Wer E-Bikes und Pedelecs aus China importiert, der muss hierauf grundsätzlich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle bezahlen. Unternehmen, die mit E-Bikes handeln, sollten dies jetzt nochmal überprüfen.

Grund hierfür ist, die Klage einer Tochtergesellschaft des größten Fahrradherstellers in Taiwan (Giant Electric Vehicle Kunshan Co. Ltd.) vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen diese Strafzölle.

In der Klage forderte Giant, die Annullierung der nach ihrer Ansicht unberechtigten Antidumpingzölle und Ausgleichzölle auf E-Bike Importe. Mit Erfolg, für Giant wird die Antidumpingverordnung und die Antisubventionsverordnung für importierte E-Bikes aus China aufgehoben.

Interessierte Parteien sollten unbedingt up-to-date bleiben und prüfen, ob sie auch eine Befreiung von Antidumpingzöllen erreichen können.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne und prüfen, ob Ihr Antrag auf Befreiung von Antidumpingzöllen Erfolg hat. Zudem optimieren wir gegebenenfalls gemeinsam mit Ihnen den Ablauf des Antrages, damit die Befreiung vom Antidumpingzoll bzw. Ausgleichszoll problemlos in Anspruch genommen werden kann.

Sie erreichen uns telefonisch unter +49 40 369615-0

Antidumpingzölle und Ausgleichszölle auf chinesische Elektrofahrräder

Wir berichteten bereits, dass seit Juli 2018 Antidumpingzölle und Ausgleichszölle auf Elektrofahrräder mit Ursprung in China bestehen.

Grund hierfür ist, dass im Jahr 2017 die Ver­ei­ni­gung eu­ropäischer Fahr­rad­her­stel­ler (EMBA) eine Be­schwerde bei der EU-Kom­mis­sion ein­ge­reicht hatte. Der Ver­band ver­mu­tete, dass Elek­tro­fahrräder mit Ur­sprung in China sub­ven­tio­niert würden und somit der europäische Markt gefährdet sein könnte. Dem stimmte die EU-Kommission zu und erließ die Durchführungsverordnungen (EU) 2019/ 72 und (EU) Nr. 2019/73 zum Schutz des europäischen Wirtschaftsraumes.

Der Strafzoll wird für E-Bikes und Pedelecs aus China mit den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 erhoben. Diese Zölle werden bis zu einer Höhe von bis zu 83,6 % fällig.

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Aktuell hat die EU-Kommission die Antidumpinguntersuchungen erneut aufgenommen. Grund hierfür ist, dass der Fahrradhersteller Giant Nichtigkeitsklage vor dem EuG gegen die Antidumping- und Antisubventionsverordnung erhoben hat.

Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission bei der Bestimmung der Preisunterbietung einen methodischen Fehler begangen hat. Die Kommission hat keinen gerechten Vergleich durchgeführt, indem sie für die Zwecke der Berechnung der Unterbietung die Einfuhrpreise nicht mit den Preisen gleichartiger Waren, die von den Wirtschaftszweigen der Europäischen Union auf der gleichen Handelsstufe hergestellt würden, und an dem Punkt, an dem die Waren miteinander in Wettbewerb träten, verglichen hat.

Dieser Fehler entkräftet den ursächlichen Zusammenhang zwischen den vermeintlich gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU. Dem Gericht zufolge verfälscht dieser Fehler die Analyse der Schadensursache und die Schadenspanne in Bezug auf Giant.

Zwar ist die Entscheidung des EuG jedermann gegenüber gültig. Zu beachten ist jedoch, dass jedes Unternehmen selber klagen muss, damit die Verordnungen, soweit diese sie betreffen, für nichtig erklärt werden. Die Verordnungen sind derzeit weiterhin in Kraft und können demnach den Handel für E-Bikes sowohl für Importeure als auch für Hersteller beeinträchtigen.

Betroffene Parteien sollten die weiteren Entwicklungen des Verfahrens beobachten, um rechtzeitig reagieren zu können. Hier ist eine fachgerechte Beratung durch einen Anwalt im Antidumpingrecht zwingend notwendig und lohnenswert.

Sind Sie von Antidumpingmaßnahmen für E-Bikes betroffen und möchten Sie sich an dem Verfahren gegebenenfalls beteiligen?

O&W Rechtsanwälte beraten seit Jahren zu Antidumpingzöllen auf Fahrräder. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch. Sie erreichen uns unter +49 40 369615-0

Dieser Artikel wurde am 18. Juli 2022 erstellt. Er wurde am 04. August 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.