Oft ist die Rede von einer „schwarzen Liste“ des Zolls. Aber was versteckt sich wirklich hinter diesem Begriff ?

Kurz gesagt: Eine offizielle „schwarze Liste“ des Zolls existiert mit diesem Begriff nicht.

Es gibt aber zwei Dinge, die als schwarze Liste verstanden werden:

  • Ein internes Ranking-System für Unternehmen, die bei Importen und Exporten auffällig geworden sind
  • Sanktionslisten, die Geschäfte mit dort genannten Unternehmen verbieten

Schwarze Liste für Import und Export

Viele Unternehmen fragen, ob es eine schwarze Liste beim Zoll gibt, auf der man landen kann. Diese Frage kommt oft dann auf, wenn viele Sendungen in der Zollbeschau landen oder ständig Zollprüfungen erfolgen.

Auch hier gibt es keine offizielle schwarze Liste. Der Zoll unterhält allerdings ein internes System, in dem Unternehmen mit einer Schulnote bewertet werden. Eine häufige falsche Verzollung die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer oder auch sonstige Verstöße gegen das Zollrecht können dazu führen, dass Unternehmen hier eine falsche Bewertung erhalten.

Sie haben Sorge, auf der schwarzen Liste des Zolls zu stehen? Sprechen Sie unsere Zollanwälte an – wir können Ihre Bewertung beim Zoll klären.

Sanktionslisten: Keine Geschäfte mit diesen Personen 

Was es auch gibt und als „schwarze Liste“ betitelt wird, sind Sanktionslisten, deren Zweck hauptsächlich in Finanzsanktionen und unter Umständen auch in Reisebeschränkungen gegenüber terroristischer Personen und Vereinigungen besteht. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die sich direkt gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten, sogenannte Personenembargos oder „Smart Sanctions“.

Im Falle von Finanzsanktionen heißt das, das Vermögen der betroffenen Personen wird eingefroren und es dürfen auch keine Gelder oder andere wirtschaftlichen Zuwendungen an die Person oder Vereinigung, die auf einer Sanktionsliste stehen, fließen (sog. Bereitstellungsverbot).

Weil im Falle von personenbezogenen Embargos der Haftungsmaßstab sehr weit gezogen wird, können neben klassischen finanziellen Zuwendungen durch Gelder oder Schecks auch das Zusenden von Waren, die Bereitstellung von Gewerberaum unter das Verbot fallen.

Um diesem Haftungsrisiko zu entgehen, sollten Unternehmen daher unbedingt eine Sanktionslistenprüfung durchführen.

Wer steht auf der Schwarzen Liste?

Die Vereinten Nationen (UN) haben zur Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Vereinigungen und Netzwerke Anfang der 2000er mehrere Resolutionen erlassen, insbesondere als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001.

Ziel der UN-Resolutionen ist, eine einheitliche Pflicht für die UN-Mitgliedstaaten zu schaffen, die wiederum den Weltfrieden und die internationale Sicherheit stärken und gewährleisten soll.

Zum Einen beinhalten die Resolutionen Finanzsanktionen gegenüber spezifischer terroristischer Organisationen:
So hat der UN-Sicherheitsrat angeordnet, dass sämtliche Gelder und finanzielle Ressourcen der Mitglieder und Anhänger von Al-Qaida, der Taliban, Osama Bin Ladens, sowie sonstiger Personen und Institutionen, die diese Organisationen unterstützen, eingefroren werden.

Zum Anderen ist es nach UN-Recht die Pflicht aller UN-Mitgliedstaaten, auch bei bei allen Personen und Institutionen, die terroristische Straftaten begehen, versuchen, erleichtern oder unterstützen, jegliche Finanzmittel zu sperren.

Diese UN-Resolutionen hat die europäische Union bis heute in insgesamt drei EU-Grundverordnungen zur Terrorismus-Bekämpfung umgesetzt, welche auch in Deutschland unmittelbar gelten:

  • Al-Qaida-Verordnung 
  • Afghanistan-Verordnung 
  • Terrorverdachtsverordnung

In dem Zusammenhang informiert das BAFA auch über alle personenbezogenen Embargos und EU-Verordnungen, die bei dem Handel mit Unternehmen und bestimmten Ländern zu beachten sind.

Frühwarnhinweise sind hilfreich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt zudem informelle und unverbindliche Warnhinweise für Exporteure, die vor Rüstungsprojekten und Beschaffern warnen sollen. Diese Frühwarnschreiben dienen der Sensibilisierung der Exportwirtschaft.

Die Unternehmen, die in diesen inoffiziellen Warnlisten geführt werden, werden von deutschen Behörden als kritisch eingeordnet und sind stehen unter Umständen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Rüstungsgütern oder mit anderen Rüstungsunternehmen.

Das Ziel dabei ist, unabsichtliche Beschaffungsversuche von deutschen Unternehmen in folgenden Bereichen zu vermeiden:

  • ABC-Waffen
  • Trägertechnologie
  • sonstige besonders kritische Rüstungsvorhaben

Frühwarnschreiben sollen zu einer größeren Verhaltenssicherheit der Wirtschaftsbeteiligten beitragen und Rufschäden für die deutsche Exportwirtschaft verhindern.

Im Gegensatz zu den öffentlichen Sanktionslisten werden die Frühwarnschreiben aber nicht veröffentlicht – Unternehmen müssen sich dafür an die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern wenden.

Die Handelskammer kann Ausfuhrvorhaben überprüfen und einen möglichen Abgleich involvierter Empfänger vornehmen, die unter Umständen in derartige Aktivitäten eingebunden sind.

Unternehmen, die die Genehmigungspflicht für ihre Exporte bei der zuständigen Handelskammer prüfen lassen, können sich im Rahmen dieser Prüfung entsprechend absichern.

Kontakt mit dem BAFA ist sinnvoll

Die Nennung eines Kunden im Frühwarnschreiben ist für Exporteure ein eindeutiges Warnsignal für eine erneute Prüfung des Ausfuhrgeschäftes.

Frühwarnschreiben sind kein keine 100%-Sicherheit

Frühwarnschreiben bieten keine Gewähr für eine umfassende Auflistung von kritischen Empfängern oder Unternehmen.
Zudem sind sie rechtlich unverbindlich. Das heißt, Unternehmen können sich beim Vorwurf eines Sanktionsverstoßes mit der Beachtung eines Frühwarnschreibens nicht der Haftung entziehen.

Um nicht im Zusammenhang mit Skandalen und missbräuchlicher Verwendung hergestellter oder gelieferter Güter bekannt zu werden, sollten Unternehmen ihre Exportkontrolle daher sehr ernst nehmen und auf jeden Fall im Rahmen einer umfassenden und individuellen Sanktionslistenprüfung auf mögliche Unwägbarkeiten oder Widersprüche überprüfen.

Im Zweifel ist Unternehmen auch zu empfehlen, insbesondere bei ungelisteten Gütern, beim BAFA einen sogenannten Nullbescheid oder eine Exportgenehmigung einholen.

Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Sanktionslistenprüfung und beraten Sie zur schwarzen Liste.

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Dieser Artikel wurde am 31. Mai 2020 erstellt. Er wurde am 22. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.