Die Zollfahndung ermittelt gegen Sie? Unsere Anwälte im Zollstrafrecht helfen Ihnen.
Sie haben von der Zollfahndung Post bekommen oder es läuft ein Ermittlungsverfahren der Zollfahndung gegen Sie? Dann helfen unsere Anwälte im Zollstrafrecht gerne weiter.
Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner war selbst vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Zollfahndung Hamburg tätig und weiß daher, wie die Zollfahnder arbeiten.
Verteidigung gegen die Zollfahndung nötig?
Rufen Sie uns gerne unter +49 40 369615-0 an. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre Fragen und schauen wie wir Ihnen gegen die Zollfahndung helfen können.
Wir vertreten Sie gegenüber den folgenden Zollfahndungsämtern:
- Zollfahndung Aachen
- Zollfahndung Berlin / Brandenburg
- Zollfahndung Bielefeld
- Zollfahndung Münster
- Zollfahndung Bremen
- Zollfahndung Düsseldorf
- Zollfahndung Dresden
- Zollfahndung Dortmund
- Zollfahndung Duisburg
- Zollfahndung Essen
- Zollfahndung Frankfurt am Main
- Zollfahndung Hamburg
- Zollfahndung Hannover
- Zollfahndung Kiel
- Zollfahndung Kaiserslautern
- Zollfahndung Karlsruhe
- Zollfahndung Köln
- Zollfahndung Kassel
- Zollfahndung Kleve
- Zollfahndung Koblenz
- Zollfahndung Kärnten
- Zollfahndung Leipzig
- Zollfahndung Lübeck
- Zollfahndung Lüneburg
- Zollfahndung München (Zollfahndung Bayern)
- Zollfahndung Münster
- Zollfahndung Magdeburg
- Zollfahndung Nürnberg (Zollfahndung Bayern)
- Zollfahndung Oldenburg
- Zollfahndung Osnabrück
- Zollfahndung Rostock
- Zollfahndung Rosenheim
- Zollfahndung Stuttgart
- Zollfahndung Ulm
- Zollfahndung Wiesbaden
Sprechen Sie unsere Anwälte für Zollstrafrecht in Hamburg gerne unter +49 40 369615-0 an. Wir beraten Sie bundesweit.
Zuständigkeit der Zollfahndung
Die Zollfahndung ist zuständig für alle Verbrechen rund um die Einfuhr und Ausfuhr von Waren.
Die Zollfahndung ist dabei eine besondere Abteilung des Zolls. Zollfahnder haben besonders gute Kenntnisse im Bereich des Zollrechts und des Strafrechts und führen deswegen Ermittlungen rund um Straftaten bei der Ein- und Ausfuhr. Jährlich finden nach den offiziellen Statistiken der Zollfahndungsämter viele Verstöße statt, die auch entdeckt und bestraft werden.
Die Zollfahndung prüft vor allem, ob Importeure ihre Importe ordnungsgemäß verzollt und angemeldet haben. Falsche Zollanmeldungen werden hier überprüft und es wird ermittelt, ob eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt.
Aber auch beim Schmuggel von Waren wird die Zollfahndung aktiv. Auf einige Waren gibt es eine besondere Verbrauchsteuer (z.B. Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Energiesteuer etc.). Beim Schmuggel von Energieerzeugnisssen, Tabak oder Alkohol wird die Zollfahndung ebenfalls aktiv.
Die Zollfahndung ermittelt z.B. wegen folgender Straftaten:
- unerlaubte Einfuhr von Waffen
- Ausfuhr von Kriegswaffen
- Schmuggel von Rauschgift
- Schmuggel von geschützten Tieren und Pflanzen
- Geldwäsche
- Umgehung von Antidumping-Zöllen
- Umgehung von Zöllen
- Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer
- zu gering angegebene Rechnungswerte und sonst falsche Zollanmeldungen
Die Zollfahndung prüft auch, ob verbotene Waren nach Deutschland eingeführt werden. Wird verbotene Ware eingeführt, liegt meist ein Bannbruch vor. Verbotene Waren sind z.B. (Waffen, exotische Tiere, Kulturgut, gefälschte Markenprodukte etc.).
Zuständig für die Ermittlung bei Zollstraftaten ist neben der Zollfahndung auch das Hauptzollamt. Das Hauptzollamt ermittelt meist aber nur bei kleineren Straftaten selbst, z.B. vereinzelten falschen Zollanmeldungen. Hat das Hauptzollamt die Vermutung, dass Einfuhrabgaben im großen Stil hinterzogen worden sind oder eine Bande von Schmugglern aktiv ist, übergibt es die Ermittlungen dann an die Zollfahndung.
Straftaten, bei denen die Zollfahndung z.B. ermittelt sind:
Straftaten | Paragraph und Gesetz |
Zigarettenschmuggel (Tabaksteuerhinterziehung) | § 370 AO |
Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer | § 370 AO |
Einfuhr von Drogen | § 29 BtMG |
Falsche Angaben bei der Zollanmeldung (Zollhinterziehung) | § 370 AO |
Verstöße bei Zollagern und Steuerlagern | § 370 AO |
Steuerhehlerei | § 374 AO |
Einfuhr gefälschter Medikamente | § 95 AMG |
Rechte der Zollfahndung
Die Zollfahndung wurde zuletzt zur Ermittlung bei Zollhinterziehung und Straftaten im Bereich von Zoll und Außenwirtschaft mit umfassenden neuen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet.
Das bisherige Zollfahndungsdienstgesetz wurde daher durch eine komplette Neufassung ersetzt. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aber auch die Umsetzung der EU Richtlinie 2016/680.
Hintergrund es auch, dass Zollhinterziehung immer mehr im Rahmen der organisierten Kriminalität stattfindet, die oft unter größter Abschottung agiert, sodass der Zoll nur schwer Informationen zur Strafverfolgung durch den Zoll erlangt.
Gerade der Schmuggel von Solarmodulen von deutschen und chinesischen Banden hat eindrucksvoll gezeigt, dass erhebliche Kriminalität bei der Hinterziehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer besteht. Es hat hier viele Verurteilungen gegeben. Die Dunkelziffer der Straftaten ist aber natürlich erheblich höher.
Die Zollfahndung hat z.B. folgende Rechte
- Einsatz verdeckter Ermittler
- Überwachung von Telefonen, E-Mailverkehr, Online-Durchsuchung
- Hausdurchsuchungen
- Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten
- Langfristige Observation
- Beantragung von Haftbefehlen und U-Haft
- Identitätsfeststellungen
- vorläufige Festnahmen
- Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln und deren Auswertung
Hausdurchsuchung der Zollfahndung
Verdeckte Ermittler
Der Zoll wird daher in Zukunft erheblich intensiver ermitteln können. Der Zoll wird insbesondere die Möglichkeit erhalten mit verdeckten Ermittlern zu arbeiten. Ein verdeckter Ermittler ist ein Mitarbeiter der Zollfahndung, der unter einem falschen Namen auftritt und unter diesem falschen Namen am Rechtsverkehr teilnimmt. Er darf auch Wohnungen betreten und Zeugen ohne Belehrung befragen. Verdeckte Ermittler werden grundsätzlich dann eingesetzt, wenn organisierte Kriminalität besteht. Insofern ist denkbar, dass die Zollfahndung beispielsweise mit verdeckten Ermittlern Testeinkäufe durchführt oder verdeckte Ermittler als Arbeitnehmer in Unternehmen einschleust.
Ein verdeckter Ermittler kann insofern Vertrauen zu Mitarbeitern und Geschäftsführern aufbauen und so Zugang zu Informationen bekommen, die durch eine Telefonüberwachung beispielsweise nicht erlangt werden können.
Standort- und Mobiltelefonüberwachung durch den Zoll
Die Befugnisse der Zollfahndung werden auch insoweit ausgeweitet, dass Voice over IP und Messengerdienste überwacht werden können, selbst mit bestehender Verschlüsselung. Insofern wird der Zoll ermächtigt, auch in die diesbezügliche Kommunikation einzugreifen.
Darüber hinaus wird dem Zoll gestattet, Mobilfunkkarten zu identifizieren und zu lokalisieren, um beispielsweise die Bewegung von Verdächtigen zu überwachen. Gerade wenn es um die Vorbereitung und Begehung von Straftaten geht, bei denen das Kriegswaffenkontrollgesetz eine Rolle spielt oder aber auch Sanktionen und Ausfuhrbeschränkungen umgangen werden, werden oft Handys benutzt, deren Rufnummern dem Zollkriminalamt nicht bekannt sind.
Dementsprechend wird die Zollfahndung auch sogenannte IMSI-Catcher einsetzen dürfen. Mit diesen Geräten kann eine Identifikationsnummer aus einem Handy ausgelesen werden, sodass auch beim Wechsel der SIM-Karte eine Identifikation des Handys möglich ist. Aus diesem Grunde gehen Täter oft dazu über, nicht nur die SIM-Karte zu wechseln, sondern auch gleich das Mobiltelefon.
Was macht das Zollkriminalamt?
Neben den Zollfahndungsämtern gibt es auch noch das Zollkriminalamt. Beim Zollkriminalamt handelt es sich um die Oberbehörde zum Zollfahndungsamt. Das Zollkriminalamt ist insofern vorallem Koordinations- und Verwaltungsstelle. Es unterstützt aber auch die Zollfahndungsämter. Werden beispielsweise Ermittlungen im Ausland (insb. in Asien beim Verdacht der Umgehung von Antidumpingzoll) geführt, wird dieses über das Zollkriminalamt (ZKA) koordiniert.
Ansonsten sollen die Ermittlungen aber primär bei den Zollfahndungsämtern und Straf- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter bleiben.
Bei Fällen von erheblicher Bedeutung kann das Zollkriminalamt aber auch selbst ermitteln. Das folgt aus § 4 ZFdG (Zollfahndungsdienstgesetz). Dabei hat das Zollkriminalamt die gleichen Befugnisse, wie die Zollfahndung oder das Hauptzollamt, wie sich aus § 16 ZFdG ergibt.
Unternehmen, die direkt vom Zollkriminalamt angesprochen werden, sollten umso wachsamer sein. Denn das bedeutet, dass der Fall zollintern erhebliche Bedeutung hat und möglicherweise ein Ausmaß annimmt, das noch nicht auf den ersten Blick überschaubar ist.
Zollfahndung ermittelt – was tun?
Gegen Sie und Ihr Unternehmen wird wegen einer Zollstraftat ermittelt?
Dann sollten Sie im ersten Schritt einen Anwalt aus dem Zollrecht / Zollstrafrecht kontaktieren, der mit Ihnen zusammen die für Sie und Ihr Unternehmen richtige Strategie entwickelt, bevor Sie sich ggf. zur Sache äußern.
Denn als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, von dem sie auf jeden Fall Gebrauch machen sollten. Das gilt insbesondere auch als Zeuge: Sobald Sie sich selbst belasten müssten, haben sie ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Zollfahndung ermittelt - Schweigen ist Gold!
Es gilt der Grundsatz: Der Staat muss Ihnen nachweisen, dass sie eine Straftat begangen haben und nicht Sie dem Staat, dass Sie keine begangen haben. An dieser Beweisführung müssen Sie in keiner Form mithelfen.
Besonders bei plötzlichen Maßnahmen der Zollfahndung sollten Sie sich unter keinen Umständen irgendwie zur Sache einlassen.
Oft sind die Ermittlungen der Zollbehörden noch nicht sehr weit fortgeschritten und es lässt sich mitunter noch gar kein ausreichender Tatverdacht begründen, der für eine Anklage geschweige denn Verurteilung erforderlich wäre.
Alles was Sie sagen, kann im Zweifel missverstanden werden oder im schlimmsten Fall den Tatverdacht erhärten.
Sie haben bereits eine Vorladung vom Hauptzollamt erhalten?
Vorladung Zoll - richtig agieren
Wichtig: Einer Vorladung des Hauptzollamtes müssen Sie auf jeden Fall Folge leisten! Das Nichterscheinen kann sich nachteilig auf Ihr Verfahren auswirken.
In bestimmten Fällen können Unternehmen auch mithilfe einer strafbefreienden Selbstanzeige eine Strafe und finanzielle Konsequenzen abwenden – jedoch nur im Bereich der Zollhinterziehung.
Daher sollte der konkrete Einzelfall auf jeden Fall von einem Anwalt aus dem Zollrecht bewertet werden, der die nötige Sachkunde und Erfahrung im Zollstrafrecht mitbringt.
Anwalt Zollstrafrecht
Als auf Zoll- und Zollstrafrecht spezialisierte Rechtsanwälte stehen wir Ihnen jeder Zeit gerne zur Verfügung.
Sie haben weitere Fragen oder gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren der Zollfahndung?
Wir beraten Sie vollumfänglich über Ihre Möglichkeiten und erstellen ggf. erforderliche Selbstanzeigen für Sie, um einer strafrechtlichen Verfolgung entgegen zu wirken.
Gerne sind wir Ihnen in Ihrem Fall behilflich und übernehmen für Sie auch die Auseinandersetzung mit der Zollfahndung und wahren Ihre Rechte im Verfahren und verteidigen Sie vor Gericht.
Anwalt und Partner bei O&W, Dr. Tristan Wegner, hat bei der Zollfahndung Hamburg gearbeitet und bringt daher die nötige Erfahrung, Weitsicht und Fingerspitzengefühl für Ihren Fall mit und ist der richtige Ansprechpartner für Sie bei zollstrafrechtlichen Ermittlungen durch die Zollfahndung!
Sie haben Fragen zur Zollfahndung? Wir betreuen und beraten Unternehmen bei Ermittlungen durch den Zoll und das bundesweit!
Dieser Artikel wurde am 28. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 29. Juni 2023 aktualisiert
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RechtsanwaltABC-Str. 2120354 Hamburg