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Mit der Durchführungsverordnung (EU) 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 werden endgültige Antidumpingzölle nach einer Auslaufüberprüfung auf Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation festgelegt. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht. Die Antidumpingzollsätze betragen dabei grundsätzlich 31,2 % für Einfuhren aus China und 22,7 % für Einfuhren aus Russland.

Ein endgültiger Antidumpingzoll ist bereits 2008 eingeführt worden. Da dessen Geltungsdauer auszulaufen drohte, wurde von Euroalliages im Namen von europäischen Herstellern von Ferrosilicium eine Auslaufuntersuchung beantragt, um die Antidumpingzölle aufrecht zu erhalten.

Solange nicht nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Antidumpingmaßnahme nicht vorliegen, bleibt der endgültige Antidumpingzoll für vorerst fünf Jahre  in Kraft.

Wir beraten Sie gerne, ob Sie von dieser Maßnahme betroffen sind und wie Sie sie gegebenenfalls vermeiden können!

Dieser Artikel wurde am 11. April 2014 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.