Zoll– und Fiskalvertreter (Grenzspediteure) haftet als Steuerschuldner persönlich für hinterzogene Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer – auch wenn sie selbst nicht der Haupttäter sind –, sobald sie bei Fortführung des Mandats hätten wissen müssen, dass gefälschte Vollmachten und Scheinrechnungen verwendet werden. Unternehmen, die im VC-42-Verfahren für ausländische Kunden tätig sind, tragen damit ein existenzbedrohliches Nacherhebungsrisiko, wenn sie interne Warnsignale ignorieren und keine vertiefte Prüfung der wirtschaftlichen Existenz des Auftraggebers vornehmen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. November 2022 (Az. 1 K 1165/20) genau diese persönliche Fiskalvertreter Haftung Einfuhrumsatzsteuer bestätigt – und die Klage eines deutschen Grenzspediteurs in vollem Umfang abgewiesen.

Der Fall: Kinderfahrräder aus China, eine Scheinfirma in Polen und gefälschte Vollmachten

Das Zollverfahren 4200 – wie die Einfuhrumsatzsteuer umgangen werden sollte

Am 4. April 2013 meldete ein deutscher Grenzspediteur – die klagende GmbH & Co. KG – beim Zollamt 1.209 Kartons Kinderfahrräder chinesischer Herkunft an. Als Importeur und Auftraggeber firmierte die polnische Gesellschaft B… POL. Genutzt wurde das sogenannte Zollverfahren 4200 (VC 42): Waren werden in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, die Einfuhrumsatzsteuer jedoch ausgesetzt, weil die Güter angeblich unmittelbar als innergemeinschaftliche Lieferung nach Polen weitertransportiert werden.

Der angemeldete Zollwert betrug dabei gerade einmal 6.649,50 US-Dollar – ein Betrag, der sich im Nachhinein als massiv unterfakturiert herausstellte. Die chinesische Zollverwaltung bestätigte auf Amtshilfeersuchen einen tatsächlichen Ausfuhrwert von 32.953,80 US-Dollar, also dem fast Fünffachen.

Das Zollverfahren 4200 Missbrauch liegt strukturell genau dann vor, wenn – wie hier – die steuerbefreiende Wirkung des VC-42-Verfahrens gezielt dazu genutzt wird, die Einfuhrumsatzsteuer im Einfuhrstaat zu vermeiden, während im Bestimmungsland (hier Polen) keinerlei Steuermeldung erfolgt. Das Ergebnis: Die Steuer fällt nirgendwo an.

Strohmann, Scheinrechnungen, Barzahlungen: Die Warnsignale ab 2012

Die Ermittlungen des Zollfahndungsamts förderten ein weitverzweigtes Hinterziehungssystem zutage. Asiatische Hersteller verkauften Waren an Zwischenhändler in Dubai, die wiederum mit polnischen Scheinunternehmen verbunden waren. Eine Hamburger Spedition tauschte Originalhandelsrechnungen gegen eigens erstellte, massiv unterfakturierte Scheinrechnungen aus. Der Grenzspediteur erhielt diese Scheinrechnungen und verwendete sie für seine Zollanmeldungen.

Das polnische Unternehmen B… POL erwies sich bei näherer Betrachtung als Scheinfirma. Ihr eingetragener Geschäftsführer, Herr I…, erklärte bei der Hausdurchsuchung, er sei lediglich Strohmann gewesen und habe keinerlei Unterlagen des Unternehmens zu Gesicht bekommen. Für keine der 637 ermittelten Einfuhren erfolgte jemals eine Steuermeldung gegenüber den polnischen Finanzbehörden. B… POL wurde zudem bereits zum zweiten Mal aus dem polnischen Handelsregister gelöscht.

Besonders alarmierend: Die konkreten Warnsignale häuften sich ab Ende 2012:

  • Oktober 2012: Die Leiterin der Niederlassung L… der klagenden Spedition wies intern per E-Mail darauf hin, dass die „Containerabfertigungen" zu hinterfragen seien und dass hinter ständig wechselnden Zollanmeldern stets dieselben Personen stünden.
  • 2012: Hausdurchsuchungen in Geschäftsräumen der Klägerin im Zusammenhang mit gleichgelagerten Textileinfuhren.
  • März 2013: Kontakt des Zollfahndungsamts mit der Klägerin über Unregelmäßigkeiten bei polnischen Importeuren.
  • April 2013: Vernehmung eines Mitarbeiters der Klägerin – er gab an, die Konzernzentrale habe entschieden, das „Geschäft mit den Containern" zu machen.
  • Durchgehend: Zahlung von Zöllen und Abgaben sowie Honoraren an den Spediteur ausschließlich in bar, teilweise in hohen fünfstelligen Beträgen.

Trotz all dieser Signale wurde das Mandat fortgeführt. Die Geschäftsführung ignorierte die intern herangetragenen Bedenken.

Kernaussage des Gerichts: Wer hätte wissen müssen, haftet als Steuerschuldner

Anmelder wird automatisch Steuerschuldner – auch ohne Vollmacht

Das Finanzgericht bestätigte unmissverständlich: Die klagende Spedition ist als Anmelderin gemäß Art. 201 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 ZK zur Steuerschuldnerin geworden – und zwar unabhängig davon, ob ihr eine wirksame Vollmacht vorlag oder nicht. Der Grenzspediteur wird bereits durch die bloße Abgabe der Zollanmeldung zum Steuerschuldner. Wer als direkter Vertreter handelt, ohne durch eine gültige Vollmacht gedeckt zu sein, gilt rechtlich als vollmachtloser Vertreter – für den Steuerschuldnerstatus ist das ohne Bedeutung: Die Anmeldung erzeugt die Steuerschuld.

Die Klägerin hatte argumentiert, sie sei lediglich als Dienstleister für die Zollanmeldung tätig gewesen, habe keine Verfügungsgewalt über die Ware gehabt und könne daher nicht Steuerschuldnerin sein. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Es sei für die abgabenrechtliche Haftung unerheblich, ob der Klägerin persönlich eine Mittäterschaft an der Steuerhinterziehung angelastet werden könne oder nicht.

Kein Gutglaubensschutz bei ignorierten Warnsignalen

Die Klägerin berief sich zudem auf § 6a Abs. 4 UStG, der gutgläubigen Unternehmern Schutz gewährt, wenn sie eine Lieferung als steuerfrei behandeln und die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers nicht erkennen konnten. Dieser Schutz greift hier aus zwei Gründen nicht.

Erstens schützt § 6a Abs. 4 UStG seinem Wortlaut nach nur den liefernden Unternehmer, nicht aber den als vollmachtlosen Vertreter auftretenden Spediteur. Zweitens – und das ist die eigentliche Kernaussage – war die Klägerin ab spätestens Ende 2012 nicht mehr gutgläubig. Angesichts der akkumulierten Warnsignale (Ermittlungsverfahren, interne Hinweise, Barzahlungen, wechselnde Scheinfirmen) hätte sie wissen müssen, dass ihre Anmeldungen Teil eines Hinterziehungsschemas waren. Das Gericht stützte sich dabei ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2018 (Rs. C-528/17, Božičević Ježovnik).

Warum die Due-Diligence-Prüfung des Spediteurs nicht ausreichte

EORI- und USt-ID-Check genügen nicht bei konkreten Verdachtsmomenten

Die Klägerin verwies auf ihre umfangreichen Compliance-Maßnahmen: elektronische Prüfung der USt-ID-Nummer nach Stufe 2, EORI-Check, Einholung von Vollmachten, Finanzamtsbestätigungen der polnischen Finanzverwaltung und ihre AEO-F-Zertifizierung. Das Gericht erkennt an, dass diese Prüfschritte formal korrekt durchgeführt wurden. Es stellt aber klar, dass eine rein formale Due Diligence Zollanmeldung dann nicht ausreicht, wenn dem Anmelder bereits konkrete Verdachtsmomente für einen Missbrauch vorliegen.

Die EORI-Nummer belegt die Registrierung eines Unternehmens, nicht dessen wirtschaftliche Existenz. Ein Unternehmen kann registriert sein und gleichzeitig als Scheinfirma fungieren. Wer trotz konkreter Hinweise auf Unterfakturierung, Strohmannstrukturen und laufende Ermittlungen allein auf das formale Bestehen einer EORI-Nummer vertraut, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Interne Hinweise der Niederlassungsleiterin wurden von der Geschäftsführung ignoriert

Besonders schwer wiegt der Umstand, dass die Warnsignale nicht etwa von außen übersehen wurden, sondern aus dem Inneren des Unternehmens stammten. Die Leiterin der Niederlassung L… hatte bereits im Oktober 2012 schriftlich und klar auf die Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Ihre E-Mail lag dem Gericht vor.

Die Konzernzentrale entschied sich gleichwohl, das Geschäft fortzuführen. Telefonüberwachungen aus dem späteren Ermittlungsverfahren zeigen zudem, dass Führungspersonen der Klägerin versuchten, die Schutzbehauptung aufzubauen, ein Spediteur könne die Zollwerte seines Auftraggebers nicht überprüfen. Das Gericht ließ diese Verteidigungslinie nicht gelten.

Einfuhrumsatzsteuer: Nacherhebung trotz ursprünglich gewährter Steuerbefreiung

Steuerbefreiung entfällt, wenn der Abnehmer nicht identifizierbar ist

Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG – die im Rahmen des VC-42-Verfahrens ursprünglich gewährt worden war – entfällt nach der Rechtsprechung des EuGH (Enteco Baltic, C-108/17), wenn die tatsächliche Identität des Abnehmers im Bestimmungsland nicht feststeht. Das ist mehr als eine Formalität: Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass sich an die Einfuhr tatsächlich eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Eine solche Lieferung erfordert einen identifizierbaren Abnehmer mit Unternehmereigenschaft.

Im vorliegenden Fall war der wahre Abnehmer der Kinderfahrräder nicht zu ermitteln. B… POL war eine Scheinfirma, ihr nomineller Geschäftsführer ein Strohmann, die Ware wurde an eine unbekannte Person weitergeleitet. Damit fehlte die unverzichtbare materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung. Die Einfuhrabgaben Nacherhebung Scheinrechnungen folgt zwingend: Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid mit 0 Euro Einfuhrumsatzsteuer war rechtswidrig, die Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK in sinngemäßer Anwendung über § 21 Abs. 2 UStG rechtmäßig.

Schlussmethode: Chinesische Ausfuhrdaten als Grundlage für den wahren Zollwert

Da der angemeldete Transaktionswert von 6.649,50 US-Dollar aufgrund der Scheinrechnungen offensichtlich unrichtig war und weder der Hersteller noch der Käufer zweifelsfrei identifiziert werden konnten, schied eine Zollwertermittlung nach Art. 29 ZK (Transaktionswertmethode) aus. Auch die Folgemethoden nach Art. 30 ZK kamen mangels belastbarer Vergleichsdaten nicht in Betracht.

Das Hauptzollamt griff daher auf die Schlussmethode gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK zurück und legte die von der chinesischen Zollverwaltung im Wege der Amtshilfe übermittelten Ausfuhrwerte zugrunde: 32.953,80 US-Dollar. Das Gericht bestätigte diese Vorgehensweise als sachgerecht und nicht willkürlich. Die Klägerin hatte keinerlei konkrete Gegenbelege vorgelegt – pauschales Bestreiten genügt nicht.

Verjährung greift nicht: Zehn-Jahres-Frist bei Steuerhinterziehung

Grundsätzlich sieht Art. 221 Abs. 3 ZK eine Festsetzungsfrist von drei Jahren vor. Diese war zum Zeitpunkt des Nacherhebungsbescheids längst abgelaufen. Doch Art. 221 Abs. 4 ZK statuiert eine Ausnahme: Ist die Abgabenschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden, verlängert sich die Frist. In diesem Fall greift § 169 Abs. 2 Satz 2 AO mit einer zehnjährigen Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung.

Das Finanzgericht hatte keinen Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorlag. Die zielgerichtete Vorlage von Unterlagen über eine Scheinfirma, die Verwendung unterfakturierter Scheinrechnungen und die bewusste Verschleierung der wahren Abnehmeridentität belegen nicht nur den objektiven, sondern auch den subjektiven Tatbestand. Wer hat die Steuerhinterziehung begangen? Das ist für die abgabenrechtliche Konsequenz irrelevant. Entscheidend ist allein, dass die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist – die Zehn-Jahres-Frist gilt damit auch gegenüber dem Steuerschuldner Spediteur, selbst wenn ihm persönlich keine Täterschaft nachgewiesen wird.

Praxisfolgen: Was Zoll- und Fiskalvertreter jetzt prüfen müssen

Pflicht zur vertieften Prüfung der wirtschaftlichen Existenz des Auftraggebers

Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg zieht eine klare Linie: Formale Compliance genügt nicht, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen. Für Zoll- und Fiskalvertreter, die im VC-42-Verfahren für ausländische – insbesondere osteuropäische – Auftraggeber tätig sind, ergibt sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf:

  • EORI- und USt-ID-Prüfung sind Mindeststandard, nicht Haftungsausschluss. Sie belegen Registrierung, nicht wirtschaftliche Aktivität.
  • Barzahlungen in hohem fünfstelligem Bereich sind ein zwingender Red Flag, der eine vertiefte Prüfung auslösen muss.
  • Ständig wechselnde Zollanmelder hinter gleichbleibenden Warenströmen sind ein strukturelles Warnsignal.
  • Interne Hinweise von Mitarbeitern auf Unregelmäßigkeiten dürfen nicht ignoriert werden – sie begründen Kenntnis der Unternehmensleitung.
  • Die wirtschaftliche Existenz des Auftraggebers – Handelsregistereintrag, tatsächliche Geschäftstätigkeit, steuerliche Erfassung im Bestimmungsland – muss aktiv verifiziert werden.
  • Vollmachten müssen auf ihre Echtheit hin geprüft werden, wenn Anhaltspunkte für Fälschungen vorliegen; der Verweis auf Schriftbildvariationen genügt nicht.

Wer diese Prüfungen unterlässt, riskiert als Grenzspediteur die alleinige Inanspruchnahme für sämtliche Zölle, Antidumpingabgaben und die volle Einfuhrumsatzsteuer – zuzüglich Zinsen und über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig – Rechtslage bleibt vorerst offen

Gegen das Urteil 1 K 1165/20 ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VII R 10/23). Ein gleichgelagertes Parallelverfahren (1 K 1142/20) wurde ebenfalls zugelassen (Az.: VII R 8/23). Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtsfragen – insbesondere zur Übertragbarkeit zollrechtlicher Schuldnerschaft auf die Einfuhrumsatzsteuer und zur Reichweite der Due-Diligence-Pflichten von Fiskalvertretern – grundsätzliche Bedeutung haben und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind.

Für die Praxis bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Laufende Mandate im VC-42-Bereich sollten unverzüglich daraufhin überprüft werden, ob die internen Prüfprozesse den vom FG Berlin-Brandenburg formulierten Anforderungen standhalten. Wer jetzt handelt, kann das Haftungsrisiko begrenzen. Wer wartet, bis der BFH entschieden hat, riskiert, dass inzwischen neue Fälle entstehen – die bereits heute die Voraussetzungen für eine persönliche Fiskalvertreter Haftung Einfuhrumsatzsteuer erfüllen.

Wenn Ihr Unternehmen als Zoll- oder Fiskalvertreter im VC-42-Verfahren tätig ist, sollten Sie nicht warten, bis der BFH entschieden hat – denn das existenzbedrohliche Nacherhebungsrisiko entsteht bereits heute, mit jeder Zollanmeldung, bei der Warnsignale ungeprüft bleiben. Die O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH analysiert mit Ihnen systematisch, ob Ihre internen Prüfprozesse den vom FG Berlin-Brandenburg formulierten Anforderungen standhalten, und zeigt Ihnen konkret auf, wo Ihre Haftungsexposition beginnt. Sprechen Sie uns an, bevor aus einem ignorierten Red Flag ein Millionenbescheid wird.

Dieser Artikel wurde am 24. April 2026 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.