Was regelt die Dual-Use-Verordnung der EU eigentlich und was muss man als Exporteur wissen? Was sind Dual-Use-Güter und was macht sie so problematisch? Wann besteht eine Genehmigungspflicht und sind meine Waren von einer solchen Pflicht betroffen? Was muss ich bei der Ausfuhr genau beachten? Nachfolgend möchten wir Ihnen schon einmal einen ersten Überblick zu den wichtigsten Regelungen der Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union verschaffen.

Die Dual-Use-Verordnung betrifft alle Exporteure

Die Exportkontrolle im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist für Unternehmen immer ein wichtiges Thema. Noch bevor sich ein Unternehmen daher mit Zöllen und anderen Einfuhrabgaben beschäftigt, sollte es zunächst prüfen, ob die zu exportierenden Waren das Inland überhaupt ohne weiteres verlassen dürfen oder ob sie nicht möglicherweise der strengen Exportkontrolle unterliegen.

Das deutsche Exportkontrollsystem baut dabei grundsätzlich auf der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs auf. Diese Freiheit erfordert aber auch ein hohes Maß an Eigenverantwortung eines jeden Unternehmens.

Denn jedes Unternehmen entscheidet sich autonom und selbstverantwortlich dazu Verträge zu schließen, Waren, Software und Technologien zu exportieren, Dienstleistungen im Ausland zu erbringen oder sein Know-how anderweitig zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidungsfreiheit geht dann allerdings mit der Pflicht einher selbstständig auch zu prüfen, ob die gehandelten Güter im Außenwirtschaftsverkehr irgendwelchen Beschränkungen oder Genehmigungspflichten unterliegen.

Exportrechtliche Beschränkungen haben zumeist einen sicherheitspolitischen Hintergrund. Insbesondere die Regelungen der Dual-Use-Verordnung  sind in diesem Hinblick ausführlich und streng. Bei Verstößen gegen die Dual-Use-Verordnung können hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Im Hinblick auf diese Konsequenzen empfiehlt es sich für Unternehmer daher sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es für sie nicht sinnvoll sein kann, ein entsprechendes Compliance-Programm zu etablieren.

Warum ist Exportkontrolle wichtig?

Im Außenwirtschaftsverkehr gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Dieser besagt, dass sämtliche Waren und Leistungen im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung grundsätzlich frei zirkulieren können – was bedeutet, dass grundsätzlich alle Güter aus jedem Land aus- und in jedes Land eingeführt werden dürfen.

Aus ganz bestimmten Gründen können aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden. Eine solche Ausnahme ist immer dann denkbar, wenn Anordnungen und Beschränkungen von Handelspflichten im Hinblick auf die Wahrung bestimmter höherrangiger Schutzgüter erforderlich erscheinen.

Zentrales Ziel der Exportkontrolle ist es eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Auch sollen deutsche Exporte in Krisengebieten weder konfliktverschärfend wirken noch zur internen Repression oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen. Nicht zuletzt dient die Exportkontrolle auch der Durchsetzung von Embargobeschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Umsetzung von EU-Embargoverordnungen.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 05. September 2009, die sogenannte Dual-Use-Verordnung, soll insbesondere sichergestellt werden, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union wirksam und effektiv kontrolliert werden. Diese Kontrolle, die im Wege eines gemeinsamen Ausfuhrkontrollsystems stattfindet, ist notwendig, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union hinsichtlich der Nichtverbreitung bestimmter Güter eingehalten werden.

Tipp: Die in den Anhängen der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güterlisten    werden regelmäßig überprüft, aktualisiert und bearbeitet, um sie an neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse anzupassen und möglicherweise zwischenzeitlich neu aufgetretene Sicherheitsrisiken zu begegnen. Unternehmen die sensible Waren ausführen sollen daher regelmäßig prüfen, ob die von Ihnen exportierten Waren nicht zwischenzeitlich in die Anhänge der Dual-Use –Verordnung aufgenommen wurden.

In der Verordnung hat die Europäische Union ein besonderes Augenmerk auf die Wiederausfuhr und die Endverwendung von Waren gelegt.

Was regelt die Dual-Use-Verordnung?

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 hat die EU für ihre Mitgliedstaaten gemeinsame Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen bei der Ausfuhr von Gütern mit sogenannten doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind solche Güter, die sich sowohl für zivile, als auch für militärische Zwecke in irgendeiner Weise nutzbar machen lassen.

Damit stellt sich natürlich die Frage was genau unter dem „Güter“-Begriff eigentlich zu verstehen ist. In dieser Hinsicht wichtig zu wissen ist zunächst, dass der exportkontrollrechtliche „Güter“-Begriff deutlich weiter ist als der zollrechtliche „Waren“-Begriff. So fallen unter den „Güter“-Begriff nicht etwa nur körperliche Gegenstände. Vielmehr gehören zu den von der Dual-Use-Verordnung umfassten Gütern etwa auch bestimmte Chemikalien, Maschinen und Werkstoffe. Aber auch Software und besondere Technologien können unter den Dual-Use-Begriff fallen.

Artikel 3 der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 legt fest, dass die Einfuhr sämtlicher im Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güter genehmigungspflichtig ist.

Bei gelisteten Gütern ist es daher noch vergleichsweise einfach zu prüfen, ob die eigenen Güter von einer Genehmigungspflicht erfasst sind, wobei – wie Sie später noch sehen werden – im Einzelfall auch hier nicht unerhebliche Probleme auftauchen können. Problematisch gestaltet sich die Situation allerdings im Hinblick auf eine Regelung die Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung enthalten ist. Danach kann auch die Ausfuhr von nicht gelisteten Dual-Use Gütern genehmigungspflichtig sein (sog. catch-all Tatbestand).

Tipp: Bitte beachten Sie –  die Dual-Use-Verordnung gilt auch für Güter, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden. Also auch für Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, so wie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen.

Sind unsere Waren Dual-Use? Wie erkenne ich das?

Wie bereits erwähnt ist die Exportkontrolle einer der Kernbereiche mit denen sich Unternehmen zwingen auseinandersetzen müssen. Damit stellt sich aber gleichsam die Frage, wie Unternehmen nun tatsächlich erkennen können, ob ihre exportierten Güter genehmigungspflichtig sind.

Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um in Ihrem Unternehmen selber zu überprüfen ob Sie genehmigungspflichtige Waren ausführen:

Die Genehmigungspflichtigkeit gelisteter Dual-Use-Güter erkennen Sie daran, dass die entsprechenden Güter entweder im Anhang I oder im Anhang IV der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

Im Anhang I der Dual-Use-Verordnung finden Sie sämtliche Dual-Use-Güter die in der gesamten Europäischen Union einheitlich kontrolliert werden. Der Anhang ist umfassend und durch seine Länge in Teilbereichen recht unübersichtlich geraten. Sie können sich allerdings die Systematik des Anhangs I der Verordnung zu Nutze machen.

Der Anhang I unterteilt sich in Kategorien und Gattungen und enthält außerdem ein Stichwortverzeichnis sortiert in alphabetischer Reihenfolge. Ein erstes Gefühl dafür welche Art der Güter von dem Anhang erfasst sind erhält man durch einen Blick auf die verschiedenen Kategorien. Insgesamt enthält Anhang I der Verordnung zehn verschiedene Kategorien, die sich dabei wie folgt unterteilen:

Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Kategorie 1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung
Kategorie 3 Allgemeine Elektronik
Kategorie 4 Rechner
Kategorie 5 Telekommunikation und Informationssicherheit
Kategorie 6 Sensoren und Laser
Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation
Kategorie 8 Meeres- und Schifftechnik
Kategorie 9 Raumfahrzeuge und Antriebstechnik

Sie können sich auch des Stichwortverzeichnisses bedienen, um konkret nach den von Ihnen ausgeführten Waren zu suchen. Hinsichtlich des Stichwortverzeichnisses stellt sich allerdings das Problem, dass immer nur ein ganz bestimmter Begriff zu Güterumschreibung gewählt wird. Verwandte oder auch alternative Begriffe mit gleicher Bedeutung, die synonym verwendet werden, sind vom Stichwortverzeichnis nicht mehr erfasst. Wenn ein Unternehmen also einen ganz bestimmten Begriff für das von ihm exportierte Gut im Kopf hat, kann es so schnell passieren, dass die Genehmigungsbedürftigkeit des Gutes versehentlich übersehen wird.

Tipp: Um den Inhalt des Anhanges I verstehen und erfassen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Mitarbeiter die mit der Überprüfung und Durchsicht der Güterliste betraut werden, sollten daher über angemessene technische Expertise verfügen und entsprechend geschult werden.

Oftmals wird außerdem empfohlen für die Frage nach einer Genehmigungspflicht den elektronischen Zolltarif (EZT-online) zu konsultieren, der Ihnen als elektronische Auskunftsanwendung auf der Internetseite der Deutschen Zollverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Warentarifnummer ist allerdings kein abschließendes Kriterium,  um auf die Erfassung eines Gutes von der Dual-Use-Güterliste zu schließen. Denn die Dual-Use-Liste nennt nur Güter, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften kontrolliert werden. Unter einer Warentarifnummer sind aber immer mehrere gleichartige Güter mit unterschiedlichen technischen Kriterien erfasst. Daher kann die Warentarifnummer nicht immer eine abschließende Aussage über die Genehmigunungspflichtigkeit eines ganz bestimmten Gutes treffen. Dies sollte im Hinblick auf die Arbeit mit dem EZT in jedem Fall bedacht werden. Bei Zweifel oder Unsicherheiten empfiehlt sich im Hinblick auf die mögliche Sanktionierung Ihres Unternehmens aber in allen Fällen eine über das Unternehmen hinausgehende Prüfung.

Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter

Besonders schwierig kann es für Sie sein die Genehmigungspflicht bei nicht in der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern zu erkennen.

Nicht in der Dual-Use-Verordnung gelistete Güter sind, vereinfacht gesagt, immer dann genehmigungspflichtig, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter zu ganz bestimmten Zwecken exportiert werden sollen oder das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausführer über einen solche möglichen Verwendungszweck informiert hat.

Denkbar ist die Genehmigungspflicht von grundsätzlich nicht gelisteten Gütern unteranderem in folgenden Konstellationen:

  • Die Güter sind für eine Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder dem Betrieb von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können
  • Gegen das Käufer- oder Bestimmungsland wurde ein Waffenembargo verhängt
  • Die Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteil von Rüstungsgütern, die zuvor rechtswidrig ausgeführt worden sind, bestimmt sind oder sein können oder
  • Die Güter für die Errichtung, den Betrieb oder den Einbau in zivilen kerntechnischen Anlagen in den Ländern Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan und Syrien bestimmt sind oder sein können

Ausfuhrgenehmigung beantragen beim BAFA

Für sämtliche Genehmigungen und Genehmigungsverfahren rund um Dual-Use-Güter sind die Mitgliedstaatlichen Behörden zuständig. Sie sollen bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für in den Anhängen aufgeführte Güter genauso ihre Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die Nichtverbreitung und die Kontrolle sicherheitsempfindlicher Güter berücksichtigen, wie die Verpflichtungen die sich aus vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen ergeben. Dabei sollen sie auch Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik sowie Überlegungen über den Endverbleib und die Gefahr einer Umgehung der Regelungen anstellen.

Die erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um Dual-Use-Güter ist für Sie das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle, das BAFA.

Im Falle der Unsicherheit ob eine Ware von einer Liste erfasst ist, kann der Ausführer eine sogenannte „Auskunft zur Güterliste“ beantragen. Diese Auskunft trifft dann allerdings nur eine Aussage darüber, ob bestimmte Waren von einer Güterliste erfasst sind. Um eine rechtsverbindliche und umfassende Auskunft zu einer etwaigen Genehmigungspflicht handelt es sich dabei aber noch nicht.

Möchte ein Ausführer rechtsverbindlich die fehlende Genehmigungspflicht festgestellt haben, so bleibt ihm nur die Möglichkeit den Erlass eines sogenannten „Nullbescheides“ zu beantragen. Erlässt das BAFA einen Nullbescheid, dann trifft dieser jeweils nur eine Aussage über das konkrete Ausfuhrvorhaben und ist auf spätere Vorhaben nicht übertragbar. Einen solchen Antrag können Sie online über das vom BAFA zur Verfügung gestellte ELAN-K2 Ausfuhr-System stellen.

Kein Export ohne Ausfuhrgenehmigung

Sofern Sie bereits wissen, dass Sie Güter mit doppeltem Verwendungszweck exportieren, haben Sie grundsätzlich zwei Verfahren einzuhalten. Zum einen müssen Sie beim BAFA eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung für Ihre Güter beantragen und zum anderen müssen Sie das Ausfuhrverfahren bei der deutschen Zollverwaltung durchlaufen.

Die Ausfuhrgenehmigung beim BAFA kann dabei immer nur von dem entsprechenden Ausführer des konkreten Ausführungsvorgangs beantragt werden und wird wegen der Sicherheitsrelevanz des Vorgangs nur unter strengen Voraussetzungen erteilt. Den Ausfuhrantrag können Sie online stellen. Dem Antrag müssen dann noch zusätzliche Dokumente zugefügt werden. Der antragstellende Ausführer muss beispielsweise einen Ausfuhrverantwortlichen benennen und dieser wiederrum die einzureichenden Anträge unterschreiben. Er trägt sodann die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und ist verantwortlich für die betriebsinterne Kontrolle.

Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ist einfacher und erfordert in dieser Hinsicht lediglich eine Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrstelle.

Tipp: Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie zusätzlich darauf hinweisen, dass sich nicht nur aus der Dual-Use-Verordnung, sondern auch aus anderen Rechtsvorschriften Verbote und/oder Genehmigungspflichten für bestimmte Güter ergeben können. Zu nennen wären hier beispielsweise die Feuerwaffenverordnung, die Anti-Folter-Verordnung und das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Stellen Sie uns Ihre Fragen zur Exportkontrolle und der Dual-Use-Verordnung.

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Dieser Artikel wurde am 21. September 2018 erstellt. Er wurde am 25. Mai 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.