Heute werden wir ein übliches Missverständnis besprechen, das viele Importeure bei Zolltarifnummern teilen.

Oft wird nämlich angenommen, dass die Zolltarifnummern sicher und unumstößlich sind, sobald die Zollabfertigung abgeschlossen ist und der Zollbescheid vorliegt. Das ist jedoch leider ein Irrtum, den wir in der Beratung immer wieder feststellen, weswegen wir über die möglichen Risiken aufklären wollen, die mit diesem Irrglauben verbunden sind.

Abschließende Festsetzung der Zölle kann aufgehoben werden

Die meisten Unternehmer glauben, dass der Zoll die Zolltarifnummern beim Import prüft; und winkt er diese durch, dann seien diese akzeptiert.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Zollbehörden, ebenso wie das Finanzamt, weitere Prüfungen durchführen können.

Diese Prüfungen können von umfassenden Zollprüfungen, die sich über mehrere Wochen erstrecken, bis hin zu kleineren Überwachungsmaßnahmen reichen, die vielleicht nur wenige Stunden dauern. Es ist daher nicht richtig, davon auszugehen, dass die Zolltarifnummern sicher sind, nur weil es an der Grenze keine Probleme gab.

Die Wahrheit ist aber, dass die Zolltarifnummer auch nach der erfolgten Verzollung alles andere als sicher ist. Die Zollbehörde können die Zolltarifnummer auch nachträglich noch anpassen. Wenn Sie den Zollbescheid erhalten, trägt dieser oft die Bemerkung „abschließende Festsetzung“. Das lässt die meisten Importeure glauben, dass der Zoll damit den Vorgang abschließend anerkannt und geregelt hat. Allerdings ist nur das Festsetzungsverfahren „abgeschlossen“, weil der Zoll die Zollanmeldung grundsätzlich für plausibel hielt und keine Nachfragen hatte.

Darum ist die Zolltarifnummer angreifbar

  • Viele Importeure unterliegen einem Missverständnis bezüglich Zolltarifnummern und glauben diese seien unveränderlich nach der Zollabfertigung.
  • Die Zolltarifnummern sind jedoch nicht absolut sicher, da die Zollbehörden weitere Prüfungen durchführen können.
  • Der Zollbescheid kann eine „abschließende Festsetzung“ enthalten, aber das bedeutet nicht, dass er endgültig ist; Anpassungen können später erfolgen.
  • Es ist wichtig, die Produktstammdaten zu aktualisieren, wenn Änderungen der Zolltarifnummer vorgenommen werden.
  • Der Zoll kann Zollbescheide bis zu drei Jahre rückwirkend korrigieren, weshalb Importeure wachsam sein müssen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen sollten.

Wenn der Zoll die Angaben für nicht plausibel hält (z.B. weil das Ursprungsland vom Zoll angezweifelt wird), dann erfolgt eine „nicht-abschließende Festsetzung“ und damit keine endgültige Festsetzung der Abgaben. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass ein abschließend festgesetzter Bescheid nicht mehr umgestoßen werde kann.

Eventuell kam es auch zu einer Zollbeschau. Dann sollten Sie bei der Prüfung Ihres Zollbescheids auf den Abschnitt „Prüfungsfeststellungen“ achten.

Hier finden Sie möglicherweise Erklärungen dazu, warum eine andere Zolltarifnummer zugewiesen wurde.

Diese Informationen sind von entscheidender Bedeutung, da Sie jetzt Ihre Produktstammdaten entsprechend aktualisieren müssen. Hierzu sind Sie übrigens genauso verpflichtet, wie falsche Zolltarifnummern den Zollbehörden proaktiv anzuzeigen.

Der Zoll kann drei Jahre rückwirkend Zollbescheide korrigieren

Tatsächlich kann die Zolltarifnummer noch bis zu drei Jahre nach der Abfertigung geändert werden.

Dies erklärt, warum die Zollprüfer im Rahmen einer Zollprüfung befugt sind, Einfuhrvorgänge bis zu drei Jahre lang rückwirkend zu überprüfen und dieses auch machen.

Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten Änderungen der Zolltarifnummer als verjährt oder verjährt – jedenfalls solange der Zoll nicht von einer Zollhinterziehung ausgeht.

Wenn Sie Fragen zur richtigen Zolltarifnummer haben oder Erläuterungen zum Zolltarif benötigen, sprechen Sie unsere Anwälte für Zollrecht gerne an.

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Dieser Artikel wurde am 25. Juli 2023 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.