Wenn Unternehmen Waren ins Ausland exportieren, müssen sie eine korrekte Ausfuhranmeldung abgeben. Doch was passiert, wenn die Ausfuhranmeldung falsch ist? Die Konsequenzen können gravierend sein und hohe Strafen nach sich ziehen.

Bußgelder von bis zu 30.000 € pro falscher Ausfuhranmeldung sind keine Seltenheit.

In diesem Blogartikel erfahren Sie, was Sie über die Konsequenzen einer falschen Ausfuhranmeldung wissen sollten.

Wann ist eine Ausfuhranmeldung falsch?

Eine Ausfuhranmeldung kann aus verschiedenen Gründen falsch sein.

Zum einen kann es sich um Fehler bei der Angabe von Zolltarifnummernhandeln, zum anderen können auch falsche Angaben zu den statistischen Warenwerten oder zum Empfänger der Ware gemacht werden. Auch kann der falsche Ausführer die Ausfuhranmeldung abgeben oder bei Dreiecksgeschäften können der zollrechtliche- und außenwirtschaftsrechtliche Ausführer falsch codiert sein.

Fehler in der Ausfuhranmeldung

  • falsche Zolltarifnummer in der Ausfuhranmeldung
  • falscher statistischer Warenwert
  • gar keine Ausfuhranmeldung abgegeben
  • falsche Warenbezeichnung
  • Ausfuhrgenehmigung nicht abgeschrieben

Auch falsche Angaben zur Transportart oder dem Ursprungsland der Ware können eine Ausfuhranmeldung fehlerhaft machen.

Es ist wichtig, dass Sie als Exporteur darauf achten, dass alle Angaben in der Ausfuhranmeldung korrekt und vollständig sind, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.

Welche Folgen hat eine falsche Ausfuhranmeldung?

Eine falsche Ausfuhranmeldung kann erhebliche Folgen haben.

Zum einen kann es zu Verzögerungen im Versandprozess kommen, da die Zollbehörde die Ware zurückhält und eine korrekte Ausfuhranmeldung verlangt. Dadurch können Kunden unzufrieden werden und das Vertrauen in das Unternehmen sinken.

Zum anderen drohen bei einer falschen Ausfuhranmeldung auch hohe Bußgelder bis zu 30.000 € gegen Privatpersonen und 10 Mio. € gegen Unternehmen und sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn gleichzeitig mit der falschen Ausfuhranmeldung gegen Ausfuhrbeschränkungen verstoßen wurde, wie wir das derzeit bei den Russland-Sanktionen häufig sehen.

Gerade im Rahmen der Russland Sanktionen haben die Verstöße und auch Strafverfahren wegen falscher Ausfuhranmeldungen zugenommen. Dabei stellt sich hier immer folgendes Problem: Sanktioniert sind beispielsweise spezifische Zolltarif-Positionen. Reiht das Unternehmen die Ware in die falsche Zolltarifnummer ein, so geht es eventuell fälschlicherweise davon aus, die Ware unterliege keinen Ausfuhrbeschränkungen. Ist der Zoll dann bei einer späteren Prüfung der Auffassung, eine andere Tarifnummer sei richtig (z.B. im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung), so können nachträglich Ausfuhrverbote greifen, die strafbewehrt sind.

Die Zollbehörden sind befugt, bei Verdacht auf eine falsche Ausfuhranmeldung eine umfassende Prüfung durchzuführen, die nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern auch erhebliche Kosten verursachen kann.

Um diese Folgen zu vermeiden, ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Ausfuhranmeldungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls korrigieren lassen. Auch Schulungen für Mitarbeiter können dazu beitragen, dass Fehler bei der Ausfuhranmeldung vermieden werden. Im Zweifelsfall sollten Unternehmen sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Zollrecht wenden, der sie bei der korrekten Abwicklung unterstützt.

Welche Strafen drohen bei einer falschen Ausfuhranmeldung?

Bei einer falschen Ausfuhranmeldung können gravierende Strafen drohen. So kann zum Beispiel eine Geldstrafe verhängt werden, die sich z.B. am Wert orientieren kann, die zu Unrecht ausgeführt wurden.

Auch eine Freiheitsstrafe ist möglich, wenn es sich um besonders schwere Fälle handelt. Darüber hinaus kann es zu einem Verlust von Zollprivilegien kommen und Unternehmen können von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, bei der Ausfuhranmeldung alle relevanten Angaben korrekt anzugeben und sich gegebenenfalls professionelle Hilfe zu suchen. Im Zweifelsfall sollte man sich auch nicht scheuen, eine Selbstanzeige zu erstatten. Dadurch kann man mögliche Strafen reduzieren oder sogar ganz vermeiden.

Kann ich eine Zoll-Selbstanzeige abgeben?

Wenn Sie eine falsche Ausfuhranmeldung abgegeben haben, können Sie eine Selbstanzeige abgeben.

Eine Selbstanzeige ist eine Möglichkeit, Ihre Verantwortung zu begrenzen. Durch die Abgabe der Selbstanzeige zeigen Sie, dass Sie bereit sind, die Verantwortung für Ihre Handlungen zu übernehmen und sich zur Zusammenarbeit mit den Behörden zu verpflichten.

Wenn Sie jedoch nicht rechtzeitig eine Selbstanzeige abgeben, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben, da das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung zunimmt.

Es ist wichtig zu beachten, dass es nur dann sinnvoll ist, eine Selbstanzeige abzugeben, wenn Sie tatsächlich eine falsche Ausfuhranmeldung gemacht haben und damit rechnen müssen, entdeckt zu werden. Wenn Sie sich unsicher sind oder Fragen haben, sollten Sie sich an einen Anwalt für Außenwirtschaftsrecht wenden.

Nachträgliche Korrektur der Ausfuhranmeldung

Die falsche Ausfuhranmeldung lässt sich auch nachträglich korrigieren. Die Ware ist eventuell schon übergeben und der Ausgangsvermerk liegt vor, jedoch stellen Sie fest, dass im Ausfuhrpapier die falschen Daten genannt sind.

In diesen Fällen kann die Ausfuhranmeldung nachträglich korrigiert werden. Das geht sogar dann, wenn die Ware die EU verlassen hat und die Ausfuhranmeldung bereits den Status „abgeschlossen“ hat.

Nötig ist in jedem Fall eine nachträgliche Ausfuhranmeldung zur Korrektur (nK-a).

Die genauen Angaben, die in der nachträglichen Ausfuhranmeldung benötigt werden, werden in der ATLAS-Verfahrensanweisung unter Kapitel 4.9.6 beschrieben. Die nachfolgenden Felder der nK-a sollten Sie bei der Korrekturmeldung benutzen. Dabei müssen Sie insbesondere die Ausgangszollstelle angeben, an der die Ware tatsächlich ausgeführt wurde.

Art der Anmeldung (Verfahren)nK (Nachträgliche Anmeldung zur Korrektur)
Art der Anmeldung„a“ – bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Anmeldung
Bewilligungsnummerleer lassen
Vorgesehen Ausgangszollstelleleer lassen
Tatsächliche AusgangszollstelleFolgt aus dem Ausgangsvermerk
Datum des AusgangsFolgt aus dem Ausgangsvermerk
Maßgebliches DatumDatum der Korrekturanmeldung
Codierung Warenposition 1N830 – Ausfuhranmeldung Referenz – MRN Nr. der zur korrigierenden Anmeldung (zzgl. ursprüngliche Codierung)

Aber Achtung: Die nachträglich korrigierte Ausfuhranmeldung verhindert kein Bußgeld. Sie machen hiermit auf Ihren Verstoß selbst erst aufmerksam. Dementsprechend sollte das Vorgehen sicherheitshalber mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Sie sind unsicher, ob Ihre Ausfuhranmeldung falsch war? Dann sollten wir sprechen.

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Dieser Artikel wurde am 26. Juli 2023 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.