- Start
- Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: Der entscheidende Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll
- Die korrekte Berechnung: So ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage der EUSt
- Der Prozess für Unternehmen: Vom EUSt-Bescheid zum Vorsteuerabzug
- Risiken & Optimierung: Typische Fehler vermeiden und Prozesse strategisch gestalten
- Häufig gestellte Fragen zur Einfuhrumsatzsteuer (FAQ)
- Fazit: Machen Sie die Einfuhrumsatzsteuer von einer Belastung zum strategischen Vorteil
Für importierende B2B-Unternehmen ist die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ein ständiger Begleiter. Doch während sie oft nur als „durchlaufender Posten“ gesehen wird, können Fehler in der Abwicklung zu teuren Nachzahlungen und zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Die Verwirrung zwischen EUSt und Zoll, Unsicherheit bei der Kalkulation und die Sorge vor Prozessfehlern belasten Geschäftsführer und Einkäufer gleichermaßen.
Dieser Leitfaden übersetzt das komplexe Steuerrecht in klare, umsetzbare Handlungsempfehlungen. Wir zeigen Ihnen nicht nur, wie Sie die EUSt korrekt abwickeln, sondern auch, wie Sie Ihre Prozesse strategisch optimieren. Verfasst von den erfahrenen Anwälten von O&W, die seit über 38 Jahren Unternehmen in der internationalen Lieferkette beraten, dient dieser Artikel als Ihr maßgeblicher Praxisleitfaden, der über reines Lexikonwissen hinausgeht und strategische, anwaltliche Einblicke für den deutschen Mittelstand bietet.
Grundlagen: Der entscheidende Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll
Für eine saubere Kalkulation und reibungslose Importprozesse ist die strikte Trennung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer unerlässlich. Obwohl beide bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern anfallen, verfolgen sie völlig unterschiedliche Zwecke und basieren auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen.
Merkmal | Zoll | Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) |
---|---|---|
Zweck | Schutz der heimischen Wirtschaft, politische Lenkung (z.B. Antidumpingzölle), Einnahmeerzielung. | Steuerliche Gleichbehandlung von importierten und inländischen Waren. |
Rechtsgrundlage | Unionszollkodex (UZK), Zolltarif (TARIC) | Nationales Umsatzsteuergesetz (UStG) |
Berechnung | Prozentsatz vom Zollwert, abhängig von Warentarifnummer und Warenursprung. | Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage (Zollwert + Zoll + Beförderungskosten etc.). |
Steuersatz | Je nach Ware 0 % bis über 20 % (bei Strafzöllen auch höher). | Regelsteuersatz 19 % oder ermäßigter Satz 7 %. |
Charakter | Endgültige, nicht erstattungsfähige Kosten. | Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ein durchlaufender Posten (erstattungsfähig). |
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und welche Funktion hat sie?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland erhoben wird, um sicherzustellen, dass importierte Produkte steuerlich nicht besser gestellt sind als inländische. Sie ist im Kern eine „vorgezogene“ Umsatzsteuer und gleicht die Mehrwertsteuer aus, die beim Kauf eines vergleichbaren Produkts innerhalb Deutschlands anfallen würde. Dieses Binnenmarkt-Prinzip verhindert Wettbewerbsverzerrungen.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Laut der Definition des Bundesfinanzministeriums stellt sie sicher, dass der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet wird, unabhängig davon, ob die Ware im Inland hergestellt oder importiert wurde.
Abgrenzung: Warum die EUSt keine Zollabgabe ist
Der Hauptzweck des Zolls ist der Schutz der heimischen Wirtschaft und die Umsetzung handelspolitischer Maßnahmen. Zölle sind daher immer endgültige Kosten, die den Einstandspreis einer Ware erhöhen. Die EUSt hingegen dient ausschließlich der steuerlichen Gleichbehandlung und hat keinen protektionistischen Zweck. Für die meisten Unternehmen (alle, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) ist sie nur ein temporärer Kostenpunkt, der über die Umsatzsteuer-Voranmeldung erstattet wird. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die korrekte Kalkulation von Importmargen und die Liquiditätsplanung.
Die korrekte Berechnung: So ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage der EUSt
Die Berechnung der EUSt ist ein mehrstufiger Prozess. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass nur der reine Warenwert besteuert wird. Die korrekte Bemessungsgrundlage ist jedoch deutlich umfassender.
Schritt 1: Der Zollwert als Ausgangspunkt
Der Zollwert ist die Basis für die Berechnung. Dies ist in der Regel der Transaktionswert der Ware, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der auf der Handelsrechnung ausgewiesen ist. Doch Vorsicht: Dem reinen Rechnungsbetrag müssen oft weitere Kosten hinzugerechnet werden, darunter:
- Kosten für Verpackung
- Lizenzgebühren
- Provisionen (außer Einkaufsprovisionen)
- Beistellungen (vom Käufer kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellte Waren/Dienstleistungen)
Praxis-Tipp: Eine unvollständige Angabe dieser Kosten bei der Zollanmeldung ist ein klassischer Fehler, der bei Betriebsprüfungen zu empfindlichen Nachforderungen führt. Prüfen Sie Ihre Lieferverträge und die vereinbarten Incoterms genau auf solche versteckten Kosten.
Schritt 2: Hinzurechnung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Zur Bemessungsgrundlage für die EUSt müssen alle Zölle, die für die importierte Ware anfallen, hinzuaddiert werden. Gleiches gilt für eventuelle Verbrauchsteuern (z.B. für Kaffee, Alkohol, Tabak) oder andere im Drittland oder bei der Einfuhr erhobene Abgaben. Die Logik dahinter ist, dass die EUSt den Gesamtwert der Ware zum Zeitpunkt des Grenzübertritts in die EU besteuern soll, und dieser Wert schließt alle bis dahin entstandenen Kosten und Abgaben ein.
Schritt 3: Einbeziehung der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort
Dieser Punkt wird in der Praxis am häufigsten falsch gemacht. Die Kosten für Fracht, Versicherung und Handling müssen bis zum ersten Bestimmungsort in der EU zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Der „erste Bestimmungsort“ ist der Ort, der in den Frachtpapieren (z. B. CMR-Frachtbrief, Konnossement) genannt ist.
Fehlerquelle: Oft werden vom Spediteur nur die Kosten bis zum Ankunftshafen oder Flughafen (z.B. Hamburg oder Frankfurt) in der Zollanmeldung berücksichtigt. Der Weitertransport zum Lager des Unternehmens in München oder Berlin wird vergessen. Dies führt zu einer zu niedrigen Bemessungsgrundlage und damit zu einer zu niedrig abgeführten EUSt – ein Risiko für jede Zollprüfung.
Praxisbeispiel: Berechnung der EUSt für eine Lieferung aus den USA
Um die Schritte zu verdeutlichen, hier ein klares Berechnungsbeispiel:
- Annahmen:
- Berechnungsschritte:
- Zollwert ermitteln:
- Warenwert: 10.000 €
- Zoll berechnen:
- 3 % Zoll auf 10.000 € = 300 €
- Bemessungsgrundlage für die EUSt ermitteln:
- Zollwert: 10.000 €
- + Zölle: 300 €
- + Beförderungskosten (bis zum ersten Bestimmungsort München): 800 € + 200 € = 1.000 €
- = Bemessungsgrundlage EUSt: 11.300 €
- EUSt berechnen:
- 19 % EUSt auf 11.300 € = 2.147 €
- Zollwert ermitteln:
Das Unternehmen muss also 2.147 € Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll abführen.
Der Prozess für Unternehmen: Vom EUSt-Bescheid zum Vorsteuerabzug
Die Zollanmeldung und der Einfuhrumsatzsteuerbescheid
Der Prozess beginnt mit der Zollanmeldung der Waren. Diese wird in den meisten Fällen von einem beauftragten Dienstleister, wie einem Spediteur oder einem Zollagenten, durchgeführt. Nach Prüfung der Anmeldung erlässt die Zollbehörde den Einfuhrabgabenbescheid. Dieses Dokument listet alle Abgaben (Zoll, EUSt etc.) detailliert auf und ist der zentrale und unverzichtbare Nachweis für den späteren Vorsteuerabzug.
Der Schuldner der EUSt ist grundsätzlich der Anmelder der Waren. Hier ist Vorsicht geboten: Beauftragen Sie einen Spediteur in „indirekter Vertretung“, wird dieser neben Ihnen ebenfalls zum Schuldner. Bei einer „direkten Vertretung“ handelt der Spediteur nur in Ihrem Namen. Diese Unterscheidung sollte in Verträgen mit Dienstleistern klar geregelt sein.
Die entscheidende Voraussetzung: Wer hat die ‚Verfügungsmacht‘?
Zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer ist nur das Unternehmen berechtigt, das im Moment der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware hatte, also wie ein Eigentümer darüber bestimmen konnte. Dies ist die mit Abstand größte rechtliche Hürde und eine häufige Fehlerquelle in Betriebsprüfungen.
Das Praxisproblem: Die Verfügungsmacht hat nicht automatisch der physische Empfänger der Ware. Gerade bei Reihengeschäften oder bestimmten Lieferklauseln (Incoterms) kann die Verfügungsmacht bei einem völlig anderen Unternehmen in der Lieferkette liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellen hier hohe Anforderungen: Die reine Anlieferung an die eigene Adresse reicht als Nachweis nicht aus, wenn ein Dritter die Ware „für seine Zwecke“ und auf seine Veranlassung importiert.
Beispiel für eine Kostenfalle: Ein deutsches Unternehmen (DE) bestellt Maschinen bei einem Schweizer Lieferanten (CH). Es wird die Lieferklausel „DDP (Delivered Duty Paid) Lager DE“ vereinbart. Das bedeutet, der Schweizer Lieferant kümmert sich um den Transport, die Verzollung und die Zahlung der Abgaben. In diesem Fall hat der Schweizer Lieferant die Verfügungsmacht im Moment der Einfuhr. Zwar kann er die deutsche EUSt als ausländisches Unternehmen in der Regel nicht als Vorsteuer geltend machen. Das deutsche Unternehmen zahlt die EUSt über den höheren Kaufpreis mit, kann sie aber ebenfalls nicht abziehen, da es nicht die Verfügungsmacht innehatte. Die EUSt wird zu endgültigen Kosten von 19 %.
Nachweisführung: So machen Sie die EUSt korrekt als Vorsteuer geltend
Um die gezahlte EUSt als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Berechtigung: Sie hatten die Verfügungsmacht über die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr.
- Nachweis: Sie besitzen den zollamtlichen Beleg (Einfuhrabgabenbescheid) oder einen gleichgestellten Ersatzbeleg (z. B. eine detaillierte Aufstellung des Zollagenten), der Sie als Empfänger ausweist und die EUSt separat darlegt.
Die gezahlte EUSt wird dann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) in der Kennziffer für abziehbare Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhren eingetragen. Beachten Sie den Liquiditätsaspekt: Die EUSt ist an den Zoll sofort bei der Einfuhr fällig, die Erstattung durch das Finanzamt erfolgt aber erst im Rahmen der nächsten USt-VA, was zu einer zeitlichen Liquiditätsbelastung führen kann.
Optimierungstipp: Um diesen Effekt abzumildern, können Unternehmen bei ihrem zuständigen Hauptzollamt ein „Zahlungsaufschubkonto“ beantragen. Damit wird die EUSt nicht bei jeder einzelnen Lieferung fällig, sondern gesammelt einmal im Monat abgebucht, was die Zahlung und die Erstattung zeitlich näher zusammenbringt.
Risiken & Optimierung: Typische Fehler vermeiden und Prozesse strategisch gestalten
Ein sauberes Management der Einfuhrumsatzsteuer ist kein administratives Übel, sondern ein aktiver Beitrag zur Rechtssicherheit und Liquiditätsoptimierung Ihres Unternehmens.
Einblick vom Experten
Dr. Tristan Wegner, Anwalt für Transport- & Speditionsrecht
„In unserer Praxis sehen wir täglich, wie kleine formale Fehler bei der Zollanmeldung oder eine unklare Regelung der Verfügungsmacht zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nur dann ein durchlaufender Posten, wenn der Prozess zu 100% sauber ist. Eine proaktive Prüfung der Lieferketten und Verträge ist keine Kostenfrage, sondern eine Investition in die Rechtssicherheit.“
Checkliste: Die 5 häufigsten und teuersten Fehler in der Praxis
- Fehler 1: Falscher Zollwert.
- Problem: Fehlende Hinzurechnungen wie Lizenzgebühren oder Transportkosten nach dem EU-Grenzübertritt.
- Lösung: Eine detaillierte Kostenaufstellung vom Lieferanten anfordern und klare Anweisungen an den Zollagenten geben.
- Fehler 2: Unklare Verfügungsmacht.
- Problem: Insbesondere bei Reihengeschäften und DDP-Klauseln wird der Vorsteuerabzug aberkannt.
- Lösung: Die Incoterms und die Frage „Wer beauftragt und bezahlt die Einfuhr?“ vertraglich präzise regeln. Im Zweifel auf Klauseln wie DAP ausweichen.
- Fehler 3: Falsche Warentarifnummer.
- Problem: Eine falsche Nummer kann zu einem falschen Zollsatz und damit einer falschen Bemessungsgrundlage für die EUSt führen.
- Lösung: Bei Unsicherheit eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Zoll beantragen, um für mehrere Jahre Rechtssicherheit zu haben.
- Fehler 4: Fehlende oder fehlerhafte Nachweise.
- Problem: Ohne korrekten Einfuhrabgabenbescheid kein Vorsteuerabzug.
- Lösung: Ein digitales Archiv für alle Einfuhrdokumente anlegen und die Bescheide vom Spediteur konsequent einfordern und auf Vollständigkeit prüfen.
- Fehler 5: Blinde Beauftragung des Spediteurs.
- Problem: Der Spediteur wird ohne klare Vorgaben handeln, was zu Fehlern und unklarer Haftung führen kann.
- Lösung: Klare, schriftliche Anweisungen zur Verzollung erteilen, Haftungsfragen klären (direkte vs. indirekte Vertretung) und die Vollständigkeit der übermittelten Daten kontrollieren.
Strategische Optimierung: Verfahrensvereinfachungen und Aufschubkonten
- Das Aufschubkonto beim Zoll: Wie bereits erwähnt, ist die Beantragung eines Aufschubkontos die wichtigste Maßnahme zur Verbesserung der Liquidität im Zusammenhang mit der EUSt. Es bündelt die Zahlungen und erspart Ihnen die sofortige Auslage bei jeder einzelnen Sendung.
- Vereinfachte Zollanmeldung: Wenn Sie regelmäßig importieren, können Sie den Status eines „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) beantragen. Dieser Status wird nach einer umfassenden Prüfung durch den Zoll verliehen und signalisiert besondere Zuverlässigkeit. Als AEO profitieren Sie von schnelleren und einfacheren Zollabfertigungen.
- Aktuelle Entwicklungen: Der Wegfall der 22-Euro-Freigrenze für Kleinsendungen im B2C-Bereich hat gezeigt, dass die steuerliche Erfassung von Importen immer lückenloser wird. Auch wenn Verfahren wie IOSS (Import One-Stop-Shop) primär für den B2C-Handel relevant sind, ist der Trend zur digitalen und vorab-erfolgenden Erfassung von Steuerdaten auch für B2B-Unternehmen ein klares Signal, die eigenen Prozesse zu professionalisieren.
Häufig gestellte Fragen zur Einfuhrumsatzsteuer (FAQ)
Wer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer?
Direkte Antwort: Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist die Person oder das Unternehmen, das die Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen sie abgegeben wird.
Erläuterung: In der Regel ist dies der Importeur selbst. Lässt sich ein Unternehmen jedoch von einem Spediteur oder Zollagenten „indirekt“ vertreten, so wird auch der Dienstleister zum Mitschuldner der Abgaben.
Wann fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an?
Direkte Antwort: Keine Einfuhrumsatzsteuer fällt typischerweise an, wenn Waren nur vorübergehend eingeführt werden (z.B. zur Reparatur) oder bestimmte Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind.
Erläuterung: Beispiele hierfür sind Rückwaren (bereits in der EU befindliche Waren, die zurückkommen) oder Waren, die in ein Zolllagerverfahren überführt und später wieder aus der EU ausgeführt werden. Details zu den komplexen Befreiungstatbeständen finden sich auf der Webseite des Zolls. Die frühere Freigrenze für Waren von geringem Wert ist für die EUSt praktisch entfallen.
Fällt bei Einfuhren aus der Schweiz EUSt an?
Direkte Antwort: Ja, bei der Einfuhr von Waren aus der Schweiz nach Deutschland fällt Einfuhrumsatzsteuer an, da die Schweiz nicht Teil des EU-Binnenmarktes ist.
Erläuterung: Obwohl die Schweiz von EU-Ländern umgeben ist, gehört sie zollrechtlich zum Drittland. Importe aus der Schweiz müssen daher genauso behandelt werden wie Lieferungen aus den USA, China oder anderen Nicht-EU-Staaten.
Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer umgehen?
Direkte Antwort: Nein, die legale Umgehung der Einfuhrumsatzsteuer ist für steuerpflichtige Importe nicht möglich und jeder Versuch stellt eine Steuerhinterziehung dar.
Anwaltliche Perspektive: Das strategische Ziel für Unternehmen ist nicht die „Umgehung“, sondern die Sicherstellung des vollständigen Vorsteuerabzugs. Gelingt dies, wird die EUSt zu einem finanziell neutralen Posten und stellt keine echten Kosten dar. Der Fokus muss daher auf einem rechtssicheren Prozess liegen.
Fazit: Machen Sie die Einfuhrumsatzsteuer von einer Belastung zum strategischen Vorteil
Die Einfuhrumsatzsteuer ist mehr als eine Formalität an der Grenze. Sie ist ein komplexes Instrument, das bei falscher Handhabung erhebliche finanzielle Risiken birgt. Die Kernpunkte für jedes importierende Unternehmen sind:
- Die EUSt ist kein Zoll: Sie ist eine erstattungsfähige Steuer, deren Belastung durch den Vorsteuerabzug neutralisiert werden muss.
- Die Berechnung ist entscheidend: Der Zollwert plus alle Nebenkosten bis zum ersten Zielort in der EU bilden die korrekte Basis.
- Der Vorsteuerabzug ist kein Selbstläufer: Er hängt an der entscheidenden, aber oft übersehenen Frage der Verfügungsmacht.
Ein proaktives Management der EUSt-Prozesse, eine sorgfältige Vertragsgestaltung und klare Anweisungen an Dienstleister schützen nicht nur vor empfindlichen Nachzahlungen. Sie sind ein aktiver Hebel zur Optimierung der Liquidität und zur Stärkung der gesamten Lieferkette.
Haben Sie Fragen zu Ihren spezifischen Importprozessen oder benötigen Sie eine rechtssichere Prüfung Ihrer Verträge und Lieferketten? Das Team von O&W steht Ihnen mit seiner langjährigen Expertise im Zoll- und Speditionsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.
Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 7. September 2025 erstellt. Er wurde am 12. September 2025 aktualisiert
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.