Das Finanzgericht Hamburg hat sich im Urteil vom 19.11.2019 im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltungen bei der Einfuhr von Pilzkonserven geäußert.

Bei den Vertragsgestaltungen geht es um eine nicht selten von Unternehmen ausgeübte Praxis, sogenannte Dreiecksgeschäfte. Ziel dieser Geschäftspraxis ist es oftmals, Ware zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen, um so höheren Zolltarifen zu entgehen.

Obwohl jene Dreiecksgeschäfte in der Praxis nicht selten vorkommen würden und der Zollverwaltung lange bekannt seien, stelle diese Übertragungspraxis in bestimmten Konstellationen einen klaren Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, so das Finanzgericht.

Umgehungsgeschäft beim Zollkontingent aufgedeckt

In dem Gerichtsverfahren ging es um eine größere Unternehmensgruppe, die Champignonkonserven aus China auf dem europäischen Binnenmarkt vermarktet.

Ein Unternehmen der Unternehmensgruppe, eine GmbH & Co. KG, erwarb Konserven von einem chinesischen Lieferanten und verkaufte sie sodann unverzollt an ein weiteres Unternehmen der Unternehmensgruppe, die Klägerin in dem vorliegenden Gerichtsverfahren.

Die Klägerin selbst wiederum verfügte über Einfuhrlizenzen zu einem ermäßigten Kontingentzollsatz. Sie führte unter der Vertretung durch die GmbH und Co. KG die Konserven in den zollrechtlich freien Verkehr ein und erschöpfte das ihr zugewiesene Zollkontingent. Dabei gab sie den ursprünglichen Einkaufspreis der GmbH & Co. KG als Zollwert an.

Zeitgleich wurde zwischen den beiden Unternehmen allerdings ein Vertrag über den Rückkauf der Konserven durch die GmbH & Co. KG geschlossen, die diese dann schlussendlich wieder an andere externe Unternehmen veräußerte. Als Kaufpreis wurde der Einkaufspreis zuzüglich Zoll festgelegt.

Finanzgericht schließt sich EuGH an

Das Finanzgericht folgt mit der Entscheidung der Rechtsprechung des EuGH. So hatte der EuGH 2014 in einer ähnlich gelagerten Entscheidung bereits Stellung zu der Problematik bezogen und einen Rechtsmissbrauch bei solchen Vertragsgestaltungen bejaht.

Handelstätigkeiten, die vorzugsweise mit dem Ziel aufgenommen werden, einen besseren Zolltarif zu erlangen, seien rechtsmissbräuchlich. Indizien wie das fehlende Geschäftsrisiko, eine geringfügige Gewinnspanne und der Verkauf unter Marktpreis würden dabei für eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung sprechen.

Missbrauch der Zollkontingente verhindert fairen Wettbewerb

Bei der Verwaltung der Zollkontingente müsse ein fairer Wettbewerb zwischen den Importeuren gewährleistet werden, so der EuGH.

Der Rückkauf von Waren dagegen führe unter zu einer Machtverschiebung auf dem Binnenmarkt. Das Unternehmen, dessen Kontingent bereits erschöpft ist, könne durch die so ermöglichte Einfuhr zu einem Präferenzzoll seine Marktstellung zum Nachteil anderer Unternehmen ausweiten.

Diese Erwägungen seien in der vorliegenden Fallkonstellation übertragbar, so der Senat.

Das Unternehmen würde durch den Rückkauf der Konserven einen größeren Marktanteil erwerben, als ihm berechtigterweise zustände. Dadurch würde der Wettbewerb zwischen den Importeuren behindert.

Daneben betonte das Finanzgericht die Ungleichverteilung der Geschäftsrisiken: Durch die nahe zeitliche Abfolge der Vertragsabschlüsse und den zugesicherten Rückkauf der Konserven trüge die Klägerin kein Absatzrisiko.

Darüber hinaus spreche die geringe Gewinnspanne der Klägerin beim Verlauf der Konserven für eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung.

Ein weiteres Indiz für Rechtsmissbrauch sei zudem die Vertretung der Klägerin durch die GmbH & Co. KG bei dem gesamten Verfahren der Beantragung der Importlizenz gewesen.

Keine Zollnachzahlungen bei Irrtum der Zollbehörden

Unabhängig von der rechtsmissbräuchlichen Praxis musste das betroffene Unternehmen im vorliegenden Fall aber keine nachträglichen Zollzahlungen tätigen.

Grund hierfür ist ein Irrtum der Zollbehörden: Wenn die Behörden aufgrund eines Irrtums den geschuldeten Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst deswegen nicht erhoben haben und das Unternehmen diesen Irrtum auch nicht erkennen konnte, entfällt nämlich die Nachzahlungspflicht. So will es der Vertrauensschutz.

Voraussetzung für die Befreiung von der Nachzahlung ist aber, dass das betroffene Unternehmen gutgläubig war und ansonsten alle Vorschriften bei der Zollanmeldung beachtet und eingehalten hat. Dies war vorliegend der Fall.

Dieser Artikel wurde am 3. April 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.