In Zeiten der Niedrigzinspolitik und niedriger Renditen fällt ausgerechnet der Zoll mit hohen Zinsen bei Erstattungsbeträgen auf. Wir berichteten bereits, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich für die Zahlung von Zinsen auf rechtswidrig erhobene Einfuhrabgaben ab dem Zeitpunkt der Zahlung ausgesprochen hat. Nunmehr hat das Finanzgericht Düsseldorf (4 K 3268/14 Z) entschieden, dass die Zinshöhe 6 % pro Jahr nach der deutschen Abgabenordnung betrage. Unternehmen sollten prüfen, ob sie noch vor einer möglichen Verjährung einen Antrag auf Zahlung von Zinsen stellen können.

Zinsen wegen ungerechtfertigter Einfuhrabgaben

In dem Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, hat die Klägerin zunächst erfolgreich allein die Erstattung der zu viel gezahlten Einfuhrabgaben durchgesetzt. Die Einfuhrabgaben wurden erstattet, nachdem der EuGH die Antidumpingverordnung VO Nr. 1472/2006 teilweise für nichtig erklärt hatte. Im Anschluss beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt die Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag.

Das für die Klage zuständige Finanzgericht Düsseldorf hat die Frage, ob ein Zinsanspruch besteht, dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Der EuGH sprach sich für einen ungeschriebenen Zinsanspruch nach dem Europarecht in diesen Fällen aus. Zur konkreten Zinshöhe hat der EuGH keine Vorgaben gemacht. Die Bedingungen für die Zahlung von Zinsen, insbesondere der Zinssatz und die Berechnungsmethode, müssten den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürften nicht ungünstiger sein, als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Sie dürften ferner nicht so ausgestaltet sein, dass die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.

6 % Zinsen nach der deutschen Abgabenordnung

Nach Erlass des EuGH-Urteils war zwischen dem beklagten Hauptzollamt und der Klägerin streitig, nach welchen Normen die Zinshöhe zu bestimmen ist. Das Hauptzollamt berufte sich unter anderem auf eine Regelung des Unionszollkodex (UZK), die für Zahlungserleichterungen gilt. Danach sind lediglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Kreditzinssatz der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu zahlen. Dem erteilte das Finanzgericht Düsseldorf eine klare Absage.

Da es keine europarechtliche Regelung gebe zur Zinshöhe, sei diese nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Die deutsche Abgabenordnung gelte für alle Steuern und Zinsen, die durch deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind. Da hierzu auch die Zölle zählten, sei die Zinshöhe und die Berechnungsmethode des § 238 Abgabenordnung zu bestimmen. Danach beträgt die Zinshöhe einhalb Prozent für jeden Monat. Jährlich fallen demnach 6 % Zinsen an.

Weitere Entwicklung bleibt abzuwarten

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte der Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf folgen werden. Zu beachten ist auch, dass die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf grundsätzlich für den alten Zollkodex ergangen ist. Eine Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den UZK wird zumindest in der Fachliteratur befürwortet.

Dennoch sollten Unternehmen bereits jetzt Zinsanträge stellen, um eine mögliche Verjährung zu vermeiden.

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Dieser Artikel wurde am 28. Juli 2017 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.