Der Bannbruch gehört zu den Steuerstrafdelikten. Er ist in der Praxis relativ selten anzutreffen, gleichwohl gibt es immer wieder Zollfahndungsämter, die Strafverfahren wegen eines Bannbruchs einleiten.
Ein Bannbruch liegt dann vor, wenn verbotene Gegenstände in die EU entweder eingeführt, ausgeführt oder durch diese durchgeführt werden.
In diesen Fällen kann entweder eine Geldstrafe verhängt werden oder eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren.
Strafbarer Bannbruch bei verbotener Einfuhr von Waren
Der Bannbruch ist aber in der Praxis deswegen häufig nicht relevant, da er nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht in einem Spezialgesetz eine explizite Strafbarkeit oder ein Bußgeld festgelegt werden. In den meisten Fällen folgen Einfuhrverbote oder Ausfuhrverbote allerdings aus speziellen Gesetzen, wie beispielsweise:
- Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
- Produkte mit fremden Marken einführt oder ausführt (§ 143 MarkenG)
- Die Ein- oder Ausfuhr von Schusswaffen, wobei mitunter auch das Verbringen einer Schusswaffe in einen anderen EU-Mitgliedsstatt verboten ist (§ 52 WaffG)
- Samen und andere Erzeugnisse, die unter das Sortenschutzgesetz fallen ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Ein- oder Ausführt (§ 10 SortG)
Da es sich beim Bannbruch um eine Steuerstraftat handelt, ist die Zollfahndung bzw. das Hauptzollamt für die Verfolgung des Bannbruchs zuständig.
Es sollte auch beachtet werden, dass eine Selbstanzeige beim Bannbruch nicht möglich ist, obwohl es sich um eine Steuerstraftat handelt, da der Bannbruch von der strafbefreienden Selbstanzeige ausgenommen wurde.
Zudem liegt im Regelfall auch beim Vorliegen eines Bannbruchs gleichzeitig eine strafbare Steuerhinterziehung in Form einer Zollhinterziehung vor.
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