Wenn Sie dachten, die RusslandSanktionen führen nicht zu empfindlichen Strafen, dann zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Kiel, dass die Umgehung der Russlandsanktionen, zu ganz erheblichen Strafen führt.

Das Amtsgericht Kiel verurteilte den Verantwortlichen eines Unternehmens im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe von 18.000 EUR. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Daneben wurde die Einziehung von 1,3 Mio. Euro gegen das Unternehmen selbst angeordnet.

Strafen bei Verstoß gegen Russland Sanktionen

  • Unternehmen musste 1,3 Mio. € an die Staatskasse zahlen
  • Mitarbeiter erhielt einen Strafbefehl

Anlass für das Strafverfahren war die Lieferung eines sog. Hydraulik-Hammers nach Russland, der für den Bau der Krim-Brücke verwendet worden sein soll. Diese Lieferung soll gegen EU-Sanktionen verstoßen haben.

Der Verkauf und die Lieferung sollen in der Zeit zwischen 2016 und 2017 stattgefunden haben. Die Staatsanwaltschaft habe in 2020 die Ermittlungen aufgenommen und diese über 2 Jahre geführt.,

Verkauf von Maschinen nach Russland ist strafbar

Im Anschluss an die völkerrechtswidrige Annektion der Krim-Halbinsel durch Russland in 2014 hat die EU den Handel mit Russland umfassend sanktioniert.

Unter anderem der Verkauf, wie auch die Lieferung bestimmter Güter und Technologien, wurde sanktioniert. Der Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bedroht.

In Fällen von Freiheitsstrafen unter 6 Monaten können diese in Geldstrafen umgewandelt werden. Die Anzahl der Tage in Haft wird dabei in Tagessätze umgewandelt; eine Verurteilung zu 3 Monaten Freiheitsstrafe wäre äquivalent zu 180 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Verurteilten.

Mit zunehmender Eskalation des Konflikts zwischen Russland und der Ukraine, der in 2020 mit dem Angriffskrieg ein weiteres Ausmaß erreichte, werden auch die Sanktionen zunehmend verschärft.

Die EU erweitert entsprechend regelmäßig die Liste der sanktionierten Waren und Technologien, wie auch die sanktionierten Handelstätigkeiten (z.B. ist nunmehr auch die Durchfuhr Russlands mit bestimmten Gütern sanktioniert).

Eine umfassende Übersicht zu den Sanktionen haben wir hier für Sie aufbereitet.

Millionen-Verkaufserlös kann eingezogen werden

Das Amtsgericht Kiel hat neben der Geldstrafe für den Verantwortlichen im Unternehmen die Einziehung von 1,3 Millionen EUR gegen das Unternehmen angeordnet.

Die Anordnung der Einziehung ist ein Mittel der Vermögensabschöpfung und im Gesetz in den §§ 73 ff. StGB geregelt.

Die Justiz bezweckt damit in erster Linie die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile – Straftaten sollen sich wirtschaftlich nicht lohnen dürfen.

Vor diesem Hintergrund kann neben der verhängten Strafe auch der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Tat erlangt wurde, abgeschöpft bzw. eingezogen werden. Hierbei ist es auch ohne Belang, ob der Vorteil unter Umständen schon verbraucht wurde, etwa reinvestiert oder ausgegeben wurde und ob der Vorteil gar nicht beim Verurteilten selbst, sondern bei einem Dritten eingetreten ist.

Ein wirtschaftlicher Vorteil, der aus einer Straftat resultiert, kann – sogar unabhängig von einer Verurteilung – im Wege der sog. Einziehung abgeschöpft werden. Der Schuldner muss hierbei in der Regel eine Zahlung in Höhe des Erlangten an die Staatskasse leisten.

Im hiesigen Fall wurde gegen das Unternehmen die Einziehung von 1,3 Millionen EUR – das aus der Tat (Verkauf und Lieferung sanktionierter Waren nach Russland) Erlangte – angeordnet.

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Dieser Artikel wurde am 29. Juni 2023 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Annika Siggelkow

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  • Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.