Die EU-Kommission hat am 04.10.2023 bekanntgegeben, eine neue Anti-Subventionsuntersuchung zu E-Autos aus China eingeleitet zu haben. Einfuhren von E-Autos aus China könnten sich in Zukunft durch Extra-Zölle erheblich verteuern.

Die EU befürchtet unfaire Wettbewerbsbedingungen durch das „Überfluten“ der globalen Märkte mit billigen chinesischen E-Autos.

Erfahrungsgemäß sind die Ausgleichszölle sehr hoch. Derzeit spricht man von denkbaren Zusatzabgaben von bis zu 20 – 30%.

Unternehmen die E-Autos importieren, sollten die Entwicklungen im Auge behalten und sich frühzeitig informieren, ob ihr Geschäft davon betroffen ist. Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung in allen Fragen des Zollrechts, insbesondere auch bei Importen aus China. Sprechen Sie uns gerne unter +49 40 369615-0 an, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Geschäft von Strafzöllen bedroht sein kann.

Schutz des EU-Markts vor chinesischen E-Autos

Die EU sehe die Zukunft der europäischen E-Auto-Industrie gefährdet. Dieses Statement gab die EU-Kommission bereits vor der offiziellen Bekanntgabe der Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung bekannt.

Die globalen Märkte würden geflutet mit billigeren E-Autos aus China, sagte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union am 13.09.2023. Die Preise würden künstlich durch erhebliche staatliche Subventionen gedrückt. Das verzerre auch die EU-Märkte. Diese seien vor den unfairen Praktiken zu schützen.

Zum Vergleich wird an das Schicksal der europäischen Solarindustrie erinnert, die ebenfalls von subventionierten chinesischen Wettbewerbern aus dem Markt gedrängt worden seien.

Ablauf eines Anti-Subventionsverfahrens auf E-Autos

Bei Subventionen handelt es sich um finanzielle Beihilfen, die ein ausländischer Staat seinen Herstellern gewährt. Dadurch sollen diese gestärkt werden und in der Lage sein, ihre Produkte zu günstigeren Preisen anbieten zu können.

Derartige staatliche Subventionen können beispielsweise sein:

  • Steuervergünstigungen
  • verlorene Zuschüsse
  • Darlehen

Stellt die EU fest, dass eine solche Subvention erfolgt ist, so kann sie in einem Anti-Subventionsverfahren einen sogenannten Ausgleichszoll festsetzen, um die schädlichen Auswirkungen zu unterbinden.

Voraussetzungen ist allerdings dafür, dass ein besonderes Verfahren nach der Antisubventions-Grundverordnung eingehalten wird. In diesem wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für eine Subvention vorliegen, nämlich:

  • Nachweis einer tatsächlichen Subvention der eingeführten Waren
  • Vorliegen einer Schädigung auf den gesamten Wirtschaftszweig der EU
  • Ein Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung der EU-Hersteller
  • Es liegt im Interesse der Union, dass Maßnahmen eingeleitet werden. Das ist im Regelfall gegeben.

Ein Anti-Subventionsfahren wird im Regelfall auf Beschwerde eines Unternehmens aus der EU eingeleitet. Die EU-Kommission prüft daraufhin die Beschwerde.

Nur in Ausnahmefällen kann die Kommission eine Untersuchung von Amts wegen und ohne Beschwerde einleiten. Dieses sieht Art. 10 der Antisubventions-Grundverordnung (Verordnung 2016/1037 vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern) vor.

Dies ist nur unter besonderen Umständen und wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung der Unionshersteller und ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

Im Falle der E-Autos legte die EU-Kommission dar, welche hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Subventionierung chinesischer Elektrofahrzeuge vorliegen und initiierte so eine Untersuchung von Amts wegen.

Unternehmen erhalten nun nach der Bekanntgabe der Einleitung die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Fragebögen auszufüllen. Diese Phase dient dazu, die behauptete Subvention tatsächlich prüfen zu können.

Umfangreiche Zuschüsse von chinesischer Regierung

Die EU-Kommission nennt als Beweise zahlreiche Subventionen, die von der chinesischen Regierung, anderer regionaler Regierungen oder privater Einrichtungen, die von der Regierung geleitet oder betraut würden, ausgingen. Die Subventionen würden darauf abzielen, den Empfängern Vorteile zu verschaffen.

Bei den Subventionen handele es sich um

  • Gewährung von Darlehen, Ausfuhrkrediten und Kreditlinien durch Banken im Staatsbesitz;
  • Anleihen, die von Banken im Staatsbesitz zu Vorzugsbedingungen gezeichnet würden;
  • Gewährung von Vorzugsbedingungen für Ausfuhrversicherungen;
  • Einkommenssteuerermäßigungen und -befreiungen;
  • Steuerbefreiungen für Dividendenausschüttungen;
  • Nachlässe auf Ein- und Ausfuhrsteuern;
  • Umsatzsteuerbefreiungen und -nachlässe;
  • staatliche Bereitstellung von Waren (wie Rohstoffen und Vorleistungen sowie Teile) und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

Die Menge der Einfuhren der subventionierten Waren auf den EU-Markt sei in der Vergangenheit bereits erheblich gestiegen. Zusätzlich verfüge China über ausreichend freie Kapazitäten, sodass eine erhebliche Ausweitung der Einfuhren zu befürchten sei.

Letztlich lägen die Preise der subventionierten Einfuhren deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweiges der Union, wodurch die Preise gedrückt oder Preiserhöhungen verhindert würden. Der Wirtschaftszweig der Union würde sich bei einem drastischen Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren hohe Verluste erfahren, die sich rasch als nicht tragbar erweisen würden.

Zeitrahmen für weitere Maßnahmen

Die EU-Kommission veröffentlichte ebenfalls den Zeitplan der nächsten Schritte:

  • 04. bis 11.12.2023: Es soll eine Untersuchungsreise nach China stattfinden. Im Rahmen dessen kann beispielsweise untersucht werden, unter welchen Bedingungen Hersteller in China produzieren und ob die vermuteten Subventionen nachgewiesen werden können.
  • 04.07.2024: Es sollen vorläufige Maßnahmen eingeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen mit höheren Importkosten rechnen. Es können Sicherheitsleistungen verlangt werden. Möglicherweise findet eine zollamtliche Erfassung von Einfuhren statt, was das rückwirkende Nacherheben von Strafzöllen ermöglicht. Zu den vorläufigen Maßnahmen können Unternehmer wieder Stellung nehmen.
  • 02.11.2024: Es sollen endgültige Maßnahmen eingeführt werden. Ab hier können Strafzölle auch für die Vergangenheit nacherhoben werden.

Unternehmen sollten die Entwicklungen und regelmäßige Updates im Blick behalten.

Strafzölle bis 30% denkbar

Wird die Subvention im Rahmen der Untersuchung letztlich bestätigt, so wird die Kommission sogenannte Ausgleichszölle erlassen.

Diese sind so hoch, dass sie die Subventionen ausgleichen. In den Pressemitteilungen sind derzeit Ausgleichszölle von bis 30% für E-Autos angesprochen. Die FAZ berichtet z.B. von Preisvorteilen bis zu 20%, die die chinesischen Hersteller nur wegen der staatlichen Subventionen aufrechterhalten können. In den EU belaufen sich zusätzliche Zölle auf die Einfuhren chinesischer Elektrofahrzeuge laut NZZ Recherchen sogar auf bis zu 27,5%. Diese Vorteile wird die EU abzuschöpfen versuchen.

Eventuell ergehen auch erst einmal vorläufige Ausgleichszölle, um zu verhindern, dass vor Erlass der endgültigen Maßnahmen noch die europäischen Lager gefüllt werden.

Am Ende der Untersuchung können endgültige Ausgleichszölle festgelegt werden, die zusätzlich zum Drittlandszoll und zur Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten sind. Damit soll ein potentielles Gefälle ausgeglichen werden, welches zwischen der Produktion in China und in der Union herrscht.

Einfuhren aus dem Ausland könnten so unprofitabel werden oder sich nur noch durch eine Preiserhöhung des Weiterverkaufes nach der Verzollung lohnen. Allerdings ist für Unternehmen hier im Regelfall eine deutliche Preiserhöhung gegeben, die vermieden werden sollte.

Haben Sie Fragen zu künftigen Strafzöllen auf E-Autos? Dann sprechen Sie unsere Anwälte für Zollrecht gerne an.

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Dieser Artikel wurde am 15. September 2023 erstellt. Er wurde am 12. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.