Neue Fassung der EU-Feuerwaffenverordnung und ihre Bedeutung für Unternehmen

Die neue Verordnung (EU) 2025/41 regelt die Import-, Export- und Durchfuhrmaßnahmen von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und Munitionen und führt ein neues Lizenzsystem ein. Dies stellt eine wesentliche Änderung dar, da die alte Fassung der Verordnung zuvor ausschließlich den Export dieser Güter regelte.

Diese Änderungen sind besonders relevant für Unternehmen im Handel mit diesen Gütern. Daher ist es wichtig, sich mit der Verordnung auseinanderzusetzen und die Neufassung bis zum Inkrafttreten am 12. Februar 2029 im Unternehmen umzusetzen, um Strafen oder Geldbußen zu vermeiden.

Schätzungen zufolge befinden sich ca. 35 Millionen Feuerwaffen im Besitz von Zivilpersonen. Um dies zu regulieren und die Transparenz sowie Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Bestandteilen zu gewährleisten, hat die EU die Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012 neu gefasst.

Was hat sich mit der Feuerwaffenverordnung geändert?

Immer mehr Waffen und ihre Komponenten werden auf illegalen Märkten vertrieben. Halbfertige Feuerwaffen oder ihre Komponenten, die zuvor harmlos erschienen, können nämlich sehr einfach zu Hause zu tödlichen Feuerwaffen umfunktioniert werden. Dem will die EU entgegenwirken, indem sie die Feuerwaffenverordnung neu gefasst hat.

Die grundlegenden Änderungen sind:

  • Einführung eines neuen elektronischen Lizenzierungssystems (ELS), nationale Systeme sollen dennoch genutzt werden
  • Regelungen beziehen sich nun auch auf den Import und die Durchfuhr von Feuerwaffen
  • der Anwendungsbereich der Verordnung wurde erweitert, sodass nun zahlreiche Feuerwaffen und ihr Zubehör erfasst sind
  • erstmalige Befugnisse der EU-Mitgliedstaaten, nationale allgemeine Verordnungen für die Feuerwaffen und ihre Komponente zu erlassen
  • Genehmigungsverfahren wurde vereinfacht

Anwendungsbereich der Feuerwaffenverordnung

Folgende Güter sind im Anwendungsbereich der Neufassung mit eingeschlossen:

  • Feuerwaffen
  • wesentliche Komponenten der Feuerwaffen
  • Munition
  • Schalldämpfer
  • Schreckschuss- und Signalwaffen
  • deaktivierte Feuerwaffen
  • halbfertige Feuerwaffen
  • halbfertige wesentliche Komponenten
  • Schalldämpfer (siehe Anhang I der neuen Verordnung)

Die Verordnung gilt nicht für zwischenstaatliche Transaktionen sowie für staatliche Transfers. Güter, die für die Nutzung durch Polizei, Streitkräfte oder Behörden bestimmt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich. Darüber hinaus sind Militärgüter und antike Feuerwaffen ausgeschlossen; letztere werden durch nationales Recht näher geregelt.

Was bei der Einfuhr von Feuerwaffen zu beachten ist

Für diejenigen Waren, die von der Verordnung erfasst sind, gelten bestimmte Zollformalitäten. Sie dürfen nicht im Rahmen einer vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 EU-Verordnung Nr. 952/2013) übergeführt werden und dürfen nicht unter eine Abschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 EU-Verordnung Nr. 952/2013) fallen. Dies gilt jedoch nicht für Waren, die über eine gültige Einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren verfügen.

Darüber hinaus dürfen diese Waren nicht:

  • unter Eigenkontrolle fallen
  • mittels Zollanmeldung angemeldet werden, die entweder einen spezifischen oder reduzierten Datensatz enthält
  • durch eine mündliche Zollanmeldung angemeldet werden
  • mit anderen Maßnahmen gemäß Art. 135 – 141 der Delegierten Verordnung 2012/2446 angemeldet werden.

Die Ware ist bei der Einfuhr durch den Einführer anzumelden. Dieser trägt wichtige grundlegende Aufgaben bei der Einführung der Güter.

Was sind die Aufgaben des Einführers beim Import von Feuerwaffen?

Der Einführer muss sicherstellen, dass die Güter gemäß den Richtlinien der neuen Verordnung gekennzeichnet sind. Zudem ist er verpflichtet, stets die relevanten Unterlagen für die Behörden bereitzuhalten.

Bei Aufforderung einer Behörde muss er die Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrdrittlandes oder ggf. eine Befreiung vorlegen.

Bei Bedenken, dass die Ware gegen eine EU-Richtlinie oder Verordnung verstoßen könnte, muss der Einführer die Behörden umgehend informieren und in diesem Fall zur Behebung mit der Behörde zusammenarbeiten.

Sollte eine Deaktivierungsbescheinigung für deaktivierte Waffen erforderlich sein, muss er diese beantragen und der zuständigen Behörde übermitteln.

Bei der Einfuhrgenehmigung ist zwischen den verschiedenen Arten von Genehmigungen zu unterscheiden:

  • Einzelgenehmigungen (Gültigkeitsdauer: max. ein Jahr)
  • Mehrfachgenehmigungen (Gültigkeitsdauer: max. drei Jahre)
  • allgemeine Genehmigungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte im Bereich „Sicherheit“

Eine Genehmigung kann sowohl durch natürliche Personen als auch durch Unternehmen beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Personen befugt sind, Waffen und weitere Bestandteile, die unter die neue Verordnung fallen, zu besitzen oder mit ihnen Handel zu betreiben.

Für halbfertige Feuerwaffen oder Komponenten gilt, dass nur Waffenhändler und Makler eine Einfuhrgenehmigung beantragen können.

Gründe für die Ablehnung einer Einfuhrgenehmigung

In verschiedenen Fällen ist die Behörde befugt, eine Einfuhrgenehmigung zu verweigern. Sie muss bei ihrer Entscheidungsfindung jedoch verschiedene Komponenten beachten, wie beispielsweise nationale außen- und sicherheitspolitische Erwägungen. Die Verweigerung wird mit Begründung in dem neuen elektronischen Lizenzsystem registriert. Falls eine Einfuhrgenehmigung erteilt wird, überwacht die Behörde, ob die Vorschriften weiterhin eingehalten werden.

Zu einer Verweigerung kann es insbesondere dann kommen, wenn der Antragsteller eine Straftat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss 2002/584/JI begangen hat oder vorbestraft ist wegen einer Handlung, die als eine Straftat gilt und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren bestraft wird.

Dasselbe gilt auch für antragstellende Unternehmen sowie für Personen, die im antragstellenden Unternehmen tätig sind. Diese Regelung betrifft auch die Unternehmensleitung.

Die Behörde kann ebenfalls eine Genehmigung verweigern, wenn die eingeführte Waffe bereits als verloren, gesucht oder gestohlen gemeldet wurde, oder wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass die Person, die bei der Einfuhr beteiligt ist, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Wenn der Einführer keine Genehmigung für den Besitz oder den Vertrieb der Waffe hat, kann ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung verweigert werden.

Neue Regelungen zur Ausfuhr von Feuerwaffen

Grundsätzlich gilt, dass eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, wenn man Waren aus dem EU-Zollgebiet exportieren möchte.

Bei der Ausfuhr gelten nahezu dieselben Bestimmungen wie bei der Einfuhr. Es gibt jedoch Unterschiede in der Form der Ausfuhrgenehmigungen:

  • Einzelgenehmigung: für spezifische Lieferungen an bestimmte Länder
  • Mehrfachgenehmigung: für wiederholte Lieferungen an mehrere Empfänger
  • nationale, allgemeine Ausfuhrgenehmigung: für ansässige Ausführer zur Ausfuhr unter bestimmten Bedingungen
  • allgemeine Genehmigung der EU: für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zum Export bestimmter Waren in bestimmte Länder

Was erfolgt ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung?

Wichtig ist, dass der Ausführer bei der Antragstellung angibt, ob die Waren, um die es sich beim Antrag handelt, auch in anderen Mitgliedsstaaten vorhanden sind.

Außerdem muss der Antragsteller nachweisen, dass das Einfuhrdrittland die Einfuhr genehmigt hat.

Beim Versand über See- oder Luftweg gelten zudem andere, spezifische Bestimmungen, die besondere Transport- und Sicherheitsanforderungen betreffen können.

Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht

Von der Ausfuhrgenehmigungspflicht sind ausgenommen:

  • die vorübergehende Waffenausfuhr: Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen und Sportschützen dürfen Feuerwaffen als persönliches Gepäcks ausführen, wenn sie dies vorab melden und nachweisen.
  • die Wiederausfuhr: Es gelten ähnliche Bedingungen wie bei der vorübergehenden Waffenausfuhr. Die Waren müssen im Eigentum einer im Ausland ansässigen Person sein und innerhalb von 90 Tagen wieder ausgeführt werden.
  • Unionswaren

Bei Zweifeln an der Gültigkeit der angegebenen Ausfuhrgründe kann die Behörde die Ausfuhr für maximal 10 Tage aussetzen. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung auf bis zu 30 Werktage möglich. Die Zollbehörden werden über das elektronische Lizenzierungssystem benachrichtigt.

Folgen für Waffenhändler

Die Feuerwaffenverordnung selbst legt keinen spezifischen Strafen oder Geldbußen für Verstöße fest, stattdessen entscheiden die EU-Mitgliedstaaten selbst über die angemessenen Sanktionen.

In Deutschland richten sich die Kosten und Strafen daher nach dem deutschen Waffengesetz. Bereits bei fahrlässigem Handeln könnte eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre drohen. Bei schweren Verstößen hingegen könnte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren in Betracht gezogen werden. Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht, werden mit Geldbußen von bis zu 10.000 € bestraft. Angesichts der möglichen Kosten und Strafen bei Verstößen ist eine genaue Auseinandersetzung mit den neue Regelungen unerlässlich.

Unternehmen sollten sich zudem mit dem neuen elektronischen Lizenzierungssystem vertraut machen, um sicherzustellen, dass sie alle Prozesse effizient und korrekt umsetzen.

Obwohl es für die Umsetzung eine Frist bis 2029 gibt, ist es ratsam, frühzeitig Anpassungen vorzunehmen und gegebenenfalls eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen.

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Dieser Artikel wurde am 20. Februar 2025 erstellt. Er wurde am 03. März 2025 aktualisiert

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.