Sie möchten E-Bikes montieren oder Fahrräder und das ohne Zollabgaben? Wir beantragen beim Zoll die Erlaubnis ohne Zölle Fahrräder montieren zu dürfen.
Wer Fahrradteile aus China zur Montage von Fahrrädern importiert, der muss hierauf Antidumpingzoll bezahlen. Unternehmen haben aber die Möglichkeit eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu erwirken.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Antidumpingzoll sind aber streng und das Verfahren ist formalisiert. Speziell Fahrradmontagebetriebe sollten einiges beachten, wenn sie Fahrradteile aus China zur Montage einführen.
Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile
Auf Fahrräder werden bereits seit mehreren Jahrzehnten Antidumpingzölle erhoben, wenn sie aus China stammen.
Bereits im Jahre 1997 erließ die Europäische Kommission eine Verordnung, wonach auch die Einfuhren von wesentlichen Fahrradteilen aus China mit Antidumpingzoll belegt werden.
Man wollte damit verhindern, dass der Antidumpingzoll umgangen wird, in dem Fahrräder bloß zerlegt eingeführt werden.
Insofern wird ein Antidumpingzoll auch auf sogenannte „wesentliche Fahrradteile“ aus China erhoben. Dazu gehören:
Was sind wesentliche Fahrradteile
Lackierte oder eloxierte oder polierte und/oder lackierte Rahmen (KN-Code ex 8714 91 10)
Lackierte oder eloxierte oder polierte und/oder lackierte Vordergabeln (KN-Code ex 8714 91 30)
Kettenschaltungen (KN-Code 8714 99 50)
Kurbelgetriebe (KN-Code 8714 96 30)
Freilauf-Zahnkränze (KN-Code 8714 93 90), auch in Sätzen aufgemacht
Andere Bremsen (KN-Code 8714 94 30)
Bremshebel (KN-Code ex 8714 94 90), auch satzweise vorgelegt oder nicht
Komplette Laufräder mit oder ohne Schläuche, Reifen und Kettenräder (KN-Code ex 8714 99 90)
Lenker (KN-Code 8714 99 10), unabhängig davon, ob sie mit einem Vorbau, einer Bremse und/oder einem Schalthebel versehen sind oder nicht.
Wer also beispielsweise Fahrradrahmen, Fahrradgabeln, Lenker oder Schaltungen aus China für die Fahrradmontage importiert, der muss Antidumpingzoll bezahlen.
Befreiung vom Antidumpingzoll bei der EU für Fahrradmontage-Betriebe
Als seinerzeit die Antidumpingzölle auf die wesentlichen Fahrradteile eingeführt wurden, wurde die Europäische Kommission befugt Fahrrad-Montagebetriebe von Antidumpingzöllen zu befreien.
Die Befreiung ist immer dann zu erteilen, wenn der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. Die Befreiung von Antidumpingzöllen steht grundsätzlich Unternehmen zu, die Fahrräder montieren.
Unternehmen haben insofern die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, um von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr wesentlicher Fahrradteile befreit zu werden.
Dieser Antrag ist allerdings an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden. Zudem führt die Kommission eine Überprüfung vor Ort durch. Hier wird überprüft, ob die Montage von Fahrrädern die geltenden Antidumpingbestimmungen umgeht und ob die Wertgrenzen eingehalten werden, die das Europäische Recht vorgibt.
Auch muss die Buchhaltung des Unternehmens jederzeit die Vorgänge klar erkennen lassen.
Sollte der Antrag eines Fahrrad-Montagebetriebes abgelehnt werden, so droht zu dem eine zwölfmonatige Sperre für neue Anträge.
Unternehmen sollten daher darauf achten, wenn sie einen Befreiungsantrag bei der EU-Kommission stellen, dass dieser auch wirklich begründet ist.
In diesem Zusammenhang kann auch problematisch sein, wenn Fahrräder für andere Hersteller fremdgefertigt werden (OEM-Produktion).
Ebenfalls kann problematisch sein, wenn andere Unternehmen Teile zuliefern und der Importvorgang nicht selbst gesteuert wird.
Weniger als 300 Fahrradteile monatlich
Kleine Montagebetriebe, die weniger als 300 Fahrradteile monatlich verwenden, können ebenfalls eine Befreiung erhalten. Diese ist weniger formell, als das Verfahren bei der Europäischen Kommission.
Diese Befreiung für kleine Montagebetriebe aus der Fahrradbranche wird von den nationalen Hauptzollämtern erteilt.
Allerdings gibt es auch hier einige Voraussetzungen, die in den Bewilligungen zur Antidumpingzollbefreiung geregelt werden.
Auch hier muss sichergestellt sein, dass die Bedingungen in der Bewilligung des Zolls nicht verletzt werden.
Anderenfalls droht auch hier im schlimmsten Fall der Widerruf der Bewilligung und eine Nachzahlung von Antidumpingzoll in erheblicher Höhe.
Montage von E-Bikes mit Fahrradteilen aus China
Mit Antidumpingzöllen belegt sind auch Fahrradteile aus China, die zur Montage von E-Bikes verwendet werden.
Zwar folgt aus den europäischen Verordnungen, dass Teile zur E-Bike-Montage nicht dem Antidumpingzoll unterfallen sollen. Oft ist aber nicht erkennbar, ob es sich um ein normales Fahrradteil handelt oder um ein solches, das in ein E-Bike gehört.
Auf E-Bikes mit Ursprung in China wurde erst mit den Verordnungen (EU) Nr. 2019/73 und 2019/72 vom 17. Januar 2019 ein endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt.
Antrag auf Endverwendung Fahrradteile zur Montage
Wenn chinesische Fahrradteile zur E-Bike-Montage verwendet werden sollen, dann können Antidumpingzölle nur vermieden werden, wenn eine Bewilligung zur Montage von E-Bikes bewilligt wurde (Bewilligung zur Endverwendung).
Die Befreiung von dem Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden hängt davon ab, dass gem. Art. 14 d) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 eine Bewilligung zur Endverwendung erteilt wurde. Eine solche Bewilligung zur Endverwendung kann der Importeur bei seinem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Die Bewilligung kann sogar mit Einschränkungen rückwirkend erteilt werden.
Damit der Antrag erfolgreich ist, muss der Montagebetrieb mittels seiner Buchhaltung nachweisen können, dass die Fahrradteile zur Herstellung von E-Bikes genutzt werden.
Zudem müssen bei der Einfuhr bestimmte TARIC-Zusatzcodes angegeben werden, womit der Anmelder die zweckgerechte Verwendung sowie das Vorhandensein seiner Bewilligung erklärt.
Sie möchten eine Bewilligung zur E-Bike-Montage beantragen?
Sprechen Sie unsere Anwälte an, die auf das Zollrecht und die Bewilligungen zur Fahrradmontage spezialisiert sind
Unternehmen, die Fahrradteile importieren und hieraus Fahrräder montieren, sollten unbedingt einmal prüfen, ob sie entweder eine Befreiung von Antidumpingzöllen bei der Europäischen Kommission oder aber dem zuständigen Hauptzollamt erreichen können.
Konkurrenzfähige Preise bei der Fahrradmontage lassen sich oft nur dann erreichen, wenn diese Möglichkeiten genutzt werden.
Sollten Sie Fragen haben, weil Sie wesentliche Fahrradteile aus China montieren und eine Befreiung vom Antidumpingzoll anstreben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir prüfen, ob Ihr Antrag bei der EU-Kommission oder dem Hauptzollamt erfolgt hat und optimieren gegebenenfalls gemeinsam mit Ihnen den Ablauf, damit die Befreiung vom Antidumpingzoll problemlos in Anspruch genommen werden kann.
Dieser Artikel wurde am 27. Mai 2020 erstellt. Er wurde am 30. Oktober 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.