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Mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS-Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 2924 29 98 (TARIC-Code 2924299805) eingereiht. Der Antidumpingzollsatz variiert je nach Hersteller von 55,4-59,4 %.

Der vorläufige Antidumpingzoll wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt. Anschließend droht die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls. Interessierte Parteien haben die Möglichkeit sich am Untersuchungsverfahren zu beteiligen.

Aufhebung des Antidumpingzolls auf Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

Demgegenüber wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, insbesondere Schrauben der Position 7318, mit Ursprung in China und versandt aus Malaysia aufgehoben.

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Dieser Artikel wurde am 7. März 2016 erstellt. Er wurde am 02. April 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.