Der EuGH hat sich Anfang des Jahres im Urteil vom 27.2.2020, C-670/19 mit der Zolltarifnummer für Gardinenstangen aus Metall befasst.

Demnach sind Gardinenstangen aus unedlem Metall unter die Zolltarifnummer 8302 41 90 als Baubeschläge aus unedlen Metallen einzureihen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich bei der betroffenen Ware nicht um Profil, Rohre oder Stäbe handelt, die nur auf die gewünschte Länge geschnitten wurden.

Der EuGH betonte in seinem Urteil zugleich, dass es in der Zuständigkeit des Fachgerichts liege, die Einreihung der Ware in den Zolltarif vorzunehmen. Dabei müsse dann die entsprechende Rechtsprechung des EuGH zu den Kriterien für eine zolltarifliche Einreihung berücksichtigt werden, hieß es.

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Zolltarifnummer für Gardinenstangen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Gardinenstangen aus Metall, die jeweils hohl und längsnahtgeschweißt sind und einen gleichbleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 oder 20 mm aufweisen. Die Enden der Stangen sind jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen. Deren Zweck ist aber nur die Transportsicherung.

Die Oberflächen sind entweder lackiert oder galvanisiert, also mit einer dünnen Schicht aus Metall überzogen.

Im konkreten Fall, der dem EuGH zur Entscheidung vorlag, wurden die Gardinenstangen als Teil eines Baukastensystems vertrieben. Das bedeutet, die Kunden konnten sich ein Gardinenstangenset aus verschiedenen einzelnen Teilen zusammenstellen und erwerben.

Derartige Ware ist nach Auffassung des EuGH in die Zolltarifnummer 8302 41 90 als Baubeschläge aus unedlen Metallen einzureihen.

Nicht unter diese Zolltarifnummer dagegen fallen

  • Baubeschläge für Türen
  • Baubeschläge für Fenster
  • Baubeschläge für Fenstertüren
  • Schlösser und Sicherheitsriegel mit Schlüssel
  • Scharniere

Streit um den Transportvorgang

Zuvor wurde die Ware während einer Zollprüfung als „andere Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“ unter der Zolltarifnummer 7306 3077 800 eingereiht und als grundsätzlich zollfrei eingestuft.

Problematisch war in dem Fall Folgendes: Auf die Einfuhr von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl aus China, die unter die Zolltarifnummer 7306 30 77 eingereiht werden, wurde zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Antidumpingzoll in Höhe von 90,6 % erhoben. Die Konsequenz waren erhebliche Nachzahlungen.

Der Importeur hatte die Ware als „ andere Beschläge und ähnliche Waren für Möbel“ unter der Tarifnummer 8302 4200 900 angemeldet. In seinem Einspruch verwies das Unternehmen darauf, dass die Gardinenstangen zusammen mit Zubehörteilen wie den Endstücken, Trägern und Ringen eingeführt wurden. Es wäre daher auch eindeutig gewesen, dass es sich bei dem Verwendungszweck der Ware um Gardinenstangen handelte. Zudem sei das Label auf der Verpackung der Ware ein weiteres eindeutiges Indiz.

Das zuständige Hauptzollamt wiederum bestritt diese Darstellung: Der Import bestünde teilweise ausschließlich aus den Gardinenstangen. Eine Einreihung in die Zolltarifnummer 8302 41 90 sei aber nur dann möglich, wenn die betreffenden Stangen zusammen mit den zur Befestigung an einer Wand oder Decke benötigten Trägern eingeführt worden wären.

Wesentlicher Kritikpunkt war auch, dass die Stangen nicht als „zerlegtes, noch nicht zusammengesetztes“ Vorhangsystem eingereiht werden könnten. Denn zum Zeitpunkt der Gestellung bei der Zollbehörde hätte noch gar nicht festgestanden, mit welchem Artikel sie zusammengesetzt werden sollten.

Der EuGH gab dem Unternehmen nun Recht. Der Europäische Gerichtshof verwies in seiner Entscheidung auf die spezielleren Zolltarifnummern aus dem Kapitel 83, die hier vorrangig anzuwenden sind.

Gardinenstangen sind Baubeschläge

Bei den strittigen Gardinenstangen handele es sich um Rohre, die einzeln in einer Schutzfolie verpackt und an ihren Enden durch Kunststoffstopfen verschlossen werden. Diese könnten als Deko-Endstücke verwendet werden. Hierbei komme es auch im Gegensatz zu klassischen Rohrleitungen auch auf das äußere Erscheinungsbild der Ware oder sogar ihre dekorative Funktion an.

Zwar wiesen die betreffenden Rohre keine Bohrungen oder Fräsungen für Gleiter auf. Die Oberflächen der Stangen bekämen aber durch eine entsprechende Lackierung oder Galvanisierung ein kupferfarben marmoriertes oder farbig lackiertes Aussehen.

Insofern seien diese als Baubeschläge einzuordnen und nicht als Profil, Rohre oder Stäbe, die nur auf die gewünschte Länge geschnitten wurden.

Auch die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur zur HS-Position 8302 führten ausdrücklich Gardinenstangen auf. Dies sei als zusätzliches Indiz heranzuziehen.

Das Label an der Verpackung der Gardinenstangen hingegen habe in dem Fall allerdings keine maßgebliche Bedeutung für die Einreihung der Ware, so der EuGH.

Der EuGH erläuterte zudem, dass die stehende zolltarifliche Einreihung nicht davon abhänge, ob die betreffende Ware als solche als eine Ware aus unedlen Metallen oder als bloßer Teil einer solchen Ware angesehen werden könne.

Denn „Teile aus unedlen Metallen“ von Waren des Kapitels 83 werden laut Zolltarif ebenso unter das Kapitel 83 eingereiht. Da die betroffene Ware nicht ausdrücklich vom Zolltarif genannt wird, sei diese nach dem Auffangprinzip in die Position 8302 41 90 einzureihen.

Der Einwand, dass die Gardinenstangen nicht systematisch zusammen mit den Trägern, die ihre Befestigung an einer Wand oder Decke ermöglichen, eingeführt wurden, sei unerheblich und
stehe einer Einreihung unter der Zolltarifnummer 8302 41 90 nicht entgegen.

Zolltarifnummer für Duschvorhangstangen

Der EuGH verwies in seinem Urteil zudem auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1472 der Europäischen Kommission. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte die Kommission 2017 in Bezug auf Duschvorhangstangen bereits eine Einreihung unter der Zolltarifnummer 8302 41 90 als ‚Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, Baubeschläge festgelegt.

Bei der Duschvorhangstange handelte es sich um eine Aluminiumstange, die zum Aufhängen eines Vorhangs verwendet wird und aus zwei ineinander geschobenen Rohren besteht, wobei ein Mechanismus mit einer Stahlfeder dafür sorgt, dass die Rohre zwischen zwei Wänden halten. Begründet wurde die entsprechende Tarifierung mit den objektiven Konstruktionsmerkmalen, die lediglich eine Belastung mit geringem Gewicht, etwa durch einen Vorhang, zuließen. Derartige Vorhangstangen seien in die Position 8302 einzureihen, so die Kommission.

Dieser Artikel wurde am 15. Juni 2020 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.