Am 12. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission im Rahmen einer neuen Durchführungsverordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls neue Strafzölle auf Keramik aus China verhängt.

Sie gab bekannt, dass für chinesische Exporteure von Geschirr und Keramikartikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, die an der Umgehung der EU-Antidumpingmaßnahmen beteiligt sind, der doppelte Antidumping-Zollsatz in Höhe von rund 36 % gelten wird.

Zoll-Ermittlungen zu Antidumping-Umgehung in 2019

Bereits im Mai 2013 führte der Europäische Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus chinesischer Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ein.

Im März letzten Jahres hatten die deutschen Zollbehörden und die Europäische Betrugsbekämpfungsbehörde (OLAF) Ermittlungen zur Umgehung von Antidumpingzöllen Keramik und Porzellan aus China aufgenommen.

Hintergrund war, dass die Exporte einiger chinesischer Unternehmen in den letzten fünf Jahren (2014 – 2018) stark angestiegen waren.

Betrug bei herstellerspezifischen Antidumpingzöllen

Im Rahmen der Untersuchungen konnte die EU nachweisen, dass chinesischer Unternehmen Antidumpingzöllen in erheblichem Umfang umgingen. Diverse Unternehmen aus China hatten ihre Keramikausfuhren über andere Unternehmen geleitet, für die niedrigere Antidumpingzölle von rund 18 % galten.

Insgesamt haben den Untersuchungsergebnissen zufolge mehr als 30 Unternehmen sich an der Umgehung der Zölle beteiligt. Für diese beteiligten Unternehmen gilt seit dem 21. März 2019 der höhere Zollsatz von rund 36 %.

Keramik aus China unterliegt Antidumpingzöllen

Betroffene Waren im Sinne der Verordnung der Europäischen Kommissionen sind Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den Zolltarifnummern

  • ex 6911 10 00,
  • ex 6912 00 21,
  • ex 6912 00 23,
  • ex 6912 00 25
  • und ex 6912 00 29

(TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden.

Nicht betroffene Waren sind:

  • Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile
  • Kaffeemühlen aus Keramik
  • Messerschärfer aus Keramik
  • Schärfer aus Keramik
  • Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie
  • Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art

Allen Unternehmen, die Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch aus Keramik aus China in die Union importieren, könnten demnach hohe Nachzahlungen von Antidumpingzöllen drohen.

Sie sollten frühzeitig prüfen, ob Sie betroffene Artikel von Unternehmen beziehen, die die Europäische Kommission mit dem erhöhten Zollsatz sanktioniert hat.

Freiheitsstrafen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Unabhängig von erheblichen Zollnacherhebungen für alle Einfuhren seit 2013 drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wegen einer Zollhinterziehung.

Betroffene Importeure sollten prüfen, ob sie sich gegen die Nacherhebung wehren können und welche Maßnahmen sie hierzu ergreifen müssten. Unternehmer, die sich vorsätzlich an der Umgehung beteiligt haben, haben grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, deren Voraussetzungen sie prüfen lassen sollten.

Wir überprüfen für Sie, ob Sie von Nachzahlungen auf chinesisches Keramikgeschirr betroffen sind und wie Sie weiter verfahren können.

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Dieser Artikel wurde am 12. Januar 2020 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.