Wird ein Strafverfahren des Zolls wegen Zoll-Schmuggel eingeleitet, stehen im Regelfall hohe Haftstrafen im Raum. Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, der auf das Zollstrafrecht, Zollhinterziehung und speziell Schmuggel beim Zoll spezialisiert ist, ist dann unausweichlich.

Der Zoll-Schmuggel ist in § 373 AO geregelt. Hierbei muss unterschieden werden zwischen

Strafbarer Schmuggel erst bei erschwerenden Umständen

Während man umgangssprachlich von einem Schmuggel immer dann spricht, wenn Gegenstände unerkannt und ohne Zollanmeldung über die Grenze gebracht werden, liegt im rechtlichen Sinne dann noch nicht automatisch ein „Schmuggel“ vor. Es handelt sich in dieses Fällen um eine reguläre Zollhinterziehung in Form einer einfachen Steuerhinterziehung.

Ein Schmuggel liegt nach dem Gesetz erst dann vor, wenn Gegenstände ohne Zollanmeldung über die Grenze verbracht werden oder aber falsche Angaben in der Zollanmeldung gemacht werden und erschwerende Umstände hinzukommen.

So liegt ein Zoll-Schmuggel nur dann vor, wenn beispielsweise einer der Täter eine Schusswaffe bei sich trägt oder aber eine Bande vorliegt.

Beteiligung mehrerer am Schmuggel als Bande

Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bande aber relativ gering. So reichen bereits drei Personen, die zusammenwirken aus, um eine Bande anzunehmen.

Sind also bei einer Zollhinterziehung beispielsweise der Geschäftsführer, der Zollbeauftragte und ein weiterer Angestellter involviert, so kann das schon ausreichen, um einen bandenmäßigen Schmuggel anzunehmen.

In diesen Fällen ist die Strafe für die Zollhinterziehung deutlich erhöht. Die Mindeststrafe beläuft sich auf sechs Monate Freiheitsstrafe und die Höchststrafe auf zehn Jahre Haftstrafe.

In der Vergangenheit häufig bei Fällen von Zigarettenschmuggel, in denen Deutschland entweder Bestimmungs- oder Transitland war. Auch wurden in den letzten Jahren bei der Umgehung von Antidumpingzöllen auf chinesische Solarmodule zahlreiche Verfahren wegen Schmuggels eingeleitet. Das war hier im Regelfall so, weil mehrere Beteiligte zusammenwirkten und so oft eine bandenmäßige Begehung vorlag.

Häufige Falschangaben beim Zoll – das kann ein Schmuggel sein

Ein Schmuggel liegt auch dann vor, wenn eine gewerbsmäßige Begehung besteht. Das bedeutet, dass der Täter den Zollschmuggel im erheblichen Umfang durchführt, in dem er diesen regelmäßig durchführt und das, um über einen längeren Zeitraum entweder eine fortgesetzte Einnahmequelle zu erhalten oder fortgesetzt Einfuhrabgaben in Form von Zöllen zu sparen.

Da im Regelfall Importe fortlaufend vorgenommen werden und weil in größeren Unternehmen auch monatliche Importe stattfinden, liegt fast immer bei einer falschen Verzollung gleichzeitig auch ein Zoll-Schmuggel vor.

Im Falle eines Schmuggels ist auch keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich.

Sollten Unternehmen in der Vergangenheit also einen Zollschmuggel begangen haben, so muss sorgsam abgewogen werden, ob eine Selbstanzeige erbracht werden soll.

Denn handelt es sich im Endeffekt um einen Schmuggel, so wird mit der Selbstanzeige die Tat aufgedeckt und die Ermittlungsbehörden werden auf die Vorgänge aufmerksam gemacht.

Eine Strafbefreiung ist dann allerdings nicht mehr möglich. Zwar kommt in diesen Fällen noch eine Strafminderung in Betracht. Wenn allerdings die Höhe der hinterzogenen Zölle zu hoch ist, wird auch diese Milderung nicht mehr ausreichen, um eine Gefängnisstrafe zu vermeiden.

Dieser Artikel wurde am 16. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 28. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.