Die Abkürzung CMR steht für Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route, zu deutsch: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Die CMR beinhalten Vorschriften für den internationalen Transport von Gütern auf dem Landtransportweg.
Damit ist die CMR das international vereinheitlichte Transportrecht für den LKW-Transport.
Aufbau der CMR
Die Vorschriften der CMR sind in acht Kapitel unterteilt. Der Geltungsbereich der Vorschriften wird in Kapitel I (Art. 1 – 2 CMR) definiert. Haftungsrechtliche Vorschriften für den Frachtführer finden sich in den Kapiteln II und IV (Art. 3, 17 – 29 CMR). Kapitel III (Art. 4 – 16 CMR) beinhaltet nähere Bestimmungen zu dem Abschluss des Beförderungsvertrags. Die übrigen Kapitel umfassen unter anderem Vorschriften bezüglich Reklamationen und dem Fall von aufeinanderfolgenden Frachtführern.
Geltungs- und Anwendungsbereich (Art. 1 – 2 CMR)
In Deutschland ist die CMR seit dem 05.02.1961 in Kraft und wird als unmittelbar geltendes Recht angewendet, d. h. die CMR hat den gleichen Rang wie andere deutsche Gesetze. Hauptsächlich werden darin materiellrechtliche Regelungen festgelegt.
Darüber hinaus sind ebenfalls alle weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsstaaten.
Die CMR finden grundsätzlich in folgenden Fällen Anwendung:
- bei Vorliegen einer entgeltlichen internationalen Beförderung von Gütern über die Straße, wenn mindestens einer der beteiligten Staaten eine Vertragsstaat ist oder
- bei vertraglicher Vereinbarung.
Haftung nach CMR, insb. des Frachtführers (Art. 3, 17 – 29 CMR)
Der Frachtführer haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig aber beschränkt für Schäden, Verlust und verspätete Lieferung, wenn dies in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden ist (Art. 17 CMR), es sei denn die Haftung ist ausgeschlossen (z. B. Art.17 II und IV CMR).
Bei Verlust der Güter ist generell der Wert zu ersetzen, den das Gut bei Übernahme zuzüglich Fracht und Kosten hatte (Art. 23 I, II, IV CMR). Bei Beschädigung ist generell die eingetretene Wertminderung zu ersetzen (Art. 23 I, II, IV CMR). Allerdings ist die Haftung in beiden Fällen auf 8,33 SZR pro kg beschränkt (Art. 23 III CMR). Bei verspäteter Lieferung dagegen ist die Haftung lediglich auf die Höhe der Fracht beschränkt (Art. 23 V CMR).
Auch außervertragliche Ansprüche richten sich nach diesen Haftungsbeschränkungen (Art. 28 CMR). Hat jedoch der Frachtführer den entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder hat er ihn zu verschulden, entfallen die genannten Haftungsbeschränkungen (Art. 29 I CMR). Das gleiche gilt ebenfalls für Bedienstete des Frachtführers, die vorsätzlich handeln (Art. 29 II CMR).
Haftung des Absenders und Empfängers (Art. 7, 11 II 2, 13 CMR)
Die Haftung nach CMR des Absenders und Empfängers regelt die CMR nur lückenhaft. Der Absender haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass er dem Frachtführer falsche Angaben gemacht hat (Art. 7, 11 II CMR). Die CMR regeln lediglich, dass der Empfänger bei Feststellung des Verlusts, Beschädigung oder Verspätung die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen geltend machen kann.
Die Bearbeitung des CMR-Rechts gehört zur täglichen Arbeit der Rechtsanwälte von O&W. Da die CMR internationale Transporte regelt, sind diese Angelegenheiten oft sehr komplex. Einen erfahrenen Ansprechpartner in diesen Fragen zur Seite zu haben, zahlt sich regelmäßig aus. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zur Haftung nach CMR oder sonstigen Aspekten haben.