Die Anwälte von O&W beraten rund um die Alkoholsteuer und Branntweinsteuer. Alkohol und Waren, die Alkohol enthalten (Alkoholerzeugnisse) unterliegen der Alkoholsteuer. Die Alkoholsteuer wird vom Zoll verwaltet. Früher wurde statt der Alkoholsteuer die Branntweinsteuer nach dem Branntweinmonopolgesetz erhoben. Seit dem Jahr 2018, ist dieses Gesetz aufgehoben und durch das Alkoholsteuergesetz ersetzt worden.
Unsere Anwälte für Alkoholsteuerrecht beraten beispielsweise
- bei der Nachforderung von Alkoholsteuer durch den Zoll,
- bei Unregelmäßigkeiten während des Transports von Alkohol im Wege der Steueraussetzung,
- bei der Frage, ob Alkoholsteuer anfällt,
- bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Zoll, ob Alkohol oder ein alkoholhaltiges Erzeugnis vorliegt
- Einspruch und Klage gegen Alkoholsteuerbescheide
- Verteidigung bei Straf- und Bußgeldverfahren wegen der Hinterziehung von Alkoholsteuer
Sie benötigen Beratung im Hinblick auf die Alkoholsteuer? Unsere Anwälte für Verbrauchssteuerrecht sind für Sie da. Rufen Sie an unter 040/369615-0.
Worauf fällt Alkoholsteuer an?
Worauf Alkoholsteuer anfällt, richtet sich nach dem Alkoholsteuergesetz. Die Alkoholsteuer fällt demnach zunächst auf Alkohol an. Alkohol (z.B. Ethanol) ist dabei
- jede Ware der Zolltarifnummer 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese einen Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent hat oder
- alle Waren der Zolltarifnummer 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur, wenn der Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent liegt
Alkoholsteuer fällt zudem auch auf alkoholhaltige Waren an (z.B. Kochwein, Schwarzwälder Kirschtorte, Reinigungsmittel). Das sind Waren, die nicht in die Zolltarifnummern 2207, 2208, 2204, 2005 oder 2206 fallen aber unter Verwendung von Alkohol hergestellt worden sind oder Alkohol enthalten. Bei flüssigen Waren muss der Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent betragen. Bei nicht flüssigen Waren muss dieser mehr als 1 Prozent mas betragen.
Vergällung von Alkohol
Vollständig vergällter Alkohol ist von der Verbrauchsteuer befreit. Die zugelassenen Vergällungsmittel sind in § 54 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) genant. Soll Alkohol vergällt werden, muss die Vergällung unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
Alkoholsteuer auf Desinfektionsmittel
Insofern kann Alkoholsteuer auch bei Desinfektionsmitteln anfallen, insbesondere wenn unvergällter Alkohol eingesetzt wird. Der Zoll empfiehlt daher in der aktuellen Situation nur vergällten Alkohol einzusetzen. Eine Ausnahme besteht nur für Apotheken, die seit dem 17. März 2020 unvergällten Alkohol zur Desinfektionsmittelherstellung einsetzen dürfen.
Ist die Verwendung von vergälltem Alkohol nicht möglich (z.B. wegen Bezugsschwierigkeiten), kann durch das Hauptzollamt eine Erlaubnis für ein Sondervergällungsmittel erteilt werden. Bei dieser Beantragung stehen wir gerne zur Seite.
Auch Steuerlager, die müssen ggf. die Selbstvergällung Sondervergällungsmitteln besonders bewilligt werden. Die so hergestellten Desinfektionsmittel aus vergälltem Alkohol können daher bei der Entfernung aus dem Steuerlager alkoholsteuerfrei sein (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG).
Befreiung von der Alkoholsteuer
Allerdings gibt es im Alkoholsteuerrecht auch verschiedene Ausnahmen und Befreiungen von der Alkoholsteuer. So unterfallen bestimmte Produkte beispielsweise oder Anwendungsweisen dem Gesetz nicht, wie z.B.
- Akohol zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte,
- unvergällt zur Herstellung von Essig,
- vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
- vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
Unsere Anwälte prüfen für Sie, ob eine Befreiung von der Alkoholsteuer in Betracht kommt. Wir vertreten Sie auch gegenüber dem Hauptzollamt, wenn diese eine Befreiung von der Alkoholsteuer nicht anerkennt.
Ihr Ansprechpartner
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RechtsanwaltABC-Str. 2120354 Hamburg