Zollbehörden verfolgen Export- und Zollverstöße strafrechtlich oft sofort. Bei einem Embargoverstoß eines Unternehmens muss vor allem auch der Geschäftsführer mit einer hohen Geld – und Haftstrafe rechnen.

Darum sollten Unternehmen unbedingt Präventivmaßnahmen gegen Sanktionsverstöße ergreifen und vorab den Export von Waren sowie die Verträge durch interne Kontrollinstanzen wie eine Sanktionslistenprüfung genau überprüfen.

Kriterien für ICP

  1. Risikoanalyse
  2. Aufbauorganisation / Verteilung von Zuständigkeiten
  3. Personelle und technische Mittel sowie sonstige Arbeitsmittel
  4. Ablauforganisation
  5. Dokumentation der Prüfung
  6. Personalauswahl, Fortbildungen und Sensibilisierungen
  7. Prozessbezogene Kontrollen / Systembezogene Kontrollen (ICP-Audit) / Korrekturmaßnahmen / Hinweisgebersystem
  8. Physische und technische Sicherheit

Zoll kontrolliert Verstöße

Embargos sind Wirtschaftssanktionen, die den Außenwirtschaftsverkehr beschränken oder ganz unterbinden. Hintergrund sind sicherheitspolitische Erwägungen wie die internationale Friedenssicherung.

Unternehmen müssen Ausfuhrverbote, also das staatliche Verbot, gewisse Güter oder Güter in bestimmte Länder zu liefern, zwingend beachten.

Der Regelfall besteht aber in Form von Ausfuhrbeschränkungen. Unternehmen sollten sich daher im Voraus über eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung informieren und diese ggf. beantragen.

Unterschieden wird bei Embargos zwischen sogenannten länderbezogenen, warenbezogenen oder personen– bzw. organisationenbezogenen Embargos.

Länderbezogene Embargos werden gegenüber bestimmten Land oder bestimmten Personen/Personengruppen in einem Land verhängt, so z.B. ein Waffenembargo.

Im Rahmen dessen kann der Außenwirtschaftsverkehr mit diesem Staat entsprechend eingeschränkt oder durch ein Totalembargo voll umfassend untersagt werden.

Den Regelfall stellen aber sogenannte Teilembargos dar. Teilembargos beschränken den Kapital- und Zahlungsverkehr.

Warenbezogene Embargos ergeben sich vor allem auch aus Verordnungen der Europäischen Union, wie der Dual-Use-Verordnung.

Warenbezogene Embargos sind grundsätzlich länderunabhängig. Zurzeit gibt es Embargos für Rohdiamanten sowie den internationalen Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter eingesetzt werden könnten.

Bei personenbezogenen Embargos gilt zudem das Bereitstellungsverbot – das bedeutet, Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den staatlichen Sanktionslisten aufgeführt sind, dürfen keine direkten noch indirekten finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erhalten.

Embargoverstoß: Das sind die Strafen

Ein Embargoverstoß ist kein Kavaliersdelikt: Unternehmen, die vorsätzlich gegen bestehende Embargos und Sanktionen verstoßen, machen sich wegen eines Verbrechens strafbar. Die Konsequenzen sind nicht nur Freiheitsstrafen und Geldbußen, sondern betreffen vor allem auch die Existenz und Liquidität eines Unternehmens.

Unternehmen sollten außerdem beachten, dass die Strafbarkeit bereits 2 Tage nach Veröffentlichung einer entsprechenden EU-Verordnung beginnt.

Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen ein Embargo laufen, sollten Betroffene unbedingt einen Anwalt für Embargos und Sanktionen konsultieren. In diesem Rechtsbereich herrschen komplexe rechtliche Strukturen und die Überschneidung zwischen deutschem und europäischem Recht erfordert langjährige Expertise.

Geld- und Haftstrafen

Der Gesetzgeber sieht im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für Embargoverstöße einen empfindlich hohen Strafrahmen vor: Die Mindeststrafe liegt bei 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Bei Verstößen gegen Waffenembargos drohen sogar bis zu 10 Jahre Gefängnis.

Neben dem Embargoverstoß kommt bei internationalen Handelsgeschäften auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei in Betracht. Auch hier fällt der Strafrahmen entsprechend hoch aus: Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Auch wenn nur fahrlässig Ausfuhrbeschränkungen missachtet werden – Unternehmen können bei dem Vorwurf einer solchen Ordnungswidrigkeit bis zu 500.000 Euro Strafe zahlen – zum Beispiel, wenn eine Ware, die in der Dual-Use-Verordnung gelistet wird, ohne Ausfuhrgenehmigung exportiert wird.

Umsatz- statt Gewinnabschöpfung

Unabhängig von den drohenden Freiheitsstrafen drohen beim Sanktionsverstoß auch wirtschaftliche Folgen. Unternehmen, die gegen gegen ein Embargo verstoßen, sollen auch in finanzieller Hinsicht bestraft werden, so die Intention des Gesetzgebers hinter dem sogenannten Bruttoprinzip.

Bei bestimmten Verstößen wird daher nicht nur der entsprechende Gewinn aus dem betroffenen Geschäft entzogen – sondern der gesamte Umsatz aus dem Geschäft. Das soll einen abschreckenden Effekt auf Unternehmen haben und weitere Embargoverstöße verhindern.

Genehmigungen werden ausgesetzt

Exportunternehmen droht bei einem Embargosverstoß neben den wirtschaftlichen Konsequenzen wie einer drohenden Insolvenz auch ein erheblicher Reputationsverlust.

Handelsübliche Erleichterungen und Privilegien wie Gütesiegel können widerrufen werden. Und auch die Presse trägt dazu bei, verbotene Exportgeschäfte in der Öffentlichkeit zu sanktionieren.

Unternehmen riskieren dadurch ihre Marktstellung und einen Imageschaden.

Folgen von Embargoverstößen

Bei Embargoverstößen drohen neben hohen Haft – und Geldstrafen auch Insolvenz und Reputationsverlust.

Ausschluss vom US-Markt beim Sanktionsverstoß

Die USA legen ihr Exportrecht extraterritorial aus. Das hat für Unternehmen, die mit US-Waren handeln oder deren Geschäft einen Bezug zu den USA aufweist, zur Folge, dass auch US-amerikanische Bestimmungen der Exportkontrolle eingehalten werden müssen.

Bei Verstößen drohen Unternehmen nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen, sondern auch zukünftige US-Geschäfte stehen auf dem Spiel. Unternehmen landen nicht selten auf einer „schwarzen Liste“ und verlieren einen wichtigen Wirtschaftszweig als Absatzoption.

Unternehmen: So vermeiden Sie Embargoverstöße

Für den Embargoverstoß haftet nicht nur die Geschäftsführung, auch jeder Mitarbeiter in der Personalabteilung oder im Einkauf oder Vertrieb wird unter Umständen strafrechtlich verfolgt.

Eine entsprechende Sensibilisierung aller Beschäftigten im Unternehmen im Umgang mit Embargos ist daher sinnvoll und notwendig.

Unternehmen sollte ihre Geschäfte auch im Hinblick auf die Außenwirtschaftsprüfung stets im Voraus gegen bestehende Embargos oder Sanktionslisten prüfen.

Unternehmen ist daher auch zu empfehlen, eine solide Compliance-Struktur im Unternehmen zu integrieren. Maßnahmen wie eine Sanktionslistenprüfung (auch unter Zuhilfenahme von Softwarelösungen) sollten im Übrigen Standard sein.

Dieser Artikel wurde am 17. Juli 2020 erstellt. Er wurde am 09. März 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.