Der Bannbruch gehört zu den Steuerstrafdelikten. Er ist in der Praxis relativ selten anzutreffen, gleichwohl gibt es immer wieder Zollfahndungsämter, die Strafverfahren wegen eines Bannbruchs einleiten.

Ein Bannbruch liegt dann vor, wenn verbotene Gegenstände in die EU entweder eingeführt, ausgeführt oder durch diese durchgeführt werden.

In diesen Fällen kann entweder eine Geldstrafe verhängt werden oder eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren.

Strafbarer Bannbruch bei verbotener Einfuhr von Waren

Der Bannbruch ist aber in der Praxis deswegen häufig nicht relevant, da er nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht in einem Spezialgesetz eine explizite Strafbarkeit oder ein Bußgeld festgelegt werden. In den meisten Fällen folgen Einfuhrverbote oder Ausfuhrverbote allerdings aus speziellen Gesetzen, wie beispielsweise:

Da es sich beim Bannbruch um eine Steuerstraftat handelt, ist die Zollfahndung bzw. das Hauptzollamt für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.

Es sollte auch beachtet werden, dass eine Selbstanzeige beim Bannbruch nicht möglich ist, obwohl es sich um eine Steuerstraftat handelt, da der Bannbruch von der strafbefreienden Selbstanzeige ausgenommen wurde.

Zudem liegt im Regelfall auch beim Vorliegen eines Bannbruchs gleichzeitig eine strafbare Steuerhinterziehung in Form einer Zollhinterziehung vor.

Dieser Artikel wurde am 16. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 28. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.