Die Hinterziehung von Zöllen oder anderen Zollabgaben kann eine schwere Straftat darstellen und gehört in die Hände von erfahrenen Zollanwälten

Die Hinterziehung von Zöllen gehört zu den typischen Beratung von O&W Rechtsanwälte. Wir übernehmen sowohl die Vorfeldberatung, um eine Zollhinterziehung zu vermeiden, als auch die Beratung bei Ermittlungsverfahren wegen Zollhinterziehung. Die Anwälte von O&W beraten Unternehmen in der Regel bei folgenden Punkten

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Welche Zollvergehen führen zur Zollhinterziehung?

Es gibt vielfältige Erscheinungsformen einer Zollhinterziehung. Zunächst ist danach zu unterscheiden, welche Beträge genau hinterzogen wurden. Strafbar ist die Nichtzahlung von Drittlandszoll, Einfuhrumsatzsteuer, Zusatzzöllen oder Hinterziehung von Antidumpingzöllen. In jedem Fall kann eine strafbare Zollhinterziehung vorliegen.

Wichtig ist dabei, dass eine Zollhinterziehung sogar dann vorliegen kann, wenn nicht Einfuhrabgaben aus Deutschland oder der EU hinterzogen werden, sondern wenn Einfuhrabgaben eines über ein Abkommen verbundenen Staat (z.B. der Schweiz) beeinträchtigt werden. Eine Zollhinterziehung kann daher sogar dann vorliegen, wenn falsche Lieferantenerklärungen ausgestellt werden und eine Lieferung in die Schweiz erfolt und der Abnehmer dort dann entsprechend günstiger verzollt.

Die Erscheinungsformen einer Zollhinterziehung können vielfältig sein. In der Praxis sind wir die folgenden Gestaltungen am häufigsten:

Straftaten sind auch bei der Einfuhr von Verbrauch Steuerpflichtigen waren denkbar. Hierzu gehören z.B. Kaffeesteuern, Mineralölsteuer, Branntweinsteuer oder Energiesteuer. Auch hier gibt es verschiedene Konstellationen, wie eine Steuerhinterziehung denkbar ist

Welche Strafe bei einer Zollhinterziehung und anderen Zollvergehen droht

Welche Strafe bei Zollvergehen droht, richtet sich danach, ob es sich im konkreten Fall um eine Straftat oder eine bloße Ordnungswidrigkeit handelt. Ist das Zollvergehen bewusst begangen worden und wollte der Täter sich oder das Unternehmen bereichern, so liegt in der Regel Vorsatz vor und dann meist auch eine Straftat. Bei der Hinterziehung von Zöllen handelt sich rechtlich nämlich um Steuern. Bei der Hinterziehung von Steuern – und damit auch bei der Hinterziehung von Zöllen – liegt also eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. Diese kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden.

Wenn lediglich grob fahrlässig gehandelt wurde, das Gesetz spricht hier auch von Leichtfertigkeit, so liegt im Regelfall nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Leichtfertig hat es dann anzunehmen, wenn die Steuern zwar nicht bewusst verkürzt worden sind, dem Täter aber hätte klar sein müssen, dass das gewählte Vorgehen nicht ordnungsgemäß ist. In diesen Fällen kann ein Bußgeld verhängt werden.

Es gibt aber auch eine Möglichkeit, der Strafe wegen einer Zollhinterziehung zu entgehen. Dazu muss aber eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden. Da diese vollständig sein muss und keine formale Fehler aufweisen darf, empfiehlt sich auf jeden Fall dessen Zuziehung eines Rechtsanwalts für Zollstrafrecht.

Dieser Artikel wurde am 17. März 2019 erstellt. Er wurde am 12. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.