Zollagenten und Spediteure verauslagen regelmäßig Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für ihre Kunden über sogenannte Aufschubkonten. Das birgt, gerade in der aktuellen Krise, eine nicht unerhebliche Gefahr für Zolldienstleister und Logistikunternehmen. Denn im Falle von Zahlungsausfällen der eigenen Kunden, drohen auch Logistikunternehmen existenzbedrohende Risiken.

Aufschubkonto der Spedition oder des Zollagenten

Bei der Einfuhr in die EU werden Zölle und Einfuhrumsatzsteuer fällig. Diese Kosten müssen bei der Einfuhr zunächst erst einmal in voller Höhe gezahlt werden.

Während die Zölle endgültig sind, kann der Zollanmelder sich später die Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs erstatten lassen.

Zur Vereinfachung unterhalten viele Speditionen und Zollagenten ein Aufschubkonto. Mit diesem gibt es einen zinslosen Zahlungsaufschub zwischen 15 bis 46 Tagen. Der Logistiker tritt insofern mit seinem Aufschubkonto in Vorleistung für die Einfuhrabgaben, die eigentlich vom Importeur geschuldet werden. Insofern macht der Spediteur dann die verauslagten Einfuhrabgaben mit einer Rechnung an den Importeur geltend.

Auslagen werden vom Importeur nicht erstattet

Da der Spediteur bereits in Vorleistung gegenüber dem Zoll gegangen ist, ist er darauf angewiesen, dass der Importeur die verauslagten Zölle auch tatsächlich bezahlt.

Gerade im Falle von Krisen und Liquiditätsschwierigkeiten bei vielen Importeuren kann das den Spediteur in eine schwere Krise stürzen. Denn während die Zollverwaltung die Zahlungen vom Aufschubkonto abbucht, erhält der Zollagent oder Zollspediteur mitunter von seinem Kunden keine Erstattung.

Das Risiko wird umso deutlicher, wenn man sich vor Augen ruft, dass das Aufschubkonto des Spediteurs ggf. nicht mehr genügend Deckung aufweist, weil Zahlungen des Kunden ausbleiben. In diesen Fällen haftet die Geschäftsführung persönlich für das nicht gedeckte Aufschubkonto.

Auch hier gibt es natürlich Gestaltungsmöglichkeiten, um derartige Risiken zu vermeiden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass im Falle der Insolvenz des Vertragspartners, etwaige Zahlungen aber nicht vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden können. Zahlt der Kunde die verauslagten Zölle nicht, so sollte auch geprüft werden, ob mit einer schnellen Klage, eine Zahlung erreicht werden kann.

Besonders misslich ist für Logistiker, dass sie die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer auch nicht selbst im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen können. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist dieses für den Spediteur nämlich nicht möglich.

Ihr Kunde zahlt verauslagte Zölle und Einfuhrumsatzsteuer nicht? Sprechen Sie uns gerne an.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 31. März 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.