Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 11.10.2017 entschieden, dass die Auflagen, unter welchen ein Aufschubkonto bewilligt wurde, zu den steuerlichen Pflichten im Sinne des § 69 AO zählen, die bei Nichterfüllung zur Haftung des Geschäftsführers führen. Geschäftsführer sollten sich dieses Haftungsrisikos bewusst sein.
Mitteilungspflichten und Mittelvorsorgepflicht
Im zugrunde liegenden Fall war einer Gesellschaft ein laufender sicherheitsloser Zahlungsaufschub unter der Auflage von Mitteilungspflichten gewährt worden. Bei Bewilligung eines fortlaufenden Zahlungsaufschubs haben alle Steuerpflichtigen, ohne dass es einer besonderen Auflage bedarf, insbesondere darauf zu achten, dass die aufgeschobenen Zahlungsbeträge bei Fälligkeit entrichtet werden können.
Pflichtverletzung durch Geschäftsführer
Dadurch, dass der Geschäftsführer den sich abzeichnenden Liquiditätsbedarfs der Steuerschuldnerin nicht meldete, habe er laut FG Hamburg gegen diese Auflage und seine Mittelvorsorgepflicht verstoßen. Grob fahrlässig handele ein Geschäftsführer, wenn er das Aufschubkonto in Anspruch nehme und die Zahlung der Einfuhrabgaben bei Fälligkeit davon abhänge, dass ein Investor die in Aussicht gestellte Liquidität tatsächlich bereitstelle. Gegen die Mittelvorsorgepflicht verstoße er insbesondere, wenn er in Zeiten der Krise die Erfüllung der Steuerschuld von Umständen abhängig mache, die er nicht beeinflussen könne.
Geschäftsführer haften persönlich
Dies führte im entschiedenen Fall zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für den Steuerausfall. Geschäftsführer sollten dieses Haftungsrisiko beim Umgang mit einem laufend gewährten Zahlungsaufschub im Auge behalten und entsprechende Vorkehrungen zur Risikominimierung treffen.