Auch wenn die Iransanktionen größtenteils aufschiebend bedingt aufgehoben sind, so gelten sie dennoch mit allen strafrechtlichen Konsequenzen fort. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) – 3 StR 62/14 – wonach bereits allein der Abschluss eines Kaufvertrages gegen das Iran-Embargo verstößt und damit strafbar ist.

Verstöße gegen das Verkaufs-, Liefer-, Ausfuhr-, und Bereitstellungsverbot

Zunächst stellte der BGH fest, dass allein der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages bereits eine strafbare Handlung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit dem Iran-Embargo darstellt. Die anschließende Ausfuhr, Lieferung und Bereitstellung der sanktionierten Waren oder Güter sind ebenfalls strafbare Handlungen, die zusammen mit dem Verkaufsverbot verwirklicht werden. Es handelt sich also insbesondere nicht um mitbestrafte Vor- oder Nachtaten, sodass die Tateinheit strafschärfend zu berücksichtigen ist.

Strafbarkeit bedingter Kaufverträge

Der BGH hat sich ausdrücklich nicht zu der Frage geäußert, ob auch der Abschluss eines bedingten Kaufvertrages strafbar ist, wenn als Bedingung die endgültige Aufhebung (Außerkrafttreten) der Iransanktionen festgelegt wird. Keinesfalls kann diese Frage allgemein beantwortet werden. Vielmehr wird man in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob ein strafbarer Kaufvertragsschluss oder bloß straflose Vertragsverhandlungen vorliegen.

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Dieser Artikel wurde am 11. Januar 2016 erstellt. Er wurde am 03. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.