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Mit Bekanntmachung vom 30.05.2015 (2015/C 177/07) leitet die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carboxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester),  CAS-Nummer  22839-47-0, mit Ursprung in der VR China sowie um Aspartam mit Ursprung in der VR China in Zubereitungen und/oder Mischungen, die auch sonstige Süßstoffe und/oder Wasser enthalten und derzeit unter die KN-Codes ex 2924 29 98, ex 2106 90 92, ex 2106 90 98, ex 3824 90 92 und ex 3824 90 93 eingereiht werden.

Das Untersuchungsverfahren soll binnen 15 Monaten abgeschlossen werden.  Interessierte Parteien haben die Möglichkeit sich an der Untersuchung zu beteiligen. Hierfür sind jedoch teilweise Fristen von 15 bzw. 37 Tagen ab dem Tag der Bekanntmachung der Untersuchung vorgesehen.

Sollten Sie Fragen zum Antidumpingverfahren oder zur Beteiligung als interessierte Partei haben, stehen unsere Zollanwälte Ihnen gerne zur Seite!

Dieser Artikel wurde am 3. Juni 2015 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.