Mit Urteil vom 26.09.2017 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Geschäftsführer einer GmbH für die Einfuhrumsatzsteuerschuld der GmbH gegenüber dem Fiskus persönlich haften kann. Denn die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers bestehe fort, deren Verletzung im Streitfall die Geschäftsführerhaftung auslöste. Geschäftsführer und Vorstände sollten sich ihres persönlichen Haftungsrisikos bewusst sein.

Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenz der GmbH

Im vorliegenden Fall war der Kläger mit einer weiteren Person Geschäftsführer einer GmbH, die 2011 mehrere Einfuhrsendungen zum freien Verkehr abfertigen ließ, für die Einfuhrabgaben angefallen sind. Diese waren wegen eines gewährten Zahlungsaufschubes am 16.03.2011 fällig. Am 01.03.2011 beantragte die GmbH bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin das Amtsgericht (AG) am 03.03.2011 einen vorläufigen Insolvenzverwalter anordnete, von dessen Zustimmung der Geschäftsführer fortan abhängig war.

Da die am 16.03.2011 fällig gewordenen Einfuhrabgaben mangels Deckung nicht abgebucht werden konnten, nahm das Hauptzollamt (HZA) den Geschäftsführer persönlich in Anspruch, da es davon ausging, dass er grob fahrlässig seine Pflicht verletzt habe, dafür zu sorgen, dass das Konto der GmbH ausreichend gedeckt war um fällig gewordene Steuerschulden zu begleichen.

Die Gerichte bestätigen Geschäftsführerhaftung

Das Finanzgericht und der BFH gaben dem HZA im Ergebnis recht. Die Abgabenordnung bestimmt, dass Geschäftsführer persönlich haften, wenn Ansprüche aufgrund von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Im Streitfall sei der Geschäftsführer für verantwortlich gewesen, dass die fällige Steuerschuld durch eine ausreichende Deckung des Kontos der GmbH rechtzeitig gezahlt werden konnten. Es sei ferner seitens des Geschäftsführers grob fahrlässig gewesen, zu denken, er könne diese Pflicht nicht erfüllen, da hierfür die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erforderlich wäre.

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Dieses Urteil des BFH ist von besonderer Praxisrelevanz, da die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH konkretisiert werden. Geschäftsführer und Vorstände können sich nicht immer auf die beschränkte Haftung einer juristischen Person verlassen und sollten sich über das persönliche Haftungsrisiko informieren und entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen ergreifen.

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Dieser Artikel wurde am 17. April 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.