Die Verjährung von Zollschulden ist immer dann wichtig, wenn der Zoll nach längerer Zeit noch eine Nachzahlung verlangt.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es einige Jahre dauern kann, bis Zollschulden verjährt sind.

In diesem Beitrag befassen wir uns damit, wann die Verjährung in finanzieller Hinsicht eintritt und wann die Verjährung von Zollvergehen in strafrechtlicher Hinsicht eintritt.

Verjährung von Zollschulden in finanzieller Hinsicht

Die Verjährung von Zollschulden in finanzieller Hinsicht ist relevant, um beurteilen zu können, wann der Zoll eine Nachzahlung noch verlangen kann.

Grundsätzlich tritt Verjährung von Zollschulden nach drei Jahren ein. Insofern kann der Zoll noch 3 Jahre nach Entstehung der Zollschuld diese anfordern.

Wird eine Ware eingeführt, so kann also noch drei Jahre nach der Einfuhr eine Zollnachforderung erfolgen.

Stellt sich der Zoll auf den Standpunkt, dass vorsätzlich gehandelt wurde, so kann er sogar noch für 10 Jahre eine Nachforderung an das Unternehmen stellen.

Wichtig ist dabei zu wissen, dass selbst dann wenn nicht das Unternehmen – sondern eventuell Dritte, wie der Lieferant – vorsätzlich gehandelt haben die 10 jährige Verjährungsfrist der Zollschuld greift.

In diesen Fällen ist es wichtig, dass der Zollverwaltung argumentativ aufgezeigt wird, dass die 10 jährige Verjährungsfrist nicht zum Zuge kommt.

Verjährung von Zollstraftaten

Die Verjährung ist auch im Zollstrafrecht entscheidend.

Tritt Verjährung ein, darf eine Zollhinterziehung nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Insofern muss eine Bestrafung dann unterbleiben.

Für eine reguläre Zollhinterziehung beläuft sich die Verjährungsfrist auf 5 Jahre.

Häufig liegt aber ein sogenannter „besonders schwerer Fall“ der Zollhinterziehung vor. Dann beträgt die Verjährungsfrist sogar 10 Jahre.

Da häufig ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, weil ein hoher Betrag von Einfuhrabgaben über oft ein längeren Zeitraum nicht gezahlt wurde, beläuft sich die Verjährungsfrist fast immer auf 10 Jahre. Gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel verjährt daher grundsätzlich erst in 10 Jahren. Auch die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei verjährt erst in 10 Jahren.

Eine einfache Steuerhehlerei verjährt in 5 Jahren. Für den Bannbruch tritt die Verjährung bereits nach 5 Jahren ein.

Auch wenn eine 10 jährige Verjährungsfrist vorliegt, so sollte bei einer späten Entdeckung durch die Zollfahndung stets versucht werden, eine kurze Verjährungsfrist gegenüber der Zollfahndung und dem Strafverfolgungsbehörden durchzusetzen, da dann eventuell Straffreiheit eintritt.

Verjährung von Zoll-Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten im Zollbereich ist im Regelfall kürzer als bei den schweren Zollstraftaten.

Grundsätzlich verjähren diese nach 5 Jahren. Das gilt jedenfalls für die leichtfertige Steuerverkürzung, und die Steuergefährdung.

Beginn der Verjährungsfrist

Problematisch ist häufig, wann genau die Verjährung des Zollvergehens eintritt.

Handelt es sich um einen Bannbruch, so beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, wo die Ware am Bestimmungsort eintrifft. Handelt es sich hingegen um einen Fall des Zollschmuggels, so beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn die Warenbewegung beendet ist.

Wird deine falsch Zollanmeldung abgegeben, so beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung falsch oder unvollständig abgegeben worden ist und daraufhin dann der Einfuhrabgabenbescheid ergeht.

Die Verjährung der Zollstraftat wird zu dem unterbrochen, wenn dem Beschuldigten mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, sofern der Täter für die Zollbehörden bereits individualisierbar ist.

Dieser Artikel wurde am 16. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 18. September 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.