Der europäische Gerichtshof hat am 10. September ein Urteil zum Thema Zollwert bei Software gefällt und damit in einem umstrittenen Grenzfall für Zölle beim Import immaterieller Ware Klarheit gesorgt.

Demnach kann der wirtschaftliche Wert einer Software dem Transaktionswert der Ware unter bestimmten Bedingungen beim Import hinzugerechnet werden.

Diese Entscheidung hat deswegen so große Schlagkraft, weil die Software vorab in der EU produziert und dem EU-ausländischen Käufer kostenlos und ausschließlich zu Testzwecken bereitgestellt wird.

Software-Herstellung in der EU

In dem Fall ging es um den Automobilkonzern BMW und die unternehmenseigene Software, die das Unternehmen selbst in der EU zur Testung von Steuergeräten herstellt.

Der asiatische Käufer erhält die Software kostenlos und führt daraufhin die Testung der Steuergeräte in Asien durch. Im Anschluss importiert BMW die Steuergeräte mit der aufgespielten Software aus Asien zurück in die EU.

Unklar war dabei aber folgende Frage:

Werden die Entwicklungskosten der europäischen Software zum Zollwert hinzugerechnet und damit der Gesamtwert der Steuergeräte verzollt?

Oder aber privilegiert der europäische Gesetzgeber europäische Herstellungsprozesse bei der Ermittlung des Zollwertes und mindert daher den Zollwert?

Download statt Ausfuhr

Problematisch in dem Verfahren war, dass BMW die Software dem asiatischen Unternehmen über einen Download zur Verfügung stellte – es fand also gar keine Ausfuhr der Software statt, die der Zoll anhand einer Warennummer erfassen konnte.

Hätte BMW die Software zusammen mit einem separaten Teil zum Einbau der Software exportiert, hätte das Unternehmen unter Umständen in Bezug auf das Bauteil vom Verfahren der passiven Veredelung profitieren können.

Passive Veredelung?

Diese Privilegierung greift bei nur anteiliger Produktion im Ausland und berücksichtigt die europäische Herstellung. Der Zollwert reduziert sich auf den ausländischen Mehrwert.

Geistige Beistellung oder Wertsteigerung?

In dem Verfahren standen zunächst 2 Positionen gegenüber:

Das Zollamt war der Auffassung, dass die Software als integraler Bestandteil der Ware deren Funktionalität verbessere und damit auch den Gesamtwert steigere.

BMW dagegen argumentierte, dass es sich bei der Software um eine für die Herstellung der Ware notwendige Entwicklung bzw. Technik, eine sogenannte geistige Beistellung, handele.

Da BMW diese aber betriebsintern in der EU und nicht im Ausland produziert, könne man der Wert der Software dem Zollwert nicht hinzurechnen.  

EuGH: Software ist integraler Teil der Ware

Der EuGH wies in dem Urteil zunächst auf die Zweckbestimmung des Zollwertes hin:

Dieser müsse den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Importware wiederspiegeln. Alle wertsteigernden Faktoren müssen daher auch bei der Bestimmung des Zollwertes berücksichtigt werden.

Diese Regelung soll willkürliche und fiktive Zollwerte verhindern.

Der tatsächliche Kaufpreis kann sich daher auch durch bestimmte Faktoren erhöhen, z.B. durch Leistungen oder den Wert von Gegenständen, die kostenlos im Zusammenhang mit dem Verkauf zur Verfügung gestellt wurden.

Ermittlung des Zollwertes

Bei der Ermittlung des Zollwertes werden alle wertsteigernden Faktoren zum Transaktionswert der Ware angerechnet, wie z.B.

  • Provisionen und Maklerlöhne (nicht Einkaufsprovision)
  • Umschließungskosten (auch Vorkosten)
  • Verpackungskosten (Material- und Arbeitskosten)
  • Beistellungen
  • Lizenzgebühren
  • Erlöse aus Weiterverkauf
  • Beförderungs- und Versicherungskosten

Was die Software betrifft, so könne auch deren Wert bei der Bestimmung des Zollwertes eine korrigierende und wertsteigernde Funktion einnehmen.  

Zollwert & Immaterielle Güter

Software & Co sind integraler Teil einer Ware und verbessern deren Funktion und erhöhen so den Wert.

Der EuGH wies in dem Zusammenhang auch auf seine Rechtsprechung zu der Einfuhr von Computern mit kostenlos integrierter Software hin. Auch hier musste der Wert der Software zum Transaktionswert der Computer hinzugerechnet werden.

Für die Berechnung des Zollwertes sei es außerdem unerheblich, dass die Software immaterieller Natur sei, so der Gerichtshof.

Der Wert von „Gegenständen“ und „Leistungen“ wie „Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen“ erfasse neben materiellen auch immaterielle Güter wie Software und müsse demnach hinzugerechnet werden.

Der Ausschuss für den Zollkodex gebe zudem stichhaltige Anhaltspunkte, warum auch Produkte wie Software den Transaktionswert einer Ware erhöhen:

Immaterielle Bestandteile sind ein integraler Bestandteil der Endprodukte. Durch die Verbindung ermöglichen und verbessern sie die Funktionsfähigkeit der Ware und tragen so zu einer Wertsteigerung bei.

Verträge irrelevant für Zollwert-Korrektur

Vertragliche Bestimmungen zwischen dem europäischen Einführer und dem ausländischen Hersteller beeinflussen die oft nachteilige Korrektur des Zollwertes nicht. Der EuGH wies darauf hin, dass nur rein objektive Kriterien, wie sie im Gesetz auch festgelegt sind, zu einer Zollwerterhöhung oder -minderung führten.

Unternehmen: Folgen für die Praxis

Bereits vor dem Urteil war es gängige Praxis, den Gesamtwert der Ware inklusive der Software zu verzollen. Mit diesem Urteil hat der EuGH die Praxis nun auch rechtskräftig bestätigt.

Ob diese Regelung zeitgemäß und effizient ist, ist allerdings fraglich. Was bleibt, ist eine deutliche Diskrepanz zwischen der Verzollung physischer und immaterieller Ware.

Außerdem weicht der EuGH den Gedanken, inneuropäische Produktionen bei der Einfuhr und der Verzollung zu privilegieren, zunehmend auf.

Downloads erhöhen Zollwert

Unternehmen müssen weniger Zoll zahlen, wenn europäische Software zusammen mit einem entsprechenden Bauteil exportiert wird. Der Zollwert ist höher, wenn sie die Software als Download-File bereitstellen.

Unternehmen ist daher zu empfehlen, sich auch im Hinblick auf die bevorstehende Zollprüfung vorab beraten zu lassen.

Unsere Zollanwälte unterstützen Sie bei Fragen zum Thema Zollprüfung und helfen Ihnen, Nachzahlungen zu vermeiden.

Dieser Artikel wurde am 26. Oktober 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.