Die Anwälte von O&W beraten Unternehmen beim WeinImport und der Einfuhr von anderen Weinbauerzeugnissen aus Drittländern.

Im Gegensatz zu Schaumwein und anderen alkoholhaltigen Zwischenerzeugnissen unterfällt reiner Wein in Deutschland NICHT der Alkohol- bzw. Schaumweinsteuer.

Eine Abgrenzung der Produkte und deren richtige Einreihung in den Zolltarif kann mitunter aber schwierig und unter Umständen auch teuer werden.

Unsere Anwälte helfe Ihnen daher gerne bei der Zollanmeldung, um hohe Steuernachzahlungen beim Zoll zu vermeiden.

Weinimporte aus nichteuropäischen Ländern benötigen zudem eine Zulassung durch die Zollverwaltung.

Seit Anfang August 2020 ist das Hauptzollamt Koblenz-Zollamt Hahn-Flughafen zuständig für die Abfertigung und Zulassung für Wein-Importe aus Drittländern.

Beim Wein-Import können daher schnell zollrechtliche, aber auch steuerrechtliche Fragestellungen aufkommen und Probleme entstehen.

Unsere Anwälte für Zollrecht und Verbrauchssteuerrecht beraten beispielsweise

  • bei der Zulassung von Wein-Import aus Drittländern
  • bei der richtigen Zolltarifnummer für die Weinerzeugnisse
  • bei der Nachforderung von Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer durch den Zoll
  • bei der Frage, ob eine Verbrauchssteuer anfällt
  • bei Fragen zur Etikettierung und Verpackung

Fragen zu Wein-Import aus Drittländern?

Unsere Anwälte für Zollrecht und Verbrauchssteuerrecht beraten Sie und Ihr Unternehmen gerne bei Fragen zur Verbrauchsteuer oder Zolltarifnummer bei Wein & Co. und unterstützen Sie bei Problemen mit dem Zoll.

Wann darf importiert werden?

Wenn Sie Wein aus nichteuropäischen Ländern importieren wollen, muss die Ware folgende Kriterien erfüllen:

  1. Gesundheitliche Unbedenklichkeit
  2. Eignung zum Verzehr
  3. Einhaltung der geltenden europäischen Vorschriften
  4. Im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht

Wein und Weinbauerzeugnisse aus nichteuropäischen Ländern müssen also die Vorschriften für die Erzeugung und für die Vermarktung und die Abgabe zum menschlichen Verzehr beachten.

Was darf NICHT eingeführt werden?

Weinerzeugnisse, die:

  • keine gesunde oder handelsübliche Beschaffenheit aufweisen
  • nicht in zugelassenen önologischen Verfahren hergestellt wurden.

Zulassung und Einfuhrabfertigung

Außerdem benötigen Unternehmen, die Wein aus Drittländern importieren wollen, eine Zulassung zur Einfuhr der Ware.

Das Hauptzollamt Koblenz-Zollamt Hahn-Flughafen entscheidet seit August 2020 über die Erteilung der Zulassung und überprüft bei der Zollanmeldung die Einfuhrfähigkeit der Weinerzeugnisse.

Für die Zulassung zur Einfuhr ist vor allem das besondere Einfuhrbegleitdokument V I 1 notwendig.

In den Ausnahmefällen, in denen die Einfuhr ohne die Zulassung gestattet ist, kann die Ware bei jeder Zollstelle in das Zollverfahren überführt werden.

Einfuhrbegleitdokumente bei Wein-Import

Um ein Wein aus einem Nicht-EU-Staat überhaupt einführen zu dürfen, muss der Importeur nicht nur die gängigen Unterlagen zur Zollanmeldung wie z.B. die Handelsrechnung, Einfuhranmeldung und Zollantrag einreichen.

Er muss zusätzlich eine besondere Einfuhrbescheinigung, das Einfuhrbegleitdokument V I 1 (Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft) vorlegen.

Das Einfuhrbegleitdokument V I 1 bescheinigt 2 Voraussetzungen:

  1. Erfüllung der Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und Kennzeichnungen – diese Bescheinigung muss von einer amtlichen Stelle im Drittland ausgestellt werden
  2. Analysebulletin durch ein vom Drittland anerkanntes Laboratorium – wenn die Ware für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist

Unternehmen können auf einer Liste der Europäischen Kommission einsehen, welche Behörden und Laboratorien zur Erstellung der Einfuhrdokumente ermächtigt sind.

Beachte: Das Einfuhrbegleitdokument V I 1 darf nur für eine einzige Partie* eingesetzt werden. Teilsendungen benötigen für die Einfuhr eine gesonderte Bescheinigung, das Teildokument V I 2.

* Eine Partie ist die Menge der Ware, die der gleiche Absender an ein und denselben Empfänger verschickt.

Privilegierungen beim Wein-Import

Beim Import von Wein aus bestimmten Ländern in die EU existieren allerdings auch Privilegierungen. Dann sind beim Import nur die gängigen Begleitdokumente wie die Handelsrechnung, eine Einfuhranmeldung und ein Zollantrag erforderlich.

So hat die EU mit einigen Ländern Abkommen geschlossen, die den Warenhandel mit Weinerzeugnissen erleichtern soll.

Solche Abkommen existieren mit folgenden Ländern:

  • Schweiz
  • USA
  • Australien

Unternehmen können auch von bestimmten Formalitäten abweichen, wenn sie Weinerzeugnisse nur in geringen Mengen oder zu bestimmten Zwecken in die EU einführen. Dann ist das Einfuhrbegleitdokument V I 1 nicht erforderlich.  

Kleinmengenregelung

Bei folgenden Drittland-Importen von Weinerzeugnissen ist kein Einfuhrbegleitdokument V I 1 notwendig:

  • Behältnis fasst max. 5 Liter, korrekte Etikettierung, nicht wiederverwendbarer Verschluss und Gesamtmenge ist max. 100 Liter
  • Sendungen von und an Privatpersonen bei max. 30 Liter / Sendung

Zolltarifnummer Wein & Co.

Die richtige Tarifierung bei Weinerzeugnissen ist entscheidend für die erfolgreiche Abwicklung beim Zoll.

Im Gegensatz zu anderen europäischen Mitgliedstaaten erhebt Deutschland beim Import von nichteuropäischem Wein keine Alkoholsteuer

Doch wann liegt reiner Wein vor und wann handelt es sich doch um verbrauchssteuerpflichtigen Schaumwein oder andere Zwischenerzeugnisse?

Die Kombinierte Nomenklatur und das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen schaffen hierbei Abhilfe.

Als Wein gelten Getränke, die den folgenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen sind:

Was ist Wein?

  • Erzeugnisse der Position 2204 oder 2205 der KN 
    Voraussetzung: Alkoholgehalt (durch Gärung entstanden) zwischen 1,2 % vol und 15 % vol im Fertigerzeugnis ODER
    Alkoholgehalt (durch Gärung entstanden) zwischen 15 % vol und 18 % vol im Fertigerzeugnis, ohne Anreicherung hergestellt 
  • Erzeugnisse der Position 2204, 2205 oder 2206 der KN
    Voraussetzung: Alkoholgehalt zwischen 1,2 % vol und 10 % vol und keine Besteuerung als Bier
  • Erzeugnisse der Position 2206 der KN 
    Voraussetzung: Alkoholgehalt (durch Gärung entstanden) zwischen 10 % vol und 15 % vol und keine Besteuerung als Bier

Folgende Getränke werden auf Grundlage des SchaumwZwStG und im Zolltarif als „Schaumwein“ eingereiht:

Was ist Schaumwein?

Als Schaumwein gelten Getränke

  • in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
  • die bei + 20°C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen – dieser entsteht durch ein während der Gärung gelöstes oder künstlich zugesetztes Kohlendioxid
  • die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Zolltarifnummer 2204, 2205 oder 2206 zuzuordnen sind

Waren, die als Schaumwein eingereiht werden, müssen außerdem bestimmte Grenzwerte beim Alkoholgehalt einhalten:

Die Ware muss einen Alkoholgehalt von mindestens 1,2 % vol haben, darf aber max. 15 % vol aufweisen.

Bei Schaumwein, der einen Alkoholgehalt zwischen 13 und 15 % vol hat, muss der Alkohol zudem zwingend und ausschließlich durch einen Gärungsprozess entstanden sein. 

Auch Zwischenerzeugnisse unterfallen in Deutschland der Alkoholsteuer. 

Was sind Zwischenerzeugnisse?

  • Gegorene Erzeugnisse, denen Destillationsalkohol zugeführt wird
  • Alkoholgehalt zwischen mind. 1,2 % vol und max. 22 % vol  
  • Kein Schaumwein oder Wein
  • Keine Besteuerung als Bier
  • Einreihung in die Zolltarifnummern 2204, 2205, 2206

Steuern und Abgaben bei Schaumwein & Co.

Bei allen Weinbauerzeugnissen fällt eine Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % an.

Bei Schaumwein und Zwischenerzeugnissen fällt in Deutschland zusätzlich eine Verbrauchssteuer, die sogenannte Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissteuer an.

Relevant für die Verbrauchssteuerhöhe sind die Menge der fertigen Getränke und der jeweilige Alkoholgehalt.

Je nach Produkt kann die Steuer also unterschiedlich hoch ausfallen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die jeweiligen Steuersätze:

WareAlkoholgehaltSteuersatz / 1 hlSteuersatz / 0,75l Flasche
Schaumweinab 6 % vol136,00 Euro1,02 Euro
Schaumweinunter 6 % vol51,00 Euro0,38 Euro
Zwischenerzeugnisüber 15 % vol153,00 Euro1,15 Euro
Zwischenerzeugnisbis 15 % vol102,00 Euro0,76 Euro
Zwischenerzeugnis*bis 15 % vol136,00 Euro1,02 Euro
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer (Quelle: Zoll)

*Gilt nur für solche mit einem Alkoholgehalt bis 15 % vol, die entweder in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung abgefüllt sind oder bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen

Etikettierung bei Wein-Import

Auch beim Wein-Import aus Drittländern müssen Unternehmen die europäischen Vorschriften im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung der Ware beachten.

Besonders die Hersteller und Abfüller von Weinerzeugnissen treffen seit einer europäischen Gesetzesänderung in 2019 neue Pflichten.

Weine, bei denen die Herkunft geographisch nicht enger als das Herkunftsland bestimmt und gekennzeichnet werden kann, müssen zusätzliche Angaben bei der Etikettierung enthalten.

In diesem Fall sind folgende Pflicht-Angaben gesetzlich vorgeschrieben:

  1. Art des Erzeugnisses
    wie z.B. Wein, Schaumwein, Perlwein
  2. Alkoholgehalt
    in % vol. in vollen oder halben Einheiten
  3. Zuckergehalt durch Begriffe wie herb, trocken, mild etc.
    bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein
  4. AllergenKennzeichnung
    insb. von Sulfiten / Schwefeloxiden, Eiprodukten & Milcherzeugnissen
  5. Nennvolumen
    dabei gängige Abfüllmengen beachten (0,25l, 0,375l, 0,5l, 0,75l, 1,0l, 1,5l)
  6. Herkunft inkl. Erzeugnisart
    z.B. brasilianischer Schaumwein
  7. Loskennzeichnung (Codierung zur Rückverfolgung)
  8. Daten des Abfüllers
    wenn der Wein innerhalb der EU abgefüllt wurde
  9. Daten des Importeurs
    wenn der Wein außerhalb der EU in Behältnisse mit einem Volumen bis zu 60 l abgefüllt wurde

Zulässig, aber nicht verpflichtend sind freiwillige Angaben wie z.B. der Jahrgang des Weinerzeugnisses, Geschmacksangaben wie lieblich oder trocken, der Name der Rebsorten oder Bezeichnungen wie Rot- und Weißwein.

Verboten sind u.a. folgende Angaben, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen:

  • Marke
  • Verwendungsempfehlung für den Verbraucher
  • Herstellungsart und Farbe des Erzeugnisses

Verpackung bei Weinerzeugnissen

Seit 2019 müssen Verpackungen, bevor sie in Umlauf gebracht werden, vom Hersteller registriert werden.

Außerdem gibt es eine Melde- und Lizenzpflicht für Hersteller: die Menge der Verpackungen, die das Unternehmen pro Verkaufsjahr voraussichtlich vertreiben wird, muss gemeldet und lizensiert werden.

Wer ist Hersteller?

Hersteller ist, wer die verpackte Ware als erstes und gewerbsmäßig in Deutschland in Umlauf bringt.

Beachte: Diese Verpflichtung trifft demnach auch Importeure von Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern.

Dieser Artikel wurde am 23. September 2020 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Themen:

Verzollung

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.