Selbstanzeige beim Zoll nur mit erfahrenen Zollanwälten

Aufgrund der Komplexität von Vorschriften im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht eine schnell passieren, dass es zu einem Verstoß gegen Zollvorschriften kommt.

Auch im Zollrecht ist eine Selbstanzeige möglich. Sie erlaubt es Beteiligten die Bestrafung einer Zollhinterziehung zu vermeiden. Damit die Selbstanzeige wirklich zur Straffreiheit führt muss die Selbstanzeige aber schnellstmöglich und vollständig abgegeben werden. Anderenfalls wird durch die Selbstanzeige ist das Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt.

Aufgrund der Spezialthematik im Zollrecht und der verhältnismäßig hohen Strafen bei Zollverstößen wirken sich Fehler bei der Erstellung und Abgabe einer Selbstanzeige gerade im Zollrecht besonders erheblich aus. Vertrauen Sie unseren Zollanwälten in Hamburg bei der Erstellung ihrer Selbstanzeige. Wir haben bereits zahlreichen Unternehmern geholfen, auf diesem Wege mit vergangenen Zollverstößen reinen Tisch zu machen.

Wir beraten Unternehmer, Zollbeauftragte oder Exportverantwortliche bei der Selbstanzeige, wie z.B:

Wann eine Selbstanzeige notwendig ist

Es gibt verschiedene Gründe, warum importierende und exportierende Unternehmen eine Selbstanzeige vornehmen. In unserer täglichen Beratung haben wir schon die unterschiedlichsten Anlässe gesehen.

Einerseits kann es sein, das vor Jahren bereits die Entscheidung getroffen wurde, Zölle (insbesondere Antidumpingzölle) durch die Verschleierung von Lieferwegen zu hinterziehen. Irgendwann möchte der Unternehmer reinen Tisch machen. Manchmal ist es auch die Anordnung einer Zollprüfung, die aufschrecken lässt und man möchte vermeiden, dass der Zoll bestimmte Umgehungsgestaltungen selbst herausfindet und proaktiv auf die Zollverwaltung zu gehen.

In wiederum anderen Fällen haben Geschäftspartner Erkenntnisse über legales Verhalten innerhalb der Firma und drohen damit an die Öffentlichkeit zu gehen. Auch in diesen Fällen kann man dem mit einer Selbstanzeige zuvorkommen.

Selbstanzeige beim Zoll abgeben?

Sie sind unsicher, ob Sie gegen Zollvorschriften verstoßen haben? Dann lassen Sie sich in einem Erstgespräch beraten. 36 Jahre Erfahrung beim Zoll.
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Wie eine Selbstanzeige beim Zoll aussehen muss

Eine wirksame Selbstanzeige bei hinterzogenen Zöllen zu erbringen gehört zu den schwierigsten Bereichen im Zollstrafrecht.

Der Gesetzgeber fordert nämlich, dass im Rahmen der Zoll-Selbstanzeige sämtliche Angaben berichtigt werden müssen, sodass der Zoll die hinterzogenen Einfuhrabgaben nacherheben kann. Das ist oft nicht ganz einfach, da gerade auch über den anzumelden Zollwert Unsicherheiten bestehen.

Ist die Selbstanzeige insofern entweder unvollständig oder nicht aus sich selbst heraus verständlich, so ist sie automatisch unwirksam. Sie führt dann nicht mehr zur Strafbefreiung. In diesen Fällen kann sie allenfalls noch als Strafmilderungsgrund in einem sich anschließenden Zollstrafverfahren auswirken. Denn ernsthafte Bemühungen des Täters, den Schaden wieder gut zu machen oder auch die Tat aufzudecken, müssen von einem Gericht im Rahmen der Strafzumessung besonders gewichtet werden. Da sich hier aber stets um eine Ermessensentscheidung des zuständigen Strafrichters handelt, sollte in jedem Fall vermieden werden, dass es soweit kommt. An erster Stelle muss stehen, eine wirksame Selbstanzeige gegenüber den Zollbehörden abzugeben.

Die anwaltliche Beratung im Bereich einer Selbstanzeige beim Zoll ist auch deswegen so wichtig, weil ein Rechtsanwalt für Zollrecht sicherstellen kann, dass auch sämtliche relevanten Taten im Rahmen der Selbstanzeige erfasst werden und somit die Vollständigkeit der Selbstanzeige gewährleistet ist.

Zusammenfassung Selbstanzeige beim Zoll:

  • Die Selbstanzeige muss vollständig sein
  • die Tat darf nicht entdeckt sein, es ist Eile geboten
  • Die hinterzogenen Beträge müssen nachgezahlt werden
  • die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden
  • Vorsorge treffen für weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie Durchsuchung und Abhören von Telefongesprächen
  • Aufarbeitung ggf. anderer (bislang unerkannter) Verstöße

Wenn die Tat durch den Zoll schon entdeckt ist

Eine Selbstanzeige ist zudem nur dann möglich, wenn die Tat durch die zuständigen Behörden noch nicht entdeckt worden ist. Es bereits ein Strafverfahren wegen der Zollverstöße eingeleitet worden, kann eine Selbstanzeige eventuell nicht mehr erbracht werden. Selbiges gilt, wenn bereits eine Prüfungsanordnung zur Zollprüfung oder Außenwirtschaftsprüfung ergangen ist. Aber selbst in diesen Fällen kann ein geübter Zollanwalt noch durch eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung dafür Sorge tragen, dass eine Verfolgung entweder ausbleibt oder aber eine Bestrafung sich im unteren Bereich bewegt. In jedem Fall sollte ein Rechtsanwalt für Zollstrafrecht hinzugezogen werden.

Nachzahlung hinterzogener Zölle

Darüber hinaus müssen alle hinterzogenen Beträge auf fast einen Schlag nachgezahlt werden. Die Behörde kann zwar eine Frist setzen, binnen derer die Nachzahlungen zu erbringen sind. Allerdings erfordert eine Selbstanzeige insofern auch eine Planung im Hinblick auf die Liquidität des Unternehmens. Das führt zu besonderen Schwierigkeiten, wenn Täter der Zollhinterziehung der Geschäftsführer einer GmbH ist. Dann muss ermittelt werden, ob die Rückzahlung vom Geschäftsführer persönlich oder der GmbH zu erbringen ist.

Bei der Nachzahlung von Zoll sind auch Zinsen zu berücksichtigen. Die Zahlung der hinterzogenen Beträge ist insofern Voraussetzung für die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die hinterzogenen Beträge pro Tat 25.000 € überschreiten. In diesen Fällen muss ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt werden, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige herbeizuführen. Gerade bei der Hinterziehung von Einfuhrabgaben kann die Grenze von 25.000 € schnell überschritten sein. Insofern gilt als Tat jede Abgabe einer Zollanmeldung. Bei einer fortgesetzten Begehung und regelmäßige Einfuhr kommen also schnell mehrere 100 Taten zusammen. Es muss dann sorgsam ermittelt werden, welche Taten vorliegen, welche nachweisbar sind und in welchen Fällen eine Selbstanzeige möglich ist.

Wie reagiert der Zoll auf eine Selbstanzeige?

Erfahrungsgemäß reagiert der Zoll fast immer gleich auf eine Selbstanzeige. Es wird zunächst ein interner Vorgang angelegt. Sodann arbeiten zwei Abteilungen beim Zoll parallel.

Einerseits wird die Abteilung tätig, die für nach Erhebungen zuständig ist. Sie wird schnellstmöglich versuchen einen Zollbescheid zu erlassen, mit dem die hinterzogenen Beträge nacherhoben werden.

Folgen einer Selbstanzeige beim Zoll

  • Nacherhebung der hinterzogenen Beträge, ggf. mit Zinsen
  • weitere Ermittlungsverfahren
  • Anordnung von weiteren Prüfungsmaßnahmen

Parallel wird das sogenannte Sachgebiet F tätig, dass mit der Strafverfolgung befasstes. In größeren Fällen wird dieses die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Strafverfolgungsstelle des Zolls wird dann weitere Maßnahmen anordnen. Insofern ist es möglich, dass ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt wird, Telefonate abgehört werden oder E-Mails mitgelesen werden. Auch kann in ungünstigen Fällen ein Haftbefehl erwirkt werden. Gerade im Haftbefehl wird auf jeden Fall vorgebeugt werden. Da der Täter durch die Selbstanzeige zeigt, dass er grundsätzlich willig ist, die Angelegenheit aufzuarbeiten, das den Haftbefehl mitunter verhindern. Es sollte aber mit einem Fachanwalt für Zollstrafrecht besprochen werden, welches Verhalten unbedingt zu vermeiden ist, um den Strafverfolgungsbehörden nicht in Anlass zu geben, aufgrund von Fluchtgefahr oder dem Beiseiteschaffen von Vermögen, doch ein Haftbefehl zu erlassen.

In der Regel ist auch damit zu rechnen, dass die für nach Erhebungen zuständige Abteilung des Hauptzollamtes eine Zollprüfung anordnet. Diese Zollprüfung dient meist zwei Zwecken. Einerseits möchte man sichergehen, dass Ihre Selbstanzeige vollständig war. Andererseits wird man bei dieser Gelegenheit auch überprüfen, ob es noch weitere Verstöße gab und ergänzende Ermittlungsverfahren und Nacherhebungsverfahren einleiten. Es ist daher außerordentlich wichtig, vor der Selbstanzeige alle anderen offenen Baustellen noch zu beseitigen, damit die Zollverwaltung im Rahmen der zu erwartenden Prüfung nicht noch weitere Verstöße findet.

Weitere Informationen zu unserer Beratung im Zollstrafrecht erhalten Sie hier: Zollstrafrecht 

Dieser Artikel wurde am 17. März 2019 erstellt. Er wurde am 24. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.