Die Anwälte von O&W beraten rund um die Alkoholsteuer und Branntweinsteuer. Alkohol und Waren, die Alkohol enthalten (Alkoholerzeugnisse) unterliegen der Alkoholsteuer. Die Alkoholsteuer wird vom Zoll verwaltet. Früher wurde statt der Alkoholsteuer die Branntweinsteuer nach dem Branntweinmonopolgesetz erhoben. Seit dem Jahr 2018, ist dieses Gesetz aufgehoben und durch das Alkoholsteuergesetz ersetzt worden.

Unsere Anwälte für Alkoholsteuerrecht beraten beispielsweise

Sie benötigen Beratung im Hinblick auf die Alkoholsteuer? Unsere Anwälte für Verbrauchssteuerrecht sind für Sie da. Rufen Sie an unter 040/369615-0.

Anwaltliche Beratung zur Alkoholsteuer

Worauf fällt Alkoholsteuer an?

Worauf Alkoholsteuer anfällt, richtet sich nach dem Alkoholsteuergesetz. Die Alkoholsteuer fällt demnach zunächst auf Alkohol an. Alkohol (z.B. Ethanol) ist dabei

Alkoholsteuer fällt zudem auch auf alkoholhaltige Waren an (z.B. Kochwein, Schwarzwälder Kirschtorte, Reinigungsmittel). Das sind Waren, die nicht in die Zolltarifnummern 2207, 2208, 2204, 2005 oder 2206 fallen aber unter Verwendung von Alkohol hergestellt worden sind oder Alkohol enthalten. Bei flüssigen Waren muss der Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent betragen. Bei nicht flüssigen Waren muss dieser mehr als 1 Prozent mas betragen.

Vergällung von Alkohol

Vollständig vergällter Alkohol ist von der Verbrauchsteuer befreit. Die zugelassenen Vergällungsmittel sind in § 54 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) genant. Soll Alkohol vergällt werden, muss die Vergällung unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Alkoholsteuer auf Desinfektionsmittel

Insofern kann Alkoholsteuer auch bei Desinfektionsmitteln anfallen, insbesondere wenn unvergällter Alkohol eingesetzt wird. Der Zoll empfiehlt daher in der aktuellen Situation nur vergällten Alkohol einzusetzen. Eine Ausnahme besteht nur für Apotheken, die seit dem 17. März 2020 unvergällten Alkohol zur Desinfektionsmittelherstellung einsetzen dürfen.

Ist die Verwendung von vergälltem Alkohol nicht möglich (z.B. wegen Bezugsschwierigkeiten), kann durch das Hauptzollamt eine Erlaubnis für ein Sondervergällungsmittel erteilt werden. Bei dieser Beantragung stehen wir gerne zur Seite.

Auch Steuerlager, die müssen ggf. die Selbstvergällung Sondervergällungsmitteln besonders bewilligt werden. Die so hergestellten Desinfektionsmittel aus vergälltem Alkohol können daher bei der Entfernung aus dem Steuerlager alkoholsteuerfrei sein (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG).

Befreiung von der Alkoholsteuer

Allerdings gibt es im Alkoholsteuerrecht auch verschiedene Ausnahmen und Befreiungen von der Alkoholsteuer. So unterfallen bestimmte Produkte beispielsweise oder Anwendungsweisen dem Gesetz nicht, wie z.B.

Unsere Anwälte prüfen für Sie, ob eine Befreiung von der Alkoholsteuer in Betracht kommt. Wir vertreten Sie auch gegenüber dem Hauptzollamt, wenn diese eine Befreiung von der Alkoholsteuer nicht anerkennt.

Dieser Artikel wurde am 3. April 2020 erstellt. Er wurde am 21. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.