Die EU hat laut Pressemitteilungen bekanntgegeben, eine neue Anti-Subventionsuntersuchung zu E-Autos aus China einleiten zu wollen. Einfuhren von E-Autos aus China könnten sich in Zukunft durch Extra-Zölle erheblich verteuern.

Die EU befürchtet unfaire Wettbewerbsbedingungen durch das „Überfluten“ der globalen Märkte mit billigen chinesischen E-Autos.

Erfahrungsgemäß sind die Ausgleichszölle sehr hoch. Derzeit spricht man von denkbaren Zusatzabgaben von bis zu 20 – 30%.

Unternehmen die E-Autos importieren, sollten die Entwicklungen im Auge behalten und sich frühzeitig informieren, ob ihr Geschäft davon betroffen ist. Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung in allen Fragen des Zollrechts, insbesondere auch bei Importen aus China. Sprechen Sie uns gerne unter +49 40 369615-0 an, wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Geschäft von Strafzöllen bedroht sein kann.

Schutz des EU-Markts vor chinesischen E-Autos

Die EU sehe die Zukunft der europäischen E-Auto-Industrie gefährdet.

Die globalen Märkte würden geflutet mit billigeren E-Autos aus China, sagte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. Die Preise würden künstlich durch erhebliche staatliche Subventionen gedrückt. Das verzerre auch die EU-Märkte. Diese seien vor den unfairen Praktiken zu schützen.

Zum Vergleich wird an das Schicksal der europäischen Solarindustrie erinnert, die ebenfalls von subventionierten chinesischen Wettbewerbern aus dem Markt gedrängt worden seien.

Ablauf eines Anti-Subventionsverfahrens auf E-Autos

Bei Subventionen handelt es sich um finanzielle Beihilfen, die ein ausländischer Staat seinen Herstellern gewährt. Dadurch sollen diese gestärkt werden und in der Lage sein, ihre Produkte zu günstigeren Preisen anbieten zu können.

Derartige staatliche Subventionen können beispielsweise sein:

  • Steuervergünstigungen
  • verlorene Zuschüsse
  • Darlehen

Stellt die EU fest, dass eine solche Subvention erfolgt ist, so kann sie in einem Anti-Subventionsverfahren einen sogenannten Ausgleichszoll festsetzen, um die schädlichen Auswirkungen zu unterbinden.

Voraussetzungen ist allerdings dafür, dass ein besonderes Verfahren nach der Antisubventions-Grundverordnung eingehalten wird. In diesem wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für eine Subvention vorliegen, nämlich:

  • Nachweis einer tatsächlichen Subvention der eingeführten Waren
  • Vorliegen einer Schädigung auf den gesamten Wirtschaftszweig der EU
  • Ein Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung der EU-Hersteller
  • Es liegt im Interesse der Union, dass Maßnahmen eingeleitet werden. Das ist im Regelfall gegeben.

Ein Anti-Subventionsfahren wird im Regelfall auf Beschwerde eines Unternehmens aus der EU eingeleitet. Die EU-Kommission prüft daraufhin die Beschwerde.

Nur in Ausnahmefällen kann die Kommission einen von Amts wegen und ohne Beschwerde einleiten. Dieses sieht Art. 10 der Antisubventions-Grundverordnung (Verordnung 2016/1037 vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern).

Die Einleitung durch die Kommission selbst, wie von Kommissionspräsidentin von der Leyen angekündigt, geht nur unter besonderen Umständen und wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung der Unionshersteller und ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

Offensichtlich geht die Kommission im Falle der E-Autos davon aus, dass die Anhaltspunkte für die Subventionierung chinesischer Elektrofahrzeuge hinreichend konkret sind, sodass eine Untersuchung von Amts wegen initiiert werden kann.

Stellt sie fest, dass Anhaltspunkte für eine Subvention vorliegen, so erlässt sie eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der EU. Stand heute (15.09.2023) ist eine solche Einleitungsbekanntmachung für E-Autos noch nicht erlassen worden.

Nach der Bekanntmachung der Einleitung erhalten Unternehmen dann die Gelegenheit Stellung zu nehmen und Fragebögen auszufüllen. Diese Phase dient dazu, die behauptete Subvention tatsächlich prüfen zu können.

Strafzölle bis 30% denkbar

Wird die Subvention im Rahmen der Untersuchung letztlich bestätigt, so wird die Kommission sogenannte Ausgleichszölle erlassen.

Diese sind so hoch, dass sie die Subventionen ausgleichen. In den Pressemitteilungen sind derzeit Ausgleichszölle von bis 30% für E-Autos angesprochen. Die FAZ berichtet z.B. von Preisvorteilen bis zu 20%, die die chinesischen Hersteller nur wegen der staatlichen Subventionen aufrechterhalten können. In den EU belaufen sich zusätzliche Zölle auf die Einfuhren chinesischer Elektrofahrzeuge laut NZZ Recherchen sogar auf bis zu 27,5%. Diese Vorteile wird die EU abzuschöpfen versuchen.

Eventuell ergehen auch erst einmal vorläufige Ausgleichszölle, um zu verhindern, dass vor Erlass der endgültigen Maßnahmen noch die europäischen Lager gefüllt werden.

Am Ende der Untersuchung können endgültige Ausgleichszölle festgelegt werden, die zusätzlich zum Drittlandszoll und zur Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten sind. Damit soll ein potentielles Gefälle ausgeglichen werden, welches zwischen der Produktion in China und in der Union herrscht.

Einfuhren aus dem Ausland könnten so unprofitabel werden oder sich nur noch durch eine Preiserhöhung des Weiterverkaufes nach der Verzollung lohnen. Allerdings ist für Unternehmen hier im Regelfall eine deutliche Preiserhöhung gegeben, die vermieden werden sollte.

Haben Sie Fragen zu künftigen Strafzöllen auf E-Autos? Dann sprechen Sie unsere Anwälte für Zollrecht gerne an.

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Dieser Artikel wurde am 15. September 2023 erstellt. Er wurde am 24. September 2023 aktualisiert

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