Mit seinem Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass für rechtswidrig erhobene Zölle ein Zinsanspruch ab dem Tag der Entrichtung der Abgaben bestehen kann. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall handelte es sich um rechtswidrig erhobene Antidumpingzölle, für die die Klägerin ab dem Tag der Entrichtung der Antidumpingzölle Zinsen verlangen konnte. Unternehmen haben daher nunmehr die Möglichkeit, für ihre zu Unrecht erhobenen Zölle neben der Erstattung auch die Verzinsung zu beantragen.

Zinspflicht aufgrund rechtswidriger Antidumpingverordnung

Im konkreten Fall des EuGH ging es um die Verzinsung von rechtswidrig erhobenen Antidumpingzöllen, nachdem die zugrundeliegende Antidumpingverordnung zuvor vom EuGH für rechtswidrig erklärt worden ist. Einen ausdrücklichen Zinsanspruch ab Zahlung der Abgaben sieht dabei weder das europäische Zollrecht, noch das deutsche Steuerrecht vor. Unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung bestätigte nun der EuGH einen ungeschriebenen Zinsanspruch auch für rechtswidrig erhobene Zölle.

Nicht abschließend geklärt bleibt jedoch auch nach diesem Urteil, in welchen Fällen der rechtswidrigen Abgabenerhebung ein Anspruch auf Verzinsung besteht.

Keine generelle Verzinsung von Zollabgaben

Im Art. 241 Zollkodex (ZK), der im Art. 116 Abs. 6 Unionszollkodex (UZK) im Wesentlichen aufgegangen ist, wird festgelegt, dass die Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen haben. Der EuGH legt die Vorschrift vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dahingehend aus, dass hierunter nur diejenigen rechtswidrigen Zölle fallen, die auf eine rasche Zollabwicklung zurückzuführen sind. Im Rahmen der modernen Zollabfertigung werden Zollanmeldungen meistens in elektronischer Form abgegeben, ohne dass die Zollbehörden im Einzelnen die Konformität mit den Zollvorschriften tatsächlich prüfen. Hierauf zurückzuführende Fehler sollen keinen Zinsanspruch des Wirtschaftsbeteiligten auslösen.

Im Falle einer rechtswidrig erlassenen Antidumpingverordnung, so der EuGH, bestehe hingehen ein Zinsanspruch des Wirtschaftsbeteiligten. Denn dies sei gerade nicht auf eine rasche Zollabwicklung zurückzuführen. Es spricht daher viel dafür, dass ein Zinsanspruch des Beteiligten nur dann ausscheidet, wenn der Fehler der Abgabenerhebung in der raschen Zollabwicklung begründet ist.

Bei der Beantragung einer Erstattung und deren Verzinsung stehen Ihnen die Anwälte von O&W zur Seite. Wir prüfen in Ihrem konkreten Fall, ob ein Zinsanspruch beantragt werden kann.

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