermittlungsbericht des OLAF.
Die Zollbehörde lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab und begründete dies zusammengefasst damit, sie habe Tabellen vorgelegt, aus denen sich ersehen lasse, dass die Fahrräder zuvor aus China nach Taiwan versendet und von dort aus weiterverschifft worden seien.
Zudem sei der Bericht des OLAF geheimhaltungsbedürftig und könne nicht offengelegt werden.
Uns sind gleich gelagerte Fälle für Fahrradimporte aus Bangladesch bekannt.
Beweislast bei Umgehung liegt beim Zoll
Das Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 08.10.2020, 4 V 101/20) stellte nun klar,
- dass die Begründung des Abgabenbescheids rechtswidrig war und
- dass der Betroffene sehr wohl einen Anspruch auf Einsicht in den Missionsbericht hat.
Es formulierte dabei klare Grundsätze, an denen sich betroffene Importeure bei der Einschätzung orientieren können, ob sie möglicherweise von einem rechtswidrigen Bescheid betroffen sind.
Das Gericht stellte klar, dass die Zollbehörde bei der Nacherhebung von Antidumpingzöllen eindeutig darzulegen hat, auf welche konkreten Erkenntnisse bezüglich einer bestimmten Einfuhr sie sich stützt.
Der Adressat des Bescheids muss aus der Begründung eindeutig erkennen können, warum ausgerechnet seine Einfuhr nach den Erkenntnissen des OLAF eine Umgehung des Antidumpingzolls darstellen soll.
Das Gericht schreibt hierzu bezogen auf den konkreten Streitfall, es könne weder anhand des Einfuhrabgabenbescheids selbst noch anhand der beigefügten Tabellen nachvollzogen werden, dass die Fahrräder und Fahrradteile zuvor mit chinesischem Ursprung in Taiwan angemeldet worden seien.
Und es stellt klar:
„Sich den Inhalt der Anlagen des Einfuhrabgabenbescheides zu erschließen, ist nicht Sache der Antragstellerin als Adressatin des Bescheides [d.h. des Fahrradimporteurs], sondern Verpflichtung des Antragsgegners [d.h. der Zollbehörde] […].“
Das Finanzgericht Hamburg entschied im Übrigen bereits am 16.08.2013, dass die Beweislast bei Nacherhebung von Antidumpingzöllen bei der Zollverwaltung liegt. Demnach ist es Sache der Zollbehörde nachzuweisen, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und die Weiterverarbeitung in einem anderen Drittland nicht ursprungsbegründend war.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Zollbehörde aufgrund von fehlerhaften Mitteilungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Nacherhebungsbescheide erlassen, gegen die der Kläger vorgegangen ist. Das Finanzgericht sah es nicht als erwiesen an, dass die Ware aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land stamme. Anders als bei der Inanspruchnahme von Zollpräferenzen, bei denen der Einführer ihre Voraussetzungen nachweisen müsse, müsse hier die Zollbehörde den zum Antidumpingzoll führenden Ursprung der Ware nachweisen.
OLAF-Missionsbericht muss offengelegt werden
Zudem entschied das Gericht, dass der OLAF-Missionsbericht und die damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen der Zollbehörden offenzulegen sind, wenn die Zollbehörden diese Erkenntnisse zur Festsetzung von Zollabgaben genutzt haben.
Das Gericht schreibt dazu:
„Die […] Rechtspflicht zur umfassenden Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen verdrängt das […] Interesse der vertraulichen Behandlung von Informationen, die für amtliche Zwecke gesammelt oder übermittelt worden sind. Dies gilt auch und besonders in Bezug auf Missionsberichte und Schreiben des OLAF, wenn die Behörde – so wie hier – diese Erkenntnisse in zollamtlichen Entscheidungen, wie etwa Nacherhebungsbescheiden umgesetzt hat.“
Darüber hinaus hebt das Gericht die große Reichweite des Anspruchs auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen hervor:
Es unterstreicht, dass der Betroffene das Recht hat, jegliche Unterlagen anzufordern, die ihm helfen, den Sachverhalt nachzuvollziehen und die möglicherweise einen Einfluss auf das Ergebnis des Besteuerungsverfahrens haben könnten.
Im Streitfall entschied das Gericht, dass die Vollziehung des Steuerbescheids schon allein deshalb auszusetzen war, weil die Zollbehörden es versäumt hatten, die Besteuerungsunterlagen offenzulegen.
Ihnen wird Antidumpingzoll-Umgehung vorgeworfen? Wir verteidigen Sie und prüfen die Vorwürfe.
Dieser Artikel wurde am 16. Februar 2021 erstellt. Er wurde am 18. August 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.