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Mit Urteil vom 27. Februar 2014 (Rechtssache C‑571/12) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, wann die Ergebnisse einer Zollbeschau auf gleiche Ware übertragen und gegebenenfalls entsprechende Zollschulden nacherhoben werden können.

Tipp: Wenn der Zoll bei der Beschau eine andere Tarifnummer vertritt, sollte frühzeitig interveniert werden, damit nicht für die letzten drei bis 10 Jahre Nacherhebungsbescheide erlassen werden.

Im dem Verfahren des vorlegenden lettischen Gerichts hatte ein Unternehmen bei der Einfuhr von Waren jahrelang falsche Zolltarifnummern angegeben. Nachdem dies der Behörde im Rahmen einer Zollbeschau auffiel, erhob sie rückwirkend höhere Zölle und verhängte ein Bußgeld. Das Unternehmen bestritt, dass die Behörde die Ergebnisse der Zollbeschau auf bereits früher eingeführte, gleiche Ware übertragen kann.

Bemerkt der Zoll falsche Tarifnummern bei der Beschau kann es teuer werden

Der EuGH schloss sich dem Unternehmen nicht an. Er urteilte, dass zwar im Rahmen einer Teilbeschau gem. Art. 70 Abs. 1 Zollkodex (ZK) erzielte Ergebnisse grundsätzlich nur auf die gleichen Waren übertragen werden können, die in derselben Anmeldung bezeichnet wurden. Allerdings steht es den Behörden frei, eine nachträgliche Prüfung einer Anmeldung gem. Art. 78 Abs. 1 ZK vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechend Zoll nachzuerheben.

Damit können bereits eingeführte Waren nachträglich erneut überprüft werden. Selbst wenn eine Beschau physisch nicht möglich ist, werden stattdessen Geschäftsunterlagen und anderes Material geprüft, die im Zusammenhang mit den betreffenden Ein- und Ausfuhrgeschäften, sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren stehen.

Hierbei kann die Zollbehörde auch die Ergebnisse einer Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für früher angemeldete Waren übernehmen, sofern die Waren identisch sind. Ob die Waren identisch sind, ist vom nationalen Gericht zu prüfen. Dies bedeutet wohl, der EuGH ist insoweit uneindeutig, dass die Behörden hierfür die Beweislast tragen.

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Dieser Artikel wurde am 17. März 2014 erstellt. Er wurde am 08. Juni 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.