O&W Rechtsanwälte waren am 04.10.2018 in Hamburg auf der Veranstaltung “Zoll trifft Wissenschaft – Exportkontrolle und Technologietransfer”.

Diese Veranstaltung des Zolls in Kooperation mit der Handelskammer Hamburg befasst sich mit der immer wichtiger werdenden Frage, wie mit Technologietransfer im Rahmen der Exportkontrolle umzugehen ist. Der Zoll will bewusst Forschungsinstitute und Universitäten über zollrechtliche Chancen und Risiken aufklären.

Federführend war die für diesen Bereich zuständige Generalzolldirektion Direktion VI aus Nürnberg, die die Veranstaltung mit der Handelskammer auf die Beine stellte, weil sie gerade im Bereich Software in der Wirtschaft Aufklärungsbedarf sah, während die Handelskammer sich bislang auf den Warenverkehr konzentrierte, nicht aber auf immaterielle Güter.

Vorträge zum Technologietransfer und der Exportkontrolle

Vorträge wurden erfreulicherweise von zahlreichen Vertretern aus den involvierten Behörden gehalten, vor allem von Vertretern der Generalzolldirektion und des BAFA.

In der Begrüßung durch fragte Jürgen Hartlich, Direktionspräsident der Generalzolldirektion, “was sollen Zoll und Wissenschaft nur miteinander zu tun haben?” Er bemerkte, dass Wissenschaften an den Grenzen nicht Halt machen und sobald Grenzen überschritten werden, der Zoll zuständig sei. Unter Verweis auf den Brexit werde diese Thematik sogar bald innerhalb von Europa relevant werden. Der Zoll wolle insofern für die Wirtschaft als Partner proaktiv tätig werden, um Fehler im Unternehmen zu vermeiden und nicht erst später zu beheben.

Einfuhr von wissenschaftlichen Geräten

Sodann trug Marko Uhl, von der Generaldirektion in Hamburg, dazu vor, wie Waren abgefertigt werden, die im wissenschaftlichen Bereich verwendet werden. Insofern wurde zunächst dargestellt, wie die Einfuhr bei wissenschaftlichen Güter erfolgt. Er gab zu, dass bei technischen Produkten die Ermittlung der richtigen Zolltarifnummer durchaus schwierig sein könne. Er stellte aber klar, dass es die Verantwortung des Importeurs ist, die richtige Tarifnummer zu finden und Falschtarifierungen stets angelastet werden können. Er riet dringend davon ab, sich blind auf die vom Lieferanten genannten Tarifnummern zu verlassen. Dabei hat er vor allem einen Schwerpunkt darauf gelegt, dass es eine Abgabenbefreiung für Wissenschaftsgüter gibt, da die Einfuhr von Waren zur Forschung politisch begünstigt ist. Darunter fallen wissenschaftliche Geräte und Ersatzteile und Zubehör dazu. Herr Uhl verwies aber darauf, dass für Forschungsinstitutionen erhebliche Einsparungspotentiale bestehen, wenn auch sich Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer nicht sparen lassen. Am Ende gab Herr Uhl noch Best Practices für die Einfuhr von Wissenschaftsgütern. In der weiteren Diskussion ging es dann noch darum, wie wissenschaftliche Proben ohne Zollabgaben ein- und wieder ausgeführt werden können.

Wissenstransfer im Bereich der Wissenschaft

Danach erklärte Frau Angelika Lorenz, ebenfalls von der Generalzolldirektion, die Hintergründe des internationalen Waren-, Technologie- und Wissenstransfers. Sie betonte, dass die Wissenschaft ein enormes Wissen zusammengetragen hat und selbst dieses Wissen in den falschen Händen im Ausland schweren Schaden anrichten könne, man denke nur an die Atomphysik. Frau Lorenz stellte eingangs klar, dass der Außenhandel grundsätzlich frei sei und daher Ausnahmen und Beschränkungen grundsätzlich eng auszulegen seien. Sie stellte danach die Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle dar, die nationale Ausfuhrliste, die Dual-use-Verordnung und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Für die Frage wenn Technologie erfasst ist, wurde klargestellt, dass dieses nur dann der Fall ist, wenn die wesentlichen Funktionen der Software von den Listungen erfasst sind. Auch wenn die Technologie eine Schlüsseltechnologie für gelistete Güter ist, wird ein Technologietransfer vorliegen. Frau Lorenz bemerkte, dass die Form des Transfers in diversen Konstellationen möglich ist, auch eine simple E-Mail ausreichen kann. Sie stellte aber auch klar, dass Erkenntnisse aus wissenschaftlicher Grundlagenforschung ohne Beschränkungen transferiert werden können, wobei im höchsten Maße unklar sei, wo dort die Grenze ist. Herr Hartlich stellte klar, dass wenn man sich an den Zoll wende, man in Zweifel besser beraten sei, als Forschungsergebnisse direkt weiterzugeben. Mitarbeiter aus der Wissenschaft merkten kritisch an, dass dieses die grenzüberschreitende Tätigkeit erheblich erschwere.

Frau Lorenz merkte an, dass im Zuge des Brexit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich werden dürfte, weil dann eine Ausfuhr vorliegen werde. Sie rechnete aber damit, dass viele Fälle über allgemeine Genehmigungen geregelt werden dürften.

Genehmigungen des BAFA für die Wissenschaft

Dieser Vortrag wurde ergänzt von Frau Klöhn aus dem BAFA, die ihre Sichtweise auf den nichtgegenständlichen Technologietransfer vor dem Hintergrund der beim BAFA laufenden Genehmigungsverfahren darstellte. Sie merkte an, dass das BAFA vor allem derzeit Exporte bei Verstößen im Bereich von drohenden Menschenrechtsverletzungen verhindert. Sie stellte dabei klar, dass im Bereich der Wissenschaft auch die verfassungsmäßig verbürgte Wissenschaftsfreiheit nicht dazu führe, dass die Ausfuhren uneingeschränkt erfolgen können. Selbst wenn es sich um öffentlich geförderte Forschungsaufträge handelt, führt das nicht zu einer Freistellung für Ausfuhren der Institutionen. Insofern kann schon eine einfache E-Mail eines Forschers einen genehmigungspflichtigen Technologietransfer darstellen. Sie gab zu, dass der Begriff der vom Exportkontrollrecht erfassten Technologie sehr weit gefasst ist und immer eine Einzelfallprüfung erfolgen müsse. In jedem Fall könne technische Unterstützung aber einer Genehmigungspflicht unterfallen. Sie verwies darauf, dass im Bereich der technischen Unterstützung (z.B. bei Gastwissenschaftlern) auch solche Personen als Ausländer angesehen werden, die nur befristet in Deutschland ansässig sind.

Für die praktische Antragstellung wurde noch der Tipp gegeben, alle Unterlagen vollständig einzureichen, damit der Antrag vom BAFA schnell bearbeitet werden kann. Es sei aber derzeit ein Merkblatt zur optimierten Antragstellung vom BAFA geplant.

Die Veranstaltung wurde dann mit Vorträgen zu der Schaffung eines Exportkontrollsystems und dem Schutz von Markenrechten durch den Zoll abgerundet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage der Exportkontrolle und des Technologietransfers sowie der technischen Bereitstellung für jedes Forschungsinstitut und jede Universität ein Thema darstellt, welches nicht stiefmütterlich behandelt werden sollte. Auch wenn der Fokus auf der Forschung liegen sollte und Fragen der Exportkontrolle eher unbeliebt im Unternehmen und den Forschungsanstalten sind, zur Schaffung einer richtigen Exportcompliance in Forschungsinstituten sollte dieses Thema aber auf die Agenda gehören. Nicht der einzelne Wissenschaftler sollte sich darum kümmern, sondern es gehört zu den Aufgaben der Leitung, hierfür und mit einer eigenen Abteilung Sorge tragen.

 

 

Dieser Artikel wurde am 4. Oktober 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.