In bestimmten Fällen kann die EU auch rückwirkende Antidumpingzölle verhängen – diese sind für Unternehmen äußerst ärgerlich und teuer – aber vermeidbar!

Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit der richtigen Strategie im Voraus hohe Zollnachzahlungen vermeiden.

Wie vermeide ich Nachzahlungen bei Antidumpingzöllen?

Die Anwälte von O&W für Antidumpingrecht beraten Sie und Ihr Unternehmen gerne zu Antidumpingzöllen und klären darüber auf, was Sie bei der zollamtlichen Erfassung Ihrer Ware zu beachten haben. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0.

Rückwirkende Antidumpingzölle – Was bedeutet das?

In bestimmten Fällen verlangt die Kommission von Unternehmen rückwirkend Antidumpingzölle – es drohen dann je nach Importvolumen hohe Nachzahlungen für Unternehmen!

Grundsätzlich gilt aber: vorläufige Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszölle werden erstmal nicht rückwirkend verhängt – so sehen es das sog. WTO-Antidumping-Übereinkommen und die entsprechenden europarechtlichen Regelungen vor.

Im Normalfall sollen Antidumpingzölle also erst für Einfuhren ab dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung der EU-Kommission wirksam werden.

In einigen Fällen ordnet die EU-Kommission bei der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung aber zusätzlich die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an. Warum tut sie das?

Was ist die zollamtliche Erfassung?

Die EU-Kommission legt im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung in bestimmten Fällen die zollamtliche Erfassung der Einfuhrware fest – der Zoll registriert die Ware dann. Die Kommission kann dann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend Antidumpingzölle verhängen und Nachzahlungen von den betroffenen Unternehmen fordern.

Durch die zollamtliche Erfassung wird es der EU-Kommission ermöglicht (falls die Untersuchung ergibt, dass die Voraussetzungen zur Erhebung von Antidumpingzöllen vorliegen) auf bereits eingeführte Waren rückwirkend Antidumping- und Ausgleichszölle zu erheben.

Der Zeitpunkt des Beginns der zollamtlichen Erfassung von Einfuhren aus einem bestimmten Land ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Legt die EU-Kommission nach Ende der Antidumping-Ermittlungen beispielsweise einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von E-Bikes aus China fest, kann sie rückwirkend Antidumpingzölle erheben. Und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die zollamtliche Erfassung begonnen hat.

Rückwirkende Antidumpingzölle bei zollamtlicher Erfassung

Die rückwirkende Erhebung der Zusatzzölle kommt in der Praxis fast nie vor, dennoch ist sie nicht vollkommen ausgeschlossen.

In folgenden Konstellationen ist eine rückwirkende Erhebung von Antidumping – bzw. Ausgleichszöllen möglich:

  1. Es waren bereits vorläufige Antidumpingzölle in Kraft
  2. Bei Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden

Bei der ersten Konstellation handelt es sich im Grunde nicht um eine echte Rückwirkung, da die vorläufigen Antidumpingzölle letztendlich nur per Verordnung endgültig vereinnahmt werden.

Im 2. Fall müssen für eine Erhebung von endgültigen Antidumpingzöllen aber folgende zusätzliche Voraussetzungen vorliegen:

  1. Zollamtliche Erfassung der Ware
  2. „Historisches Dumping“: Dumping des gleichen Exporteurs hat bereits in der Vergangenheit zu einer Schädigung des Wirtschaftszweiges geführt / Einführer hatte Kenntnis vom Dumping bzw. hätte dieses kennen müssen und
  3. Massive imports“: Schädigung beruht auf massiven gedumpten Einfuhren der Ware in relativ kurzer Zeit & Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen wird dadurch ernsthaft untergraben

Außerdem muss den betroffenen Einführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

In der Praxis hat die EU von der Möglichkeit, rückwirkend Antidumpingzölle zu verhängen, bislang allerdings nur sehr selten Gebrauch gemacht – oft wird nur „provisorisch“ die zollamtliche Erfassung angeordnet.

Trotzdem sollte das Risiko von Unternehmen nicht leichtfertig unterschätzt werden.

Ausweitung von Antidumpingmaßnahmen

Auch im Falle einer Ausweitung von Antidumpingzöllen muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Rückwirkung in Betracht kommt.

Zur Erklärung: Die Kommission kann die Antidumpingzölle auf die Einfuhren gleichartiger Ware aus einem anderen Drittland ausweiten und zwar wenn eine Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorliegt.

So lag es im Fall von Fahrrad-Montagevorgängen in Sri Lanka zur Umgehung von Antidumpingmaßnahmen bezüglich chinesischer Fahrradteile.

Wichtig: Bei Ausweitungsverordnungen der EU-Kommission wird oftmals nicht auf die Ursprungseigenschaft der Ware abgestellt, sondern der Versand aus diesem Land alleine reicht oft schon für die Erhebung des Antidumpingzolls aus!

Montage in Drittländern: Unternehmen tragen Beweislast für Ursprung!

Die Beweislast für den wahren Ursprung der montierten Teile liegt beim Unternehmen! Damit steigt die Gefahr, bei montierten Teilen aus Drittländern, einer Umgehung von Antidumpingzöllen beschuldigt zu werden.

Unternehmen können und sollten in solchen Fällen die EU-Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung kontaktieren und darlegen, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt sind und eine Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen beantragen.

Auch hier ist eine fachgerechte Beratung durch einen Anwalt im Antidumpingrecht zwingend notwendig und lohnenswert.

Unternehmen riskieren hohe Nachzahlungen

Oft ist das Geschäft auf Basis der Zollanmeldung kalkuliert worden und kann im Falle von hohen Zollnachzahlungen schnell defizitär werden. Der verzollende Empfänger trägt dafür das Risiko einer Nachzahlung an den Zoll.

Da die Höhe der zu zahlenden Antidumpingzölle auch immer von dem Waren– und Zollwert Ihrer Ware abhängt, können die Nachzahlungen je nach Importvolumen auch in den 6-stelligen Bereich wandern.

Insofern sollten die Antidumpingzölle unbedingt bei der Kalkulation berücksichtigt und eingepreist werden.

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Mit unserem Antidumping-Monitoring informieren wir Sie umgehend über mögliche Antidumpingmaßnahmen der EU. So können Sie sich auf Ihr Hauptgeschäft konzentrieren und sind bei der Einfuhr auf der sicheren Seite! Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

Antidumpingzölle vermeiden – O&W hilft Unternehmen

Als Antidumping-Anwälte beraten und vertreten wir Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen deutschlandweit bei der Abwehr von Antidumpingzöllen und Ausgleichszöllen.

Insbesondere beim Warenhandel mit China müssen Unternehmen sich vermehrt auf hohe Antidumpingzölle bei der Einfuhr einstellen.

Wir liefern Ihnen mit unserem Antidumping-Monitoring den optimalen Service für Sie und Ihr Unternehmen:

Wir informieren Sie rechtzeitig, wenn

  • die EU-Kommission Antidumpingmaßnahmen bei Ihrer Ware einleiten sollte,
  • es zu einer rückwirkenden Anwendung der Antidumpingzölle kommen sollte oder
  • eine Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen auf andere Länder droht.

So können Sie sich frühzeitig auf die zollamtliche Erfassung Ihrer Ware vorbereiten und im Falle der Erhebung von Antidumpingzöllen betriebsinterne Prozesse optimieren und anpassen – und somit auch hohe Nachzahlungen vermeiden!

Antidumping-Monitoring mit O&W

Fazit: Unternehmen sollten unbedingtup-to-date bleiben, für welche Waren aus welchen Ländern bei der Einfuhr Antidumpingzölle anfallen – wir unterstützen Sie hierbei gerne mit unserem umfassenden Antidumping-Monitoring-Service.

Sollten Sie einen Nacherhebungsbescheid erhalten, überprüfen unsere Anwälte für Zollrecht die Rechtmäßigkeit der Zollnachzahlung genau.

Wir haben jahrelange Erfahrung im Umgang mit dem Zoll und konnten schon vielen Unternehmen beim Thema Antidumping, Erstattung, Erlass oder Strafverfahren weiterhelfen.

Sie haben Fragen zu Antidumpingzöllen und wollen Nachzahlungen vermeiden? Wir prüfen, inwiefern Sie von Antidumpingverordnungen betroffen sind!

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Dieser Artikel wurde am 16. Juni 2021 erstellt. Er wurde am 18. Juni 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.