Die Europäische Kommission hat am 06. Mai 2020 eine neue Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 beschlossen und damit die bestehende Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert. In der Verordnung geht es um vorübergehende stärkere Grenzkontrollen und Sofortmaßnahmen für bestimmte importierte Lebens- und Futtermittel aus nichteuropäischen Ländern.

Die Änderung kann dazu führen, dass sich die Verzollung verzögert oder aber aber auch, dass Einfuhrverbote ausgesprochen werden, wenn die neuen geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden können.

Stärkere Zollkontrolle bei Lebensmitteln und Futtermitteln

Anlass für die Änderungen sind Ergebnisse des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel („RASFF“), das Lebensmittelvorfälle meldet.

Darüber hinaus ergeben sich regelmäßig neue Informationen über die amtlichen Lebens- und Futtermittelkontrollen, die die EU-Mitgliedstaaten selbst durchführen und der Kommission über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs berichten.

Im Anhang I der Verordnung finden sich die Lebens- und Futtermittel, die von der vorübergehend verstärkte Grenzkontrolle betroffen sind. Hier einige Beispiele:

  • Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnliche Zitrusfrüchtefrüchte aus der Türkei
  • Getrocknete Weintrauben und Granatäpfel aus der Türkei
  • Gewürzmischungen aus Pakistan
  • Bohnen aus Kenia
  • Curryblätter aus Indien

Bei folgenden Waren wurden die relevanten europäischen Sicherheitsanforderungen weitestgehend eingehalten – hier erfolgt deshalb keine verstärkte Kontrolle mehr:

  • Himbeeren aus Serbien
  • getrocknete Aprikosen/Marillen, auch in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus der Türkei
  • Zitronen aus der Türkei

Entnahme von Proben durch den Zoll

Zudem werden für bestimmte Waren besondere Maßnahmen beim Import im Rahmen einer amtlichen Zollbeschau ergriffen. Die betroffenen Waren finden sich im Anhang II der Verordnung.

Aufgrund des erhöhten Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination werden einige Waren einer besonderen Kontrolle unterzogen. Hierzu zählen vor allem Ware aus Nüssen, bestimmte Früchte und Gewürze. Im Einzelfall sind Bescheinigungen beim Import mitzuführen, die die Keimfreiheit nachweisen.

Importbescheinigung für Sesam

So muss bei allen Sendungen mit Sesam aus dem Sudan und Uganda ab sofort eine amtliche Bescheinigung beiliegen. Diese muss den Nachweis führen, dass sämtliche Probenahme- und Analyseergebnisse das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g ergeben haben. Die betroffene Ware wird derzeit unter der Zolltarifnummer 1207 40 90  eingereiht.

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission stellte im Übrigen klar, dass von der Zolltarifnummer 1207 40 90 sowohl rohe als auch verarbeitete Sesamsamen erfasst sind. Denn das Risiko sei bei beiden Warentypen dasselbe, so die Kommission.

Importbescheinigung für Paprika (Capsicum)

Auch bei Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan muss eine amtliche Bescheinigung beigefügt sein. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Erzeugnisse beprobt und auf Pestizidrückstände untersucht wurden und die einschlägigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen nicht überschritten worden sind.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den Zolltarifnummern 0709 60 99 und 0710 80 59 eingereiht.

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass der Import von Sendungen mit Sesamsamen aus dem Sudan und Uganda sowie Sendungen mit Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, denen keine amtliche Bescheinigung und keine Probenahme- und Analyseergebnisse beiliegen, ausnahmsweise gestattet werden kann.Voraussetzung dafür ist aber, dass die Sendungen ihr Ursprungsland oder ihr Versandland vor dem 27. Mai 2020 verlassen haben.

Importverbot für Betelblätter und getrocknete Bohnen

Zusätzlich gibt es auch ein Importverbot für bestimmte Waren. Hierzu zählen z.B. Lebensmittel, die Betelblätter aus Bangladesch enthalten oder aus ihnen bestehen (Zolltarifnummer 1404 90 00). Grund hierfür sind zahlreiche Kontrollen, die einen Nachweis von Salmonellen in der Ware ergaben.

Auch Lebensmittel aus Nigeria, die aus getrockneten Bohnen bestehen dürfen wegen der Gefahr von Pestizidrückständen bis Ende Juni 2022 nicht mehr in die EU eigeführt werden. Diese werden unter der Zolltarifnummer 0713 39 00, 0713 35 00 und 0713 90 00 eingereiht.

Nettogewicht für Ausnahme entscheidend

Zudem hat die Kommission im Zusammenhang mit Mengenangaben Folgendes klargestellt:

Bestimmte Kategorien von Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln sind vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ausgeschlossen, sofern ihr Bruttogewicht 30 kg nicht überschreitet. Diese Gewichtsbegrenzung soll sich aber auf die Erzeugnisse selbst beziehen und nicht auf die Behälter oder Verpackung, da nur die Ware selbst risikobehaftet ist. Insofern ist nur das Nettogewicht entscheidend.

Dieser Artikel wurde am 21. Mai 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.