Strafverfahren wegen einer Steuerhehlerei bzw. Zollhehlerei werden im Regelfall dann eingeleitet, wenn der Zoll gegen Abnehmer verbotswidrig eingeführter Ware vorgeht oder aber eine Steuerhinterziehung bei der Einfuhr nicht bewiesen werden kann und man deswegen auf die Käufer in der EU zurückgreift.

Strafbarkeitsrisiko bei DDP-Lieferungen

Durch den Vorwurf der Steuerhehlerei können auch gutgläubige Käufer von Importware in den Fokus der Ermittlungsbehörden gelangen. Selbst wenn die Ware verzollt gekauft wird, beispielsweise unter dem INCOTERM DDP gekauft wird, kann die Zollfahndung ein Steuerstrafverfahren einleiten.

Das ist nämlich dann der Fall, wenn der Käufer es zumindest für möglich halten konnte, dass ein Vorlieferant bei der Einfuhr eine falsche Verzollung vorgenommen hatte. Das ist beispielsweise dann denkbar, wenn die Ware überraschend günstig erworben wird, sodass ich dem Abnehmer aufdringen muss, dass der eigentliche Importeur bei der Verzollung falsche Angaben gemacht hatte.

Insofern stellt der Straftatbestand der Steuerhehlerei nicht die Abgabe einer falschen Zollanmeldung unter Strafe, sondern, dass die nicht ordnungsgemäß eingeführte Ware weiterhin gehandelt wird.

Die Strafe für eine Zollhehlerei bzw. Steuerhehlerei liegt bei einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren.

Sollten erschwerende Umstände hinzukommen, wie beispielsweise das Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht oder das Zusammenwirken von mindestens drei Personen in Form einer sogenannten Bande, so ist die Strafandrohung deutlich höher und beläuft sich auf sechs Monate Gefängnisstrafe bis zehn Jahre Gefängnisstrafe.

Besonders problematisch ist es auch dann, wenn Unternehmen einen Zeugenfragebogen des Zolls erhalten haben und in diesem Zeugenfragebogen angegeben wurde, dass ein Steuerstrafverfahren wegen einer Steuerhinterziehung bzw. Zollhinterziehung eingeleitet wurde.

Es kann Unternehmen dann passieren, dass sie zwar zunächst als Zeuge auf dem Anhörungsbogen des Zolls Aussagen tätigen, der Zoll allerdings später diese Aussagen anders würdigt und die Auffassung vertritt, dass das Unternehmen hätte wissen müssen, dass eine Steuerhinterziehung des Importeurs vorliegt und insofern sich selber einer Zollhehlerei strafbar gemacht hat.

Insofern sollten auch Unternehmen, die lediglich ein Zeugenfragebogen des Zolls erhalten sich anwaltlichen Beistand holen, damit keine unnötigen Risiken eingegangen werden.

Dieser Artikel wurde am 16. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 28. Juni 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.