Am 09.01.2020 hat das OLG Hamburg einen Unternehmer aus Baden-Württemberg zu einer insgesamt 7-jährigen Haftstrafe verurteilt.

Der Unternehmer hatte zwischen 2014 und 2018 gewerbsmäßig illegal Raketentechnik, Spezialpressen zur Herstellung von Raketenteilen und Chemikalien zur Herstellung von Raketentreibstoffen nach Russland exportiert.

Russland- Embargo

Die EU aber hatte 2014 wegen der Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim ein striktes Embargo, unter anderem ein Waffenembargo und Handelsbeschränkungen für Dual-use Güter, gegen Russland verhängt, gegen das der russische Unternehmer verstoßen hatte.

Denn unter das Embargo fällt auch das Lieferungs- und Einfuhrverbot für Chemikalien wie Decaboran, die für militärische Zwecke oder militärische Endverwender nach Russland eingeführt werden sollen.

Chemikalien und Spezialpressen nach Russland geliefert

Bei der Lieferung ging es um insgesamt 4,5 Kilogramm der Chemikalie Decaboran, die zur Herstellung von Raketentreib- und Sprengstoffen verwendet wird und bei Hautkontakt oder Einatmen lebensgefährlich sein kann.

Der Unternehmer hatte die Lieferung der Chemikalie nach Angaben der Bundesanwaltschaft mit einer russischen Rüstungsfirma in Moskau vereinbart und Teile der Lieferung im Flugzeug-Gepäck transportiert. Damit gefährdete er Zollbeamte und Reisende in erheblichem Ausmaß.

Weitere Lieferungen umfassten zwei belgische Spezialpressen, mit denen Raketenteile hergestellt werden können.

Heißisostatische Pressen sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in der EG-Dual-Use-Verordnung aufgeführt und müssen für eine Ausfuhr aus der Europäischen Union unabhängig vom Bestehen eines Embargos vorab genehmigt werden.

Insgesamt stellen die Lieferungen nach Angaben der Bundesanwaltschaft eine bewusste Täuschung des Zolls durch falsche Angaben dar.

Für den Unternehmer bedeuten das im Ergebnis weitreichende unternehmerische und finanzielle  Konsequenzen und eine 7-jährige Haftstrafe.

Unternehmen, die Waren nach Russland, aber auch in die Ukraine und die Krim ausführen wollen, die unter das Russland-Embargo fallen könnten, müssen daher vorab eine Genehmigung beantragen.

Wer als Unternehmer gegen das Embargo und andere Handelsbeschränkungen in der Verordnung verstößt, macht sich strafbar und riskiert hohe Haftstrafen.

Wir überprüfen für Sie, ob Sie von dem Embargo gegen Russland betroffen sind und wie Sie weiter verfahren können.

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Dieser Artikel wurde am 17. Januar 2020 erstellt. Er wurde am 03. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.